useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 2
Signature: 2

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1767
 
Source Regest: 
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 2, S. 48
 

ed.
Current repository
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 2, S. 48

    Graphics: 
    x

    2. Maienbrief der Kaiserin Maria Theresia

    vom 8. Oktober 1767.

    (Original im Aichiv der Rhemgenossenschaft.)

    Wir Nlirili Meresi»,

    von Gottes Gnaden Römische Kaiserin, Wittib, Königin zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Slavonien und Ertz-Herzogin zu Oesterreich, Herzogin zu Burgund, Groß' Fürstin zu Siebenbürgen, Herzogin zu Mailand, Mantua, Parma und Geforstete Gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tirol, verwitttbte Herzogin zu Lothringen, und Baar, Groß- Herzogin zu Toseana:e. :e,

    Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund jeder- männiglich, daß uns unsere getreue Liebe Vnterthanen die ^05 genannten Rheingenossene, das ist die Schiffleuth und Fischern tnsDberen Rhein-Viertel zu Rheinfelden, in der Herrschaft und in denen Städten Rheinfelden und Gekingen, sodann die zu Kai ser-Augst, Warmbach, Nieder-Mumpf, Wallbach, Ryburg, Wehr, Schwerstädten, Karsau und Riedmatt :e. allerunterthä- uigft gebetten, womit Wir ihre vMvUen Seeulis.her und von unseren Vorfahren ertheilte jederzeit, auch von Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät CozHrmirte Privilegia und sogenannten Maien-Brief gleichfalls Confirmiren, und ein förmliches, deutlich verfaßtes Schiff-leuths-Zunfts-Privileginm allergnädigft ertheilen möchten.

    Wann Wir nun ermelter Rheingenoßenen Schiffleuth und Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen betrachtet haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr als Hundert Jahren, diese Schiffleuth, und Fischeru ihre aller unterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs' auch Friedenszeiten, als bei allen sich ergebenen Vorfallenheiten fortan mit Ausse tzung ihres Lebens beobachtet, und was von getreuen Untertha- nen begehrt werden mag, willig vraeftieret haben; Wir dahero denenselben die durch ihre Treu und Eifer erworbene und in mehr Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, nnd gern willfahren wollen.

    Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wißen ihren Schiffleuten und Fischeren in obgemelten Städten, Fleckeu und Dörfern zu besserer Beförderung ihres Frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Privilegien, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmirch sondern dahern es auch von nöthen wäre, neuerdingen das behörige

    39

    und mit nachfolgenden Artieulen verfaßte Schiffleuth und Fischer- zunfts-Privileginm hiemit in Gnaden dergestalten ertheilt, daß

    Erstens, Sie Schiffleuth jederzeit sich bestreben sollen, ge schickte, und Schifffahrts-Verständige niechterne Leuthe zu hal ten, welchen Menschen und Güter vertraut, und von ihnen sicher geführt werden können.

    Anderte ns, solle denen sammentlich Gemeinen Rheinge- noßenen gestattet sein, auf. dem Rhein mit klein und großen Schiffen, Waidling, Flößen und anderen Fahrzeug ohngehindert jedermanniglich, ihren Verdienst.M,suchen so gut es sein kqnn,

    Drittens wird ihnen Rheingenoßenen Vergünstiget, und das Recht beftättiget, mit allem Fischerzeug auf und nieder zu fischen nach ihrem Nntzen, und gut befinden, bis gegen Hünin gen au das Capellele an die französische Gränzen, wie von Ur alten her, alwo ein Landstein stehet.

    Viertens, jene Rheins und Mayengenoßene in der Stadt Nheinfelden, und die, welche unter der Rheinfelderbrük wohnen, haben erlangtes Recht auf dem Rhein Salmen und Spreithgarn, nach ihrem Wohlgefallen zu gebrauchen, uicht weniger mögen die Angstemer bei Tag, oder Nacht bis an die Rheinfelder-Bruk hinauf fischen, solle dieser Distrikt auch um beßere Ordnung willen bis an ersagteBruk zum Fischen abgetheilt bleiben, wie die alte Observanz, Ordnung und Maienbrief enthaltet desgleichen,

    Fünftens haben die Mayen und Rheingenoßene, welche oberhalb der Rheinfelder Bruk Wohnhaft seynd, das Recht mit malmen-Spreitgarn, und anderem Fischerzeug aufwärts zu fi schen, bis an die Sekingerbrukk, und solle auch diesfalls der darinnen befindliche Bezirk wie von alters her unter ihnen zu fischen ausgetheilt, und in Mayen-Briefen geschrieben ist, ver bleiben; Wozumalen

    Sech tens diese oberhalb besagter Bruck wohnhafte Schiff- leuthe gleich jenen, so unterhalb der Bruk seßhaft seynd, gleich ihnen mit groß und kleinen Schiffen, Waidling, Flößen, und anderen Fahrzeug nach ihrem gefallen, und Nutzen zu fahren, hauptsächlich aber erfahrne, niechtere Schiffleuthe, und Steuer meistere aufzustellen, weilen alle Fahrzeig durch das Steinige sogenannte Gewild und Hellhaggeu passiren müssen: Und da

    Sibentes Ein Rhein- und Mayengenoß einen Lehrjung zum Rheinfahren, und Fischen zu lehren annehmen will, so solle der Lehrjungen ohne Vorwißen der Zunft keiner angenommen oder aufgedingt werden, und welcher also angenommen wird, der solle auf der Stelle Sechs Gulden Rheinisch erlegen, von

    welchem zwei Drittel in unser Reut Amt zn Rheinfelden gelie fert, ein Drittel aber der Zunft zuständig sein solle. Wäre es aber,

    Achtens daß ein Rheinsgenoß seines Brnders Sohn die Schiffart, und Fischenz lehnte, derselbe solle gleich von alter« her nichts zu bezahlcn schuldig sein, die weilen auch

    Nenntens zu nicht geringem Nachtheil deren Rheinge- noßen vor einigen Jahren her der Mißbrauch eingeschlichen, daß die Töchtere, deren Väter das Rhein-Recht hat, oher gevohr- ner^Rheingenoß E^sich des nemlichen Rhein-Rechts angema- ßet, und ihre ElMlänmr, die doch solches Recht weder gehabt, noch die Profeßion erlehrnet, sammt ihren Kinderen abermahlen veiderley Geschlecht für Rheingenoßene geachtet und gehalten sein wollten; So ist jedoch fürohin solches gänzlichen abgestellt, und ver boten, sonderndiesesRhein-Nechtftll^alleinaufdieSöhneundnie- malen auf Töchtern, oder Tochtermanner kommen oder fqllen» Vnd

    Zehntens damit jedem Schiffmann, oder Fischer an deni Gestaad des Rheins sein Schiffahr-Eisen und Fischerzeug sicher bleibe, s<5 bleibet wie von alters her verboten, daß keiner sich un terstehen solle, aus einem Schiff, Waidling, Floß :e. Viel oder wenig zu entwenden, die Uebertretern deßen sollen bei dem ohne hin abhaltenden Mayen-Gericht als Frevler der Gebühr nach abgestrafe: werden. Desgleichen wann

    Gilftens, unter ihnen Rheingenoßen anf dem Rhein, oder am Ufer Schmäh- Schelt- Schläg- und Rauf-Händel be- scheheten, diesen solle der Rhein-Vogt den Rhein in solang im mer verbieten bis die Sache behörig untersucht, und der, oder die Schuldigerfundene Gebührend abgestraft sein wird. Sollte

    Zwölftens einem Rheingenoßeuen oder jemanden andern aus Städten und Landschaften, wie schon oft beschehen, und für- dershin geschehen kann, an dem Rheinufer wegen ohnvorgese- hen- und nicht verhoften schnell und großen Anlauf des Rheins, auch anderen sich ergebenden Ursachen halber etwas entriimen, oder weggespielt werden, welches ein Rheingenoß aufgefangen, und geländet hätte; So solle er solches weder gleich zu veräußern noch für sein Eigenthum zu behalten, oder anzusprechen befugt sein, sondern solches dem RheiMogt, oder da es von Wichtigkeit wäre, dem Ober-Vogtei-Antt zu Rheinfelden anzuzeigen, ver bunden seyn, welche alsdann schon ermeßen können, und sollen, ob es seinem verunglückten Gigenthums-Herren wiederum zuzu bringen seye, oder nicht, alsdann es in solang in seiner Gewahr- same halten, bis so viele Tage verstoßen nnd sich ergiebt, was deswegen zu thun seye. Falls alsdann

    Dreizehntens, der Verunglükte sich meldet und glaub- würdig darthun kann, daß das aufgefangene, und angelandete sein eigen, vder in seiner Verwahr und Obsorg gewesen, so soll es ihnen jedoch gegen billigen LänderMn-Mzahümg seiner ge habten Bemühung, und allenfalls^erselbe Kosten darauf hätte verwenden müßen, gegen deren Vergütung abgefolgt und zuge stellt werden.

    Vierzehutens gleichwie von uraltem her gebräuchlich gewesen, daß von dem Tag aller Heiligen bis auf St. Andreas- Tag, daß ist den ganzen Wintermonat hindurch kein Rheinge- noß unter Herrschaftlicher Straf dem andern in sein Waid fah ren, und darin fischen solle, also es auch fortan alfo verbleiben, und verboten sein solle.

    Fünfzehntens, wann der Inhaber des Wassers, oder des Bachs die Wehra genannt, darinnen Spannen will, der solle die Pfähl nicht zu weit hinaus fetzen, daß gemeinen Fischeren und Rheingenoßenen am Fischen es hinderlich, und nachtheilig, oder gar denen Fischen ihren Zug und Lauf in den Rhein ge- fverrt werde, bei Straf zwei Gulden, oder nach gestalteten Um ständen noch höher. Ferner und

    Sechszeh ntens Solle keiner der nicht ein Rheingenoß ist, er sey fremd oder einheimisch, am Gestaad, des Rheins zu fischen erlaubt sein, ausgenommen mit Angell, und wofern ein Rheingenoß an einem Sonntag, oder gebotenem Feiertag vor der Vesperzeit sich zu fischen unterstehet, solle er es mit zwei Gulden Straf büssen. Zumahlen

    Siebenzehnte ns Kein Schiff oder Floz an solchen Tägen, ohne Erlaubniß, und dringender Roth von Land ge führt, oder gestoßen werden- betreffend aber die Salmenwäg, und Lar-Waiden, mögen solche, wie vou alters her gehalten sein. Gleichwie auch

    Achtzehntens. Ihnen Schiffleuthen und Fischern an ihren habenden Rhein-Rechten und Freyheiten Niemanden einige Hindernuß oder Eintrag thun, auch nicht gestattet werden sollte, daß dieselben an ihrem Verdienst, und Nutzen gehinderet, oder gehemmt werden, also hinantgegen Sie Rhein- nnd Mayenge- noßene nicht allein vorstehende Ärticnlen, sondern beinebens all anderen guten Ordnung und Satzungen, alten Herkommen, O chrauch und Gewohnheiten nachkommen, und zuleben, und dabey denen sich etwann ergebenden Ohngehorsammen die gu ten Ermahnungen nicht Platzgreisen, auch Geldbußen nichts fruchten oder erkleken wolten, oder solten, denenselben der Ge

    nuß des Rheins gänzlich verboten und abgesagt werden solle. Sofort, und

    NeunzehntensDa uns das Dominium Moni, oherHie Beherrschung des RheinS in Unserem^GMe? Hnwledersprech- lich, und allein zustche.t, mithin was auf oder ab, mit Gelegen heit des Rheines daselbsten passieret, Uns z« untersuchen, und zu entscheiden privative zu gehöret, so solle all solches noch fort an also gehalten werden, mithin Unserem zu Rheinfelden gestell ten Ober-Amt obliegen, alle Fälle, so sich diesertwegen ergeben möchten, genau zu untersuchen, und zu entscheiden, es wäre dann die Sach, daß sich Fälle zutragen möchten, welche ohnehin an Unsere im Breußgan anfgestellte Regierung, und Cammer ein« berichtet, und von daraus die behörige Verordnung und Verbe- scheidung abgewartet, oder gar an Uns gebracht werden müßen. Weiters und

    Zwanzig stens ist denen Schiffleutheu und Fischeren vor geschrieben, daß Sie, wie von alters her üblich gewesen und annoch ist, also auch fortan alle zwei Jahre mit Erlaubnuß, und in Beiseyu Unserer Rheinfeldischen Amtleuthen das gewöhn liche MMn-Gencht abhalten, die inzwischen von denen Rhein- genoßenen paßierte Frevel untersuchen, die etwann widrige ab stellen, die Uebertretern dieser Articnlen zur Verantwortung ziehen, und nach Befund des Verbrechens geziemmeno abstrafen sollen. Wovon wir aber:

    Ein und zwanzigstens Uns gleich von altersher zwei Drittel sowohl von denen Strafen, als übrigen in diese Zunft fließenden Gefällen gebühret, welche von der Zunft in unfer Rent-Amt zu Rheinfelden gleich von alters her zu entrichten sind, , der übrige Drittel aber besagter Znuft zu Bestreitung derer Ge- richts-Umko sten, und anderen ohnumgänglichen Auslagen über laßen wird. Endlichen

    Zwei uud zwanzigstens Soll all übriges was hierin- nen nicht wohl aber in dem nralten Mayenbrief enthalten ist, sowohl der Schifsart als des Fischeus halber, sonderheitlich des Rheinischen Wochen-Gefährts, und der Kheri halber, alles wie bishero, fortan beobachtet werden, es wäre dann, daß mit telst der Kheri, wie öfters beschehen das ludlieum nicht ver sehen, oder versorgt wäre, so ist Unserem Oberamt zu Rheinfel den jederzeit obgelegen, hierin falls Pflicht mäßig und ernstli ches Einsehen darauf zu haben, daß wegen Liederlichkeit ein- oder anderen Schiffmanns weder Leuth noch Gnt in Gefahr ge setzt werden, sondern allzeit gefließenest Brdacht sein sollen, daß

    dieser Unserer Gnädigsten und Heilsammen Verordnung nach- gelebet werde.

    Verleihen dabero, Conftrmiren und bestättigen die jetzt be schriebene Freiheits-Ärtikel, so viel Wir daran von Recht- und Billigkeit wegen verleihen und bestätigen können, nach ihrem gänzlichen Inhalt und Begriff aus Kaiser-Königlich- undLan- desfurstlicher Macht-Vollkommenheit hiemit wißentlich in Kraft dieses Briefes.

    Ordnen, setzen, und wollen auch, das solche in soweit sie Unseren in Handwerks-Sachen bereits ergangenen, oder noch künftig erfolgenden Landesfürstlichen Generalien und Befehlen, wie zumahlen der Vorder-Oesterreichischen Lemdes-Polizei-Ord- nung und Sazungen nicht entgegen sind, stäts bei Kräften ver bleiben, und daß mehrermelte Schisfleuth, und Fifcherzunft im Breißgauischen Ober-Rhein Vrtl. zu Rheinfelden sich derensel- ben in billigen Dingen nüzlich freuen, und gebrauchen solle und möge, von Iedermanniglich ungehindert, jedoch Uns und Unse ren nachkommend-regierenden Herren, und Landesfürsten, anbey ausdrücklich vorbehaltend, besagtes Privileginm und Freiheits- Artieulen nach Unseren gnädigsten Befehlen, und Erfordernng der Zeit zu mehren, zu mindern, oder gar abzuthun.

    Gebieten hierauf allen, und jeden unseren -Obrigkeiten, Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, .unechten, Landes- Hauptleuten, Landrichtern, Vögten, Pflegeren, Haupt- und Nmt- leuthen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemein den, und sonst allen Unseren Unterthanen, und getreuen, was Würden, Standes, Amts oder Wesens die sind, fo gnädig, als ernstlich mit diesem Brief, und wollen, daß oftgedachte Schiff- leuthe, und Fischer im Breißgauischen Ober-Rhein Vrtl. gegen wärtig und künftig bei dieser ihnen obenangeführtermaßen gnä digst verliehenen, und bestätigten Freiheit ruhig verbleiben, und derselben möglich freuen, und gebrauchen lassen, selbe Unsert wegen Obrigkeitlich schützen, und Handhaben, darwider selbst nicht hinderen dergleichen zu thun gestattet, in keine Weis noch Weege als Lieb einem jeden seye, Unsere schwere Ungnad, und Strafe zu vermeiden.

    Das meinen wir ernstlich

    Mit Urkund dies Briefs besiegelt mit unseren Kaiserlich- Königlich und Ertz-Herzoglich anhangenden Größeren Insiegl. der geben ist in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt >Vien, den achten Monatstag Oktobris, nach Christi Unseres lieben Herrn und Seligmachers Gnadenreichen Geburt!) im Siebenzehnhun

    dert Sieben und sechzigsten, Unserer Reiche im Sieben und zwanzigsten Iahre.

    <ÄF.) Karin, 'liieresia. liuäolpdu» 6om«8 OKoteK. Ii-° l?.8'° 8up. ^,reu. H,u8t. p. Lancellariu».

    (1^.8.) ^ä Kllnskltum 8ac. ^»,88. tießiae

    K'' proprium. Frautz Ioseph Edler von Hemke.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.