Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 16, S. 100
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 16, S. 100
14. Fischerei der ttheingenossenschaft.
Der Fischfang innerhalb des Bezirks der Rheingenossen- schaft beschränkt sich meist anf Salmen nnd Lachse, indem die kleine Fischerei ohne Bedeutung ist. Die Art und Weise, wie der Fang jener geschieht, wurde oben schon beschrieben. Hie Be rechtigung zerfällt in zwei Theile: in die der Ryeingenos- sen, sowie in jene der Eigenthümer der Fischwagen nnd Wei den, die zum Theil der Fiskus und der Fischerzunft nicht ange hörende Privaten sind. Dies Eigenthum ist ein beschränktes, weil es kein Recht zur selbständigen Ausübung der Fischerei verleiht, das n u r den eigentlichen Rheingenofsen zusteht. ')
>) Daniel Schmidt von Warmbach, der eine eigenthümliche Fisch» wage besitzt, steNle das Begehren, ihm die selbständige Ausübung des Fischfangs auf derselben zu gestatten, dem jedoch, Angesichts der Berech tigungen der Rhein genossenschaft, nicht stattgegeben wurde. Erlaß Gr. K«isreg!ernng zu Freiburg vom 18. Sevtbr. 1860 Nr. 4572.
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Der Nhein wurde unter die letztern in Bezirke abgetheilt, in nerhalb welcher die Fischer der einzelnen berechtigten Orte dem Fischfang obliegen. Hierüber, sowie über die weitern die Fische rei berührenden Bestimmungen, wird auf die Artikel 1—4 und den Schluß des Maienbriefs von 1587, die Artikel 3-5,15. 16. 18 des Mahnbriefs von 1767 und die §§. 29—42 der Neuen Ordnung von 1810 verwiesen. /^ Ob die Fischerei ursprünglich einen Bestandthett,d.eö. Ge- werbs der Schiffer und Flotzer ausmachte, mochte ich bMLjfeln, vNmehr dürften diese erst im Läufe" des Mittelalters diefelbe vollständig an sich gebracht haben, indem sie die FisHerei als ein Erblehen erwarben.
Für dieses Fischereileheu spricht insbesondere die Leistung einer jährlichen Abgabe von Seiten eines jeden Rheingenossen, im Betrage von 6 kr., die „Rhemzins" oder „Reeognitionsgeld" genannt wird und wodurch oasEigenthumsrecht des Lehens- herrn anerkannt wurde. Wie bei den Iagdlehen, so war auch bei den Fischereilehen das Wort Vasall nicht gebräuchlich und wenn auch hier nicht, wie dies bei Laufenburg geschah, eine Le- henserneuerung stattfand, noch vom Leheuseid etwas bekannt ist, so muß mau doch die Leistungen der Fischer :e, (Lehentreue) für den Lehensherrn (äoininu«), das Haus Oesterreich, in Kriegs gefahren und die Protektion des Letztern für jene aus dem be standenen LehenverlMniß herleitcn. Von 5er Eidespflicht wurde durch Verabredung oder Gewohnheit abgesehen, wodurch jedoch die Besitzer eines solch „ungeschwornen" Lehens nicht weniger fest zur Lehenstreue verbunden waren. ^)
Die einzelnen Fischwagen und Fischweiden waren gleichfalls Lehen und befanden sich im Besitze der Kommende Benggen und des Stifts Säckingen (von denen dieselben an den Fiskus ge diehen) und enthalten hierüber die unten folgenden Urkunden Näheres. Diese Lehen wurden zum Theil wieder als Afterle hen (sudteuäa) vergeben, zum Theil auch durch eigene Leute (Fischer) ausgeübt.
Auf der Rheinstrecke von Säckingen bis Basel, bestunden von Altersher folgende FisAwagen (Fischstände): a) auf dem linken Ufer:
1. zwischen der Säckinger Brücke und der Roßwette (ober halb Stein);
2) Vgl. Paetz, Lehrbuch des Lehemechls.
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2. zwischen Stein und Mumpf, gegenüber dem Giesenspitz (besteht nicht mehr);
3. auf dem langen Dielen;
4. auf der Karsauer Fischweide;
5. bei der Stadt Rheinfelden am St. Johanns Thurm;
6. unterhalb der Rheinfelder Brücke auf dem sg. Burggestell; ?. unterhalb des Augster Stichs, der „Geiger" genannt;
d) auf dem rechten Ufer:
8. unterhalb des Giesenspitzes bei der Kalchdarren;
9. oberhalb Badisch Wallbach;
10. die Raetze Fluhwag bei Niederschwörstadt;
11. der Rheinsporn bei Beuggen;
12. bei der Wandstuh, auch Höllhacken genannt, und der Kölgarten;
13. unterhalb der Rheinfelder Brücke;
14. oberhalb Warmbach und
15. beim Orte Wyhlen.
Fisch- auch Lachs weiden genannt, bestehen von jeher folgende:
g,) längs des linken Ufers:
1. ob Regertsäckerle;
2. von da bis zum Hertfach;
3. unterhalb der Mumpfer Ueberfahrt;
4. zwischen dem Kränkgäßle und dem Wehren Wag;
5. von da bis zum Klaffenftein;
6. zwischen diesem und der Auslände; ?. von da bis zur Bachtalen;
8. von dieser bis zum Grüthgraben;
9 von da bis zur Stadt Rheinfelden;
10. von da bis zum Engen-Gäßlein;
11. von diesem bis zum Geiger (Fischwag oberhalb Augst);
12. zwischen diesem und dem Dorfbrunnen zu Kaiseraugft;
13. von da bis zum Bach und
14. auf der Gallotzen;
d) längs desrechten Ufers:
15. unter der Stadt Säckingen;
16. bei der Kahldarren;
17. unter der Mumpfer Fahrt;
18. unter dem Herrweg;
19. bei der rothen Fluh;
20. bei Bad. Wallbach;
21. von B. Wallbach bis zum Sleinfach;
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22. bei der Wandfluh (unterhalb Niederschwörstadt);
23. in der Reu;
24. zwischen der Burgwag und Warmbach;
25. beim Gewörth (Rheininsel bei Angst);
26. beides Anbauern Gut;
27. vom neuen Weg bis Grenzach und
28. bei Grenzach.
Das Eigenthumsrecht an diesen Wagen nnd Weiden erlitt viele Veränderungen durch Erbgang und Verkäufe, worüber eine Menge Urkunden und Vertrage im Landes-Archiv zu Karls ruhe, im Archiv des Bezirks-Amts Rheinfelden :e, vorhanden sind. Es würde zu weit führen, näher auf dieselben einzugehen und dürfte die Mittheilung des Folgenden genügen.
Ueber die Benützung der der Deutschordens - Kommende Beuggen zugehörenden Fischwagen entstunden Zwistigkeiten mit dem österr. Burgvogtund Generalverwalter des „Steins" (Burg) zu Rheinfelden, Otto von Röttelein, welche durch Schiedsspruch König Albrechts I. unterm 20. April 1300 ») dahin geschlich tet wurden: „daß gemelter Kommentur und Gebrüdern auch alle ihre Nachkommen sich frei ungehindert solcher Fischenzen und Salmenwag brauchen mögen, wie sie solche bis anhero von Gewohnheit und vermög ihrer Privilegien, nnd wie solche die Burger von Rheinfelden bisher in Uebung hatten :e.: und für solche Gerechtigkeit sollen gemelter Commenthur nnd Gebrüdern zu Beuckheim, und ihre Nachkommen, so jederzeit sein werden, jährlich auf Andrä des Apostels Festtag, in nnser obgemeltes Schloß in Rheinfelden erlegen, abrichten und bezahlen, sechs Schwin, deren ein jedes zehen blapert basler Münz werth sein soll."
Im Iahre 1315 ertheilte der König Friedrich der Kommende Beuggen die Erlaubniß, ober dem Horne, unterhalb dem Wage „Heimenholz", wo sich die stille Ufertiefe zum Salmenfang be sonders eigne, eine neue zu errichten, welche Verwilligung der frühere Gegenkönig Lndwig 1337 erneuerte. Vom Hause Oester- reich aber erhielt die Kommende 1358 den halben Theil des Wages „zum Hellhacken oberhalb der Burg zu Rhinfelden ob dem heidnischen Gemür in dem Rin und gegen Rheinfelden der Stadt über", gegen den Zins von einem Salmen jährlich zu Lehen.
') Diese Urkunde ist abgedruckt in der Oberrh. Zeitschrift IV, 73.
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Das Ritterhaus Beuggen besetzte seine beiden Salmen- wagen zum „Hellhackeu" und „Kölgarten" im Frühlinge mit je zwei Fischern, welche beim Antritte ihres Geschäftes zu schwören hatten, „den Fischen tags und nachts kehrweise flei- ßiglich abzuwarten und die beste Gelegenheit nicht im Wirths- hause oder sonst wo zu versäumen, keinen Salm oder Lachs ohne Erlaubnis zu verkaufen und jedesmal gleich nach der Fangzeit getreue Rechnung abzulegen."
Nach einem Aufschriebe vou 1708 wurden zwischen dem 1. Mai und 17. August im Höllhacken 25, im Kölgarten aber nur 6 Stücke Salmeu gefangen, während der Lachsfang inl September nur ein einziges Stück lieferte. Die Wage im Höll hacken war größer als die im Kölgarten; sie hatte in der Länge 153 und in dergrößten Tiefe 70 Schuhe. Von jenen 31 Sal men hatten 19 Stücke den Werth von 80 Pfunden Häller oder nach heutigem Gelde von ungefähr 106 fl. ^)
Durch Verfügung der österreichischen Regierung zu Frei burg vom 22. Ianuar 1653 wurde dem österreichischen Obrist Iohann Nielaus von Gramont auf sein Ansuchen die Erlaub nis^ ertheilt, „unter der Rheinbruckeu zu Seggingen gegen Ab gebung des zehenten Salmens einen Salmenwag auf seinen Kösten zu erbauen."
Baron von Gramont erbante auch unterhalb der Rhein- brücke bei Rheinfelden eine Salmenwag, über welche, wegen des Zehntbezugs, zwischen dem österreichischen Amte Rheinfelden und der Kommende Beuggen, Streitigkeiten cntstunden, die durch Rechtsspruch am 7. Mai 1698 dahin beigelegt wurden, daß der Kommende nicht nur der Salmen- und Lachszehnten von dieser Wage zustehe, sondern daß das Amt Rheinfelden ihr auch die erhobenen Zehnten zu ersetzen habe.
Von den beiden Wagen zu Badisch-Wallbach und Schwör stadt bezog das Stift Säckingen den Zehnten. °)
Die Wage bei der Wandfluh (Höllhacken) sollte im Jahre 1835 durch die damaligen Eigeuthümer, Lehrer Ritter von Karsau und Gen., wieder neu aufgebaut werden. Da dieselbe der Schiffart und Flötzerei sehr hinderlich war, so kaufte sie die Rheingenossenschaft um 80 fl. an und ließ sie vollends abtragen.
<1 Baden« n. F. I, I36.
°) Schreibe!! der Ablilsin Maria Regina an die österreichische Regie rung vom 2, September 1696. ' ' '
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Die Wage zum „langen Dielen" ist Gigenthum des Kan tons Aargau und jene zum „Rheinsporn" Eigenthum des ba- dischen Domänenfiskus; beide werden in Pacht gegeben, der für erstere z. Z. 4 Frs. abwirft.
Ueber die Fischweiden unterhalb der Säckinger Brücke fol gen hier einige Urkunden.
Vor dem „offenen verbannen Gericht", das der Schultheiß Fridlin Rüßler zu Seggingen im Namen des römischen Kai sers und Erzherzogs zu Osterreich, Maximilian, am Mittwoch nach St. Katharinen und Martinstag 1509 in der genannten Stadt abhielt, verkaufte der Fischer Hans Brentle, auch Hübsch haus genannt, dem Hans Rosenblat, des Raths, beide von Seggingen, seine „Vach und Vachweid im Ryn zu einer seilten gelegen zur naase am stigenstain hinab zu der Sandgruben zum fach, daß der sindel heißt: und von dieser feiten vom Diebs- thurm bis an den giesenspitz, zinfet vor an St. Nielaus Ca- planey fünfzehen schilling jährlich gelts, die er und alle seine erben alle Iahr uf St. Martinstag zu ihren sichern handten geben und antworten solten."
Am Montag nach St. Martinstag 1525 wurde von dem Segginger Stadtrat!) zwischen Martin Roser von Mumpf und dem Fischer Hanß Dossenbach von Seggingen folgendes Ueber- einkommen abgeschlossen: „Also daß er Hanß Dossenbach und seine Erben die Vachweid zu einer feiten vom stigenflü oben nider biß hinab gen Stein an den Keller, oben an der Roß- matte, und zu der andern feiten, oben von dem Diebsthurm hinab biß gegen dem stockt), oder Keller zu Stein, als vorstat, sollent und mögent inhaben, bruchen, nutzen, nießen, damit thun und lassen, als mit ihrem eigentlichen guet nach ihrem besten willen und geuallen, ohn menniglichs irrung, intrag und widerred."
Am 18. November 1558 verkaufte die Wittwe des Hanß Dossenbach von Seggingen diese Vackweid au den Fischer Ia kob Dossenbach von da, um 125 Pfd., das Pfd. zu 25 Stebler.
Die Fischweid von der Scheer bei Badisch Wallbach bis zum Steinfach bei Niederschwörstaot bildete einen Bestandtheil des freiherrlich von Schönau-Schwörstadt'schen Lehens. Die ses Fischereirecht wurde jedoch, in Folge des Gesetzes vom 10. April 1848, vom badischen Domainen-Aerar gegen eine Ent schädigung von 560 fl. 24 kr. abgelöst und wird nun von die sem in jährlichen Pacht (am 1. Iuli 1854 an den Fischer Franz
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Rünze von B.-Wallbach gegen eine jährliche Pachtsumme von 24 st. auf die Dauer von 12 Iahren) in Pacht gegeben.
Die „Rohrweid" (Geigerwag — enges Gäßle), die „Wan- zenauweid" (enges Gäßle — Kloos) und die Weid „hinter dem Stein" bei Rheinfelden, sind Cigenthum des Kantons Aargau, werden ebenfalls jahrweis verpachtet und beträgt der gegen wärtige Pachtzins eines Iahres für die beiden erstern je 1 Frs. und für die letztere 2 Frs.
Außer dem Rheinzins und den einzelnen Pachtschillingen sind für die badischen obengenannten Fischereirechte keine wei tern Abgaben mehr, für folgende auf Schweizerseite liegenden dagegen, noch die nachbezeichneten Gefälle an die Kanton Aar gauische Staatskasse zu entrichten und zwar:
Fischzehnten: Die Wage bei Stein und der Geiger wag bei Augst, je den zehnten der gefangenen Fische. Dieser Fischzehnten wird von 6 zu 6 Iahren an die Meistbietenden, die meistens die Wageigenthümer selbst sind, verpachtet; z. Z. bezahlt jeder derselben einen jährlichen Pacht von 50 Cts.
Fischwag - Reeognitionen: Die Wage bei Stein (außer obigem Zehnten) 1 Frk. 43 Cts. und die Wag im Ge wild (oberhalb Rheinfelden) 2 Frs. 86 Cts. jährlich.
Fischweidzinse: Die oben unter Ziffer 7, 11 und 13 aufgeführten Weiden, letztere je 22 Cts. und erste« 1 Frk. ? Cts. jährlich.
Fischfachzins: Die Weid in der Kloos (bei Rhein felden) 36 Cts. und jene, Badisch-Wallbach gegenüber, jährlich 2 Frs. 14 Cts.
Schwer ist es auch uur annähernd anzugeben, was die sämmtlichen Fischereirechte dieses Rheinbezirks abwerfen, indem die altern Maiengerichtsprotokolle und die Rheinrechunngen hierüber nichts enthalten; nur seit 1823 geben die Genossen schafts-Rechnungen darüber einigen Aufschluß, indem darin die Zahl der gefangenen Fische, für welche das Kassengeld entrichtet wurde (was jedoch beim Abmangel einer Controle schwerlich bei allen geschah), aufgeführt sind. Hiernach wurden Salmen und Lächse gefangen in den Iahren
1823—1829 311 Stücke,
1830-1838 395 „
1838—1841 64 „
in 18 Iahren .... 770 Stücke.
Wenn man das Gewicht eines Fisches zu 12 Pfd. und den Preis eines Pfunds zu 30 kr. annimmt, so ergibt sich bei einem Gesammtgewicht von 92 Ctr. 40 Pfd. ein Erlös von 4620 fl. oder von 256 ft. 40 kr. für's Iahr. Doch steht, wie schon be merkt, dieses Ergebniß ohne Zweifel weit unter dem wirklichen; auch blieb die kleine Fischerei, die für die eigene Küche der Fi scher sorgt, ganz außer Betracht.
Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 16, in: Monasterium.net, URL </mom/SchiffOberrhein/e01cd72b-e587-4e02-9e15-c7f734cada64/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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