Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 133, S. 184
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 133, S. 184
115) Hidt und Ordnung der Vaidleüten, Wagknechten und vifchern.
(Urkundenbnch L. der Stadt Laufenburg, das l523 erneuert wurde.)
Ir werden schweren dem Gotth^.uß zn Seggingen den drit ten vnd den vierten Visch zu geben, an den enden da man die geben solle, Wie es dann Ihr am Jar ist, vnd von Schöpfen den fünften Visch vngeuerlichen, vnd der Statt den Donners tag den halben Theil, was Ihr fahendt tag vnd nacht, von allen wägen vnd kläbgarnen, vnd vom schöpfen, vnd das vngelt, das ist sechs ftebler von einem Visch, dem so das beuolhen würdt inzuziehen geben.
Zum Andern, so soll ein jeder wagknecht angeendts früe- lings, was er für flosch oder edel Visch, es seyen Salmen, Hecht, Karpfen, Esch, Eysner, Barben, Heßlin, Nasen vnd dergleichen Visch, mit schöpfen oder sonst fachen, das erlöst gelt gleich stracks in die Büchsen, so Ir an euch tragen sollen stoßen vnd fallen lassen vnd das alles in Rechnung bringen, Ir mögend auch, wenn es die vile der nasen gibt, wol zu Zeiten ein bar offent lichen vnd nit verborgen mit euch zum Imbes oder nach haim tragen.
Zum Dritten, Wann die Ntzeln vnd Salmen anheben zu schwime n sollen fy die nasen garn allenthalben von den wägen Hiliweg thun vnd dan endhin allein vff die Salmen vleißig vnd getrewlich warten.
Zum Vierten sollen auch weder die Stanggarner noch die Wagknecht keiner dem andern Visch inzusaltzen noch zumrfüereu abkaufen noch zu kauffen geben.
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Zum Fünften sollen die Wagknecht hinfüro ohne der Maister oder Vischentzen-Schaffner beyfein, gar keine nasen mehr bey der Zall verkanffen noch vft'zellen, sondern allwegen es seye gleich früw oder spat einen Schaffner darzu beruffen vnd da- bey haben.
Zum Sechsten, Sollent auch die wagknecht vff allen Lehen welche hüeten oder Schapfeu die verordnete vischentzenbüchsen offentlichen antragen, vnd das erlöst Handtgelt gleich von stund an darein stoßen vnd fallen lassen.
Zum Sybenden, Sollen die Wagknecht vnd Stanggärner den Vischentzen-Schaffnern alle abend, fo sy hüeten anzeigen, was sy desselben tags vnd Nachts für Salmen, Lächs oder li- dern gefangen, vnd vmb das erlöst gelt zum allerlengsten innert» halb vierzehen tagen oder noch eher, wann sy das geheißen wer den in schrift gnete erbare Mit vnd Rechnung geben.
Zum Achten, An welchem die wuchen ist, oder welches Lehen, es seyge vff den wägen oder Stanggarnen, Vifch hat, der oder dieselben sollend- in der wuchen als am Mitwnchen, Freütag vnd Sambstag vnd all gepanne Visch vnd fo oft fy das geheißen wer den, fouil der Nothdurft erheischt Reissen vnd zu weilen kauff- gnug darhanwen, vnd keiner vff den andern sehen noch warten, auch keine visch vßerthalben der Statt verkaufen, ohne vorwißen vnd verwillig eines Bürgermeisters vnd was sy für gelt vß den gerißnen vischen erlößen gleichfals den verortneten Weger über antworten.
Zum Neunten, So sollen auch hinfüro weder die Wag knecht noch Stanggärner, wann sy Salmen, Lächs oder Lider verkauffen vom visch aber ein schilling zu, trinkhgelt nit haischen noch vordern, vnd darnach wie von Altershär, vnder einander theillen.
Zum Zehenden Sollen die Waidleüth oder Vischer,, nun hinfüro ein Maß groppen nit theürer, denn vmb vier schilling verkauffen, die auch an freyem Markht fail haben, Es sollent auch alle Weidleüth kheine Visch mer, es sey welcherley daß wölle vßer der Statt verkhauffen noch verfüeren, es sey denn ein Statt vorher versehen, vnd werde Inen erlaubt.
Zum Eylften, Sollend auch die Wagknecht vnd Stang garner, hinfüro kein Kröß von Salmen, Lächsen noch Lider mer «lachen, sondern was in vnd an dem Visch ist, alles gar in acht gleiche theil reißen vnd hanwen, aber zu Herbstzeit, wann die Lachs oder Lider im laich seindt vnd die Roggen oder milch
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nit mehr zu verthailen, mögen sy es bey dem Augeumeß nach billicheit verkhauffen.
Vnd zum letsten, Wauu die Wagknecht oder Stanggärner rechnen, sollend sy Ire Register hinder den Vischentzer Schaff nern ligen lassen vnd nit wider mitnehmen, sonder zukünftiger Rechnung ein Newes machen.
Welcher aber dern einer oder mehr artickhel Übersicht vnd nit haltet, der soll eins wegs Vrlaub haben, von dem Lehen ge stoßen werden vnd darzn nimmer khommen.
Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 133, in: Monasterium.net, URL </mom/SchiffOberrhein/f5d96d0a-e31b-42f1-a94a-3d79413b84b1/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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