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Charter: Schweizerisches Urkundenregister, ed. Hidber, 1863 (Google data)  1508
Signature: 1508

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1080. im Bisthum Constanz auf das Andringen des Grafen Bnrchard und der Mönche (obsecrante comite Burchardo virisque religiosis hor- tantibus) unmittelbar unter die Herrschaft des apostolischen Stuhls stelle (juris apostolice sedis), welchem dafür jährlich zwölf Goldgulden (aurei), deren 20 eine Unze machen, entrichtet wer den sollen; jedoch mit dem Vorbehalte, dass Graf Burchard, welcher in demselben Kloster besondere Rechte in Anspruch nahm, (qui quasdam quasi proprias condiciones vendicabat), diese auf gebe und aller weltlichen Macht entsage, damit das Kloster (lo cum ipsum) frei seie. Da Papst Gregor vernimmt, wie sehr Abt Wilhelm das gesunkene Kloster wieder emporbringt, so bittet er ihn als sein Stellvertreter die Mönche (fratres) durch die klöster liche Zucht zu heben und ihr Leben zu ihrem Seelenheil geschickt zu machen, und namentlich zu sorgen, dass ein Gottergebener zum Abte gewählt werde. Papst Gregor gebietet, dass Nie mand dasselbe Kloster in seinem Besitze störe oder irgend eine Macht über dasselbe auszuüben suche; es soll gleicher Freiheit und Sicherheit nnter dem alleinigen Schutze des römischen Stuhles geniessen, wie die Klöster zu Clugny und Marseille. Der Abt solle die freie Vogtwahl haben und kann, wenn er es für das Kloster für nützlich findet, denselben ab- und einen andern einsetzen, wesshalb Papst Gregor das von seinem Vorfahren, Papst Alexander, ertheilte Privilegium aufhebt, laut welchem dem Grafen Eberhard und seinen Nachkommen die Vogtei, das Recht der Abtwahl und die Ver waltung des gesammten Besitzes verliehen wurde. Um dies Ge schenk der römischen Freiheit zu bekräftigen, fügt Papst Gregor noch hinzu, dass es, wenn zu irgend einer Zeit der Bischof von Constanz mit dem apostolischen Stuhle in Missheiligkeit wäre und ihm frevelhafterweise nicht gehorchte, alsdann dem Abte und seinen Mönchen gestattet seie, die Weihen von jedem andern Bi schofe zu empfangen oder hiefür an den apostolischen Stuhl zu ge langen. Schaffbauaen, Staatsarch. — Fickler, Quellen S. 21. (Zweifelhaft). 1080-1081
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Schweizerisches Urkundenregister, Nr. 1508, S. 439
 

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