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Charter: Schweizerisches Urkundenregister, ed. Hidber, 1863 (Google data)  265
Signature: 265

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274. 8i7. Nov. 17. Daugendorf. — Graf Chadaloh überträgt dem Kloster St. Gallen seinen Besitz zu Ober- und Unter-Essendorf, Perah- tramnivilare ad Fedarhaun, Heidgau,'Emerkingen, Wachingen, Stibiloheim, Willirihingun, Marchthal, Erbstetten, Grötzingen, Mühl heim, Ober- und Unter-Wilzingen und Polstetim (Bolstern?) mit dem Vorbehalt der Wiedereinlösung. Nach seinem Tode soll sein Sohn Perahtold den gleichen Zins für diese Besitzungen bezahlen; verheirathet er sich, so hat er das Rccht, die geschenkten Besitzungen zu Emerkingen, Wachingen, Stibiloheim, Williri hingun, Marchthal, Erbstetten, Grötzingen, Muhlheim, Ober- und Unter-Wilzingen und Polstetim um das Wehrgeld seiner Gemahlin einzulösen. Wird ihm von einer rechtmässigen Gattin ein Erbe geboren, so darf er auch die geschenkten Besitzungen zu Ober- und Unter-Essendorf. zu Heidgau und Perahtramnivilare ad Fedarhaun wie der mit einem Wergeid einlösen; thut er es nicht, so ist sein Erbe dazu berechtigt. Allen dem Kloster übertragenen Leib eigenen (servitores, servi, ancillae) sollen keine neuen Dienste auferlegt werden; die auf den Mansen ansässigen sollen nur für die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen werden, ausser beim Pflügen, und die im Haus (inlVa salam) wohnenden Mägde (puellae) sollen nur drei Wochentage für das Kloster arbeiten und das, was die Alamannen Chwiltiwerch nennen, sollen sie nicht thun; weder diese noch jene sollen wider ihren Wilten ausser die Grafschaft gefuhrt, noch zu Lehen (benefleium) gegeben werden; geschähe es dennoch, so soll der nächste Verwandte des Grafen dieselben an sich ziehen und einem andern königlichen Kloster übertragen. Graf Chadaloh behält sich übrigens vor, aus seinen 53
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Schweizerisches Urkundenregister, Nr. 265, S. 88
 

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Schweizerisches Urkundenregister, Nr. 265, S. 88

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