Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXVII , S. 295
Zu wissen: daß, da bey Lxecuti«,, des zwischen Ihrer Königl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen, und des Herrn Bischoffen zu Lübeck, auch Hertzogen und ,4<I,»ii,i»t,i,tvi-i8 zu Schleßwig-Holstein, Hochfürstl. Durchl. in obhabender Vormundschafft Herrn Herßogs Carl Friedrichs Hochfürstl. Durchl. am 5. 1»„u»rii »n„i ,,raeteriti zu Ham burg errichteten, und nachmals re»pertive unterm 13. und 16. Hu», n'en,, zu Kopenhagen und Kiel, aller- und gnädigst r»titi«irten Ver gleichs, unter denen beyden ,e»peetive Königl. und Fürstl. Regierungs- Cantzeleyen zu Glückstatt und Gottorp, sich einige Dubia hervor thun wollen, welche doch sonsten in dem angeregten Vergleich ihr l>'u„<I».
) Abgedruckt nach Hansens Staatbeschreibung p. 774.
inentiim Deoi»iu„i» schon würcklich haben, indessen aber gleichwohl Ihrer Königs. Majcst. und Ihrer Hochfürstl. Durchl. beständiger aller- und gnädigster Wille ist, daß solches alles nach dem wahren Verstand dcS berührten Hamburgischen Vergleichs expliriret und ent schieden werde; Diesem nach Dero Königl. und Fürstl. zu gegen wärtiger Land - Tags - Versammlung bevollmächtigte Räthe, ihren er haltenen Or^re» zu aller- und unterthänigsten Folge, sich auch solcher- wegen zusammen gcthan, und auf Königl. und Fürstl. aller- und gnädigste liiltitic.itw,, mit einander darüber, und was annoch in einem und andern bey der Landtags-Oo»>n,!»8i«n weiter vorgekommen, ver einbaret haben, wie folget:
I. bleibet es allerdings, wegen deren unter gemeinschafftlicher Königl. und Fürstl. ^u,i8,>i«tivn hinführo stehenden Kirchen, be» dem, was deßfallö in ärti,'. 7. mehrberührten Hamburgischen Vergleichs schon verabredet ist, und da das hiebe» angeführte l'u,»I»,„e„t„i», gleich als man bey allem diesem nur lediglich dahin zu sehen hätte, wem der Grund und Boden zugehöre, worauf die Kirche stehet, bev- derseits »ßnusciret, soll bey diesem s'»n>Ii>ment« es auch ein vor allemal verbleiben, wann gleich sonsten bey dieser oder jener Kirche Ihre Königl. Majest. und Ihre Hochfürstliche Durchl. nicht nur etwa öv„>.pi>tr«ni, sondern auch so gar pner-ni wären; Folglichen lassen Ihre Hochfürstl. Durchl. auch zwar die gemeinschafftliche ^,»i8<Iioti«n über die Kirchen Seester, Utersen, Münfterdorff, dergleichen die Kirche zu Jtzeho, so lang fahren, bis ihrer Seits näher beygebracht, daß solche Kirchen, wie Königl. Seits das s'<>»t,-!„'i„m davon »»8eriret, und mit gewissen vuoimenten zum Theil bescheiniget worden, nicht auf Königl. privativem, sondern auf gemeinschafftlichem Grund stehen; Ihre Königl. Majest. aber i>zznu»«iren dahingegen wiederum auch die gemeinschaflgiche ^„ri»,Ii«ttun über die sonst bis >1i,tu einiger Massen streitig gemachte Kirchen zu Aßpe, Breitenberg, Collmer, Grosenbrode, Haselau, Haseldorp, Heiligenstetten, Crummendieck, Klivlef, Neukirchen, Niendorp, Nübel, Pronstorp, Quars, Wandßbeck, Warder, ic. ic. Wie denn auch Ihre Hochfürstl. Durchl. nach obigem t'umlüment der gemeinschaftlichen ^», i8,I,ieti«n übergeben die Closter - Kirche zu Schleßwig, die Kirche zu Kalcby, die Kirche zu Satrup, wie im- gleichen die zum Gut Arlewatt gehörige Kirche zu Alterup ,e. «. und welche sich sonsten etwa über kurß oder lang ab einer oder der andern Seite mehr finden möchten, die auf gemeinschafftlichem Grund und Boden liegen, ob sie schon hiefelbst nicht exprimiret sind, und wolle» so wol Ihre Königl. Majest., als auch Ihre Hochfürstl. Durchl. so fort an Dero Ken,^!. Hupei-intemlenten und Pröbste die nach drückliche Befehle ergehen lassen, sich hiernach in allen zu richten, und darinnen keine Hinderung weiter zu machen.
II. Hat zwar ebenfalls in dem ob- angeregten ^rr. 7. bereits seine Deci8i«n, daß die l5x»mini>tiune8 und OrcIin»ti«ne8 der Pre diger, samt anderen ä«tibu8 z„ri8 ein jeder Herr in
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seinem Regierungs - Jahr durch seine (?«»er!ll.8uve,intentl«nten oder Pröbste bei denen gemeinschasftlichen Kirchen exereiren lassen wolle, da aber jedoch Streit vorgekommen, welchem General.i^upei-inten. »lenten die I^xi,„,instiv, Urilin.'ikiu und Ii,t,«>I„«ti« zukomme, wann diese ^«lu» allererst vorgenommen werden, da bereits vorhin unter des andern Herrn seinem '1'm-n« die I^Iecti» oder Voeatiu geschehen z So ist beliebet, daß demjenigen OnersI. iSuoerinteniIenten oder Probst solches zukommen solle, dessen Herr zu der Zeit, da ein jeder .4«tv8 geschiehet, die Regierung hat.
III. Als auch Wege» der durch oder neben eines andern Herrn Stadt und Land fahrender oder reitender Posten, zwischen dem Hoch- Fürstlichen Post - I1ire«ture, Johann Christopff Wolff, und denen Jtzehoischen Roll-Fuhrleuten, Streitigkeiten entstanden, so haben die Königlichen und Fnrstl. ^»miiiissiuii sich zwar bemühet, bey diesem Vergleich auch solche Irrungen aus dem Wege zu räumen, und desz- fals zwischen ermeldten Post-»ire«t«re und besagten Fuhrleuten einen Lontrset zu errichten; Nachdem aber diese die desfalls proponirte Lvnilititine« und geschehene l)tle,ten zu screptiren sich gewegert, so hat man nicht weiter in der Sache gehen können, sondern solche an die Aller- und Gnädigste Herrschafften reminircn müssen. Indessen hat es, bis zu näherer Vereinbahrung über diesen ?u„et, bei dem l4. ^rt. des Hamburgischen Vergleichs sein beständiges Verbleiben, und wollen Ihre Königl. Majestät die ernstliche Verfügung an Dero Glückstättische Regierung so wol, als an den Vl^istr»! zu Jtzeho, ergehen lassen, daß der Fürstl. Post-Direktor nach belieben, beregtem Hamburgischem Vergleich gemäß, die Friedrichstätter Post mit seinen eigenen Pferden, es seyn nun derselben viel oder wenig, durch oder neben Jtzeho, nebst allen darauf seyenden Persohnen und Packen, ungehindert gehen und fahren lassen könne.
IV. Vermeinen zwar Jhro Hoch-Fnrstl. Durchl. die Gemein- schafftliche 1„riskl!eti«n über Horst behaupten zu können; Es ist je doch beliebet, daß vor die auf Hoch-Fürstlicher Seiten gemachte und hierdurch loßgeschlagene piseken»,»««», Ihre Königs. Majcst, auch alle ihre aus Warleberg bis daher gemachte praetensiune», mit denen dazu von dem Guth Knoop erkaufften drei und ein halben Pflügen, gleichfalls so wohl in ^uri8,Iietiu„ als (vlleeti» solcher gestalten fah ren lassen, daß, ki«ti«ne der bey Horst so dann etwa noch über- schiesscnden Pflüge, Jh. Hochfl. Durchl. bey der künfftig vor zu neh menden ^iqui<i»ti«n, in denen besitzenden Adelichen Gütern ohne dem auch ttnnoch Erstattung geschehe.
V. Sol die bey vorgewesenem Schlcßwigischem Land-Gericht ausgesetzte, und den Herrn Grafen c»>> von Ahlefeld, wie auch die Herren Grafen von Nassau-Saarbrück, l«u«nirende, in nunrto l?8l». nienti versirende Sache, bey dem erst wiederkommendem Schleßwi- gischem Land-Gericht fürgenommen, und wann in nvnvrem juilioii
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ercepti« turi n«n vvmi>etenti» «ppuniret wird, gebührende KeK»io» darauf genommen werden.
VI Nachdem auch von der Königl. Glückstättischen Regiemng einige dem Herrn Grafen Rantzau zugehörige Güter in »ezuestrum gezogen worden; So lassen Ihr. Hoch-Fürstl. Durchl. es dobey be wenden, zumahlen Ihre Königl. Majest. hinwiederum verspreche», daß, so bald nur wegen ein oder anderer Stücke, so etwa mit »«- kj„e»triret seyn möchten, die gemeinschafftliche ^uri»<Ii«ri»n gezeiget werden wird, darauf daö einseitig erkannte 8e^ue»trun, ee».
8iren solle.
Vli. Wann ferner in dem Traventhalische» l i-notst zwischen Ihre Königl. Majest. und Jh. Hochfnrftl. Durchl. schon beständig verabredet worden, daß einem jeden Herrn in denen ihm zugeteil ten Aemtern und Städten, ohne einige ^xreplit,n oder Lxempnon, die >, iviliive ^uri8,Iieti>,n rumpetiren solle; Nichts desto weniger aber sich Ki„r in,l? in den Städten einige Häuser finden, welche unter gemeinschafftlicher ju,i»,Iirtiu„ zu stehen p>-«eten>Iiren; So ist beliebtt, daß nach Inhalt besagten Traventbalischen 'I',.,et<>t8 hierin nen schlechter Dinge verfahren, und über keinem Hauß in einer Stadt m deyden Fürstenthümern fernerhin einige gemeinschafftliche ^„,i!i,Iirli.,„ zugestanden, oder auch einiges Privileg!»,» dagegen st- l?„üret, noch weniger von einem Herrn dem andern hierinnen Hin derung geschehen soll, sondern alle solche Häuser dem Stadt-^sgi- 5r,i>t, od.r auch der nriviniven Herrschassten tnnue<!iat ^»ri»ili«tiun eines jeden Orts, unterwürfsig seyn sollen.
VI,i Desgleichen, nachdem bey denen in den Marschländern sich befindenden Kögen, und zwar i„ »nrrie in dem so genannten im Flenßburg-Bredstedtschen und Tunderschen belegenen Störtewercks, und jedem Herrn zur Helffte zugetheiltem Koeg, unterschiedene von Adel entweder gleich von Anfang schon i„tere»»iret, oder auch nach mals sich darinnen eingekaufft, und numehro üstione solcher Lände- reyen ebenfalls »ul, «u,»muni lte^innne zu stehen »rseteniiiren; In dessen aber auch dieses wider bemeldten Traventhalische« 1>»«t»t dahero läufft, dieweilen keine Lxeeption und Lxemptiu dawider «t- tei^iret werden soll: So verbleibet eö nochmalen dabey, daß die denen Adelichen so wol, als andern Personen, in denen Koegen zu ständige, von ihren in der Landes->lstrioul begriffenen Güter» »eps- r»te, Marsch-Ländereven desjenigen Herrn Zuri8<iirtiun unterworffen feyn sollen, in dessen Ammt und l'eiritur!» sie liegen. Doch blei bet denen ^««««suribu« solcher Güter freu, rechtlicher Art nach zu erweisen, daß solche Marsch-Ländereyen schon vorhin unter derjenigen Psing-Zahl begriffen, welche in der LandeS-Ustri«»! ihren Gütern beygeleget ist.
lX. Daß sonsten Jh. Königl. Majest. den I)i»cun»t. Dienst zu Nordhatstätt in Süder-Dithmarsen, aus Mangel der 8uK»i»tenoe, eingezogen, und die Kevenuen dem ?s»torst-Dienst beygeleget, da
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bey lassen Jh. Hochfürftl. Durchl. wegen ihrer daselbst eingevfarre- ten Unterthanen, nach geschehener liemun8tr»ti«n, es nicht nur be wenden, sondern wollen auch die Verfügung machen, daß von denen in Norder-Dithmarsen etwa ausstehenden, und der Nordhatstätter Kirchen zugehörigen ^»pitslien seit einigen Jahren restirende Zinsen, ohne weitern Anstand, von denjenigen, so sie zustehen, ausgezahlet, auch die dem p. e. p»8t«ri, als zugleich Ilisconu dem Herkom men nach bevkommende gebührliche ^cciilentien gegönnet, und nicht weiter entzogen werden sollen; wohingegen aber jedoch Ihr. Königl. Majestät versichern, daß wan gleichfalls m dem Fürstl. I'erritori« aus zweyen geistlichen Diensten, ex eu<Iem e«u»s, einer gemacht werden solte, Sie so dann, ungeachtet Dero Königl. Unterthanen mit eingepfarret, sich einem solchen nicht apponiren, noch denen ihri gen verstatten wollen, darinnen eine Hinderung zu machen.
X. Ebenmäßig wollen Ihre Höchst. Durchl. ihre 6 Hufen von grossen Schierensee dahin anweisen, daß sie wiederum zu der We- stenseer-Kirchen sich halten, und, was sie nach Anleitung des Ham burgischen Vergleichs zu pr«»tireu schuldig, und etwa daran noch re«tiren möchte, denen Eingevfarreten gleich, leisten und nachlegen müssen, doch mit dem ausdrücklichen Beding, daß hinfiihro, wann zu Westensee sich wiederum eine Priester-Vi,eanee - eräugen solte, die t>u«»e«8-re« von solchen 6 Hufen auch mit zur Wahl gezogen werden.
XI. Da auch verschiedene Irrungen zwischen beiderseits Can- Heleyen daraus entstanden, daß keine beständige Abrede genommen, was eine jcde Eanßeley in turn« Ii«^in>i»i» »I,8«ue e«mn>u»ieu. tiooe, oder bey Sitzung des Land-Gerichts, zu «lerretiren berechtiget sey, oder worüber nothwendig vorhero mit des andern Herrn Can- tzeley ^«lnu'unicstion gepflogen werden müsse; So ist als eine be ständige Kurnis beliebet, daß hinführo von derjenigen Canßelev, wo der 1'urnus zu der Zeit ist, ohne O«n>in»„ieuti<,n mit deS andern Herrn Cantzelcy, erkannt werden können: ^itatiune, et KI.in<lsts, so ^ura psrtiur» «uneerniren, ^«mmunicstvris, vel Vlsixlst» cum «lau- suis; kieiiiiüsione» »>I ^uilieium ?r«vinci»Ie, l'ntoiis, i>urst«ri», ?r«eli»»st» s<i ?reee8 I1u»>iiii 8«u nrvprietsrii, I1i8>>en8i>ti<ine» in terti« gr»>Iu linese inse<j»»Ii8. Im Übrigen aber soll <^ul»n>linie»- tiun geschehen, wann etwas abgegeben wird, welches vim veoreti inferiret, wo (itsti«n«8 oder Kliin<lats zu e«88iren, wo die l^xecu- tivn oder würckliche lmn>i88ii,n^ oder auch O«mpu»8«88i>i zu erkennen und zu verhängen; wo ein t>«n„„i88«r,uiu, cs sey nun sck prece, psrtiuvl oder ex ullieio, auf eines oder des andern Herrn Räthe, oder Usnaatum ex «lliei«, es seye Sil inljuirenilul» oder sonsten, zu ertheilen; Wann in demjenigen, waS schon an das Land-Gericht verwiesen, oder selbst bereits anhängig ist, eine Aenderung zu machen; Wg veni» »etsti8, kseults« te8tsn<ti et »liensn^i, vel viipenisti« in »ecun>I« Arxiu livese seuusli, gesuchet wird; ^I»nästs ,ine elsu»
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suis, ?r««I»mst» »ck prece» (^reijjtarnm, vontirmstione8 trsn»»«tio- n»m, ««ntraetuum vel 1e»t!»nentorun>, und hauptsächlich in allem demjenigen ohne Unterscheid, worunter des ^vn^umini ^ur» nur einigermassen venire«; dergestalten, daß wann dennoch in denen vor- speeitioii-ten >>i>»sil>u» etwas ohne ^«»imunivutiu» einseitig ver fuget werden möchte, ein solches an sich null und nichtig seyn solle.
XII, Nachdem auch von denen Hoch-Fürst!. W„i»tpi» ange bracht, wie daß durch geschehene Abwerffung der über die Ober- Eyder vormahlen gewesener Brücke selbsten anjetzo Jh. Hoch-Fürstl. Durchl. sehr litten, indem Sie sowol vor Ihre selbst eigene Person genöthiget würden, bey etwa nach Hamburg und der Orten vorfal lenden Reisen, nebst bey sich habender Suite, einen Umbweg auf 2 Meile über Kiel zu nehmen, als auch sonsten die Fürstl. I^inistri und mit Briefen etwa abgehende Expressen, wegen der bey nächt licher Weile, durch Rendsburg nicht ,,ri,ctie»b!en l>»s8UAe, ebenfalls solchen Weg nehmen müssen; Indessen aber zugleich hierbey ange- zeiget worden, wie daß zwar zu Osterrade noch eine Brücke über die Ober-Eyder befindlich, von dem !>u»se88ure des Guts hingegen die Fahrt darüber derentwegen nicht verstattet werden wolte, die- weilen er befürchten müsse, daß ein solches von Jh. Königl Majest. etwa ungnädig aufgenommen werden möchte; So ist gleichfalls be liebet, und lassen Jh. Königl. Majest. gern geschehen, daß sowol Jh. Hoch-Fürstl. Durchl. nebst deren Hof-Staat, als auch die Fürstl. Nini»t,-i, wann sie nach Hamburg reisen, wie nicht weniger die der Orten hin gehende S^lketten, ihren Weg über die Brücke zu Oster rade ungehindert nehmen mögen, nur daß gleichwol unter diesem ?r»text auch keine andere reisende Personen sich solcher Fahrt be dienen, noch weniger Kauffmanns-Waaren und dergleichen Sachen übergebracht werden, wovon der Zoll entrichtet werden muß.
Dessen zu mehrer Uhrkund sind zwey gleichlautende Lxemvl»- ria hierüber verfertiget, und biß auf Jh, Königl. Majest. und Jh. Hoch-Fürstl. Durchl. aller- und gnädigste li»tin«»tio« von beyderseits dazu bevollmächtigten Rüthen unterschrieben und versiegelt worden. So geschehen zu Rendsburg, den 3(1. äprü 1712,
IKuniäs öultkssur von dessen. LeorA UinrivK, Freyherr von
(l.. 8.)
(l.. 8.)
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XXVII , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/c990af7f-e414-4c36-bc87-7e0596065d05/charter>, accessed at 2024-11-21+01:00
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