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Charter: Urkunden von einigen Verträgen der Stadt Bremen, ed. Cassel, 1767 (Google data) 1
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Urkunden von einigen Verträgen welche die Stadt Bremen zum Besten ihrer Handlung in vorigen Zeiten besonders Hanse Städten aufgerichtet, Nr. 1, S. 3
 

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Urkunden von einigen Verträgen welche die Stadt Bremen zum Besten ihrer Handlung in vorigen Zeiten besonders Hanse Städten aufgerichtet, Nr. 1, S. 3

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    5. i.

    A., ich im vorigen Jahre einige von den Nordischen Königen der Stadt Bremen ertheilte merkwür, dige Krecheits Briefe ans Licht gestellet habe; so fahre ich mit dergleichen fort, und werde in jeziger Schrift originale Verträge und Freiheits Briefe, welche die Stadt Bremen mit einigen andern Städten zu beiderseitigem Vortheil und Erhaltung der Wolfahrt ihrer Bürger aufgerichi ttt hat, und bisher noch ungedrutt gewesen, bekannter machen.

    tz. 2. Eölll die Hauptstadt des zweiten Quartiers des Hansi schen Bundes. Die Kaufieute der Städte Cöln und Bremen

    A 2 hatten

    hatten ihrer Handlung wegen, bisher verschiedene Streitigkei ten in Betracht einiger Schuldforderungen gehabt, und erstere desfals nach der damaligen durch das Faustrecht so bekannt ge wordenen Gewohnheit, durchreisende Kausteute aus Bremen in Verhaft genommen, oder die Waaren Bremischer Bürger, so durch die Stadt Cöln gingen, blos aus der Ursache, weil es Bremischen Bürgem zugehörige Waaren waren, und sie an jinem Bremischen Bürger eine Schuldforderung hatten, sich als Pfänder zugeeignet, wodurch dann von der einem oder an- dem Seite nicht geringer Schade und Nachtheil den Bürgern und Handelsleuten beider Städte erwachsen. Der Räch zu Cöln, um allen Proceß, Zank und Schaden abzuwenden, er richtete im Jahr 1258 mit dem Rctth zn Bremen einen Ver gleich, kraft dessen erstlich alle vorhergegangene Schaden und Unrecht abgethnn seyn sollten, und verordnet dabeneben, daß wekn künftig ein Bürger aus Cöln einem Bremischen Bürger etwas geliehen, oder daß solcher ihm, sonst durch die Hand lung und geschikte Waaren verpflichtet wäre, der Cölner nie mand anders als des Hauptschuldners Person und Sachen ar- resliren, im geringsten aber keinen andern, vielleicht durchreisen den Bremischen Bürger in gefängliche Haft ziehen, oder Wam ren und Güter, die andern Bremischen Bürgern zuständig, da für zum Umerpfande nehmen dürfe. Es ist kein Zweifel, oder die Stadt Bremen hat eben diese Freiheit damals den Cölnischen Bürgern und Kaufieuten alhier auch ertheilet. Der Fall I>o. III. Mit Hannover scheinet dieses zu bewriftn. (IV«- I.)

    ..,. .- I.

     
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