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Charter: Urkunden des Geschlechts von Dennhausen (Google data)  Nr. 550.
Signature:  Nr. 550.

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Nr. 550. 1604 u. fg. Als Landgraf Ludwig IV. von Hessen im October 1604 kin derlos starb, fiel dem Landgrafen Moritz bei der Landestheilung die Hälfte der Marburger Erbschaft zu, und es- erging alsbald an den damaligen Landcomthur der Ballei Hessen, Wilhelm von Oeynhausen, die Aufforderung, er solle in Betreff der Erbhuldi gung dem neuen Landesherrn die gewöhnliche Handpflicht leisten. Er verweigerte sie, theils auf Grund des Karlstadter Vertrags, worin von solcher Erbhuldigung des Landcomthurs mit keinem Wort die Rede sei, theils auch, weil er ohne ausdrückliche Genehmigung des Deutschmeisters in eine solche Verpflichtung, die leicht als Erbsässerei ausgelegt werden könne, sich einzulassen nicht befugt sei; und da der Landcomthur trotz aller wiederholten Mahnungen und Vorstellungen bei seiner Weigerung standhaft beharrte, so zog sich der Streit, in so milder Sprache er auch beiderseits geführt wurde, durch das ganze Jahr 1605 hindurch. Man wollte den Landcomthur endlich zwar dadurch zur Nachgiebigkeit zwingen, daß man ihm den vertrags mäßigen Iollbefreiungsbrief für den dem Hause zu Marburg zu lie fernden Wein und das demselben zukommende Wildbret versagte. Allein auch dieses Zwangsmittel hatte keinen Erfolg, und noch 1607 hielt man an der Verweigerung der Handpflicht fest. — Ebensowenig wollte sich der Landcomthur dazu verstehen, eine auch von ihm ver langte, wie von der übrigen Ritterschaft bereits bewilligte, Veisteuer zum Vau eines vom Landgrafen beabsichtigten Gymnasiums zu Gie ßen zu leisten, so dringend ihm auch dieser eine ohnedies für die Ballei nur mäßige Veihiilfe vorstellte. Aus den Schreiben des Landcomthurs und des Landgrafen in dieser Angelegenheit vom 17. und 26. März 1606 ersehen wir, daß Wilhelm v. O. der Augsburger Confession angehörte. Historisch-diplomatischer Unterricht und gründliche Deduction von Sei ten des hohen deutschen Ritterordens den Hessischen Schriftstellern entgegengesetzt, nebst Beylagen. (1751. Fol.) Nr. 103—200, 207, 240-47. Voigt, Gesch. des Deutschen Ritterordens. II. 288. Oeynhausens Nachfolger konnte 1613 und 1614 dem Landgrafen die Erb» huldigung nicht mehr versagen. Hist.-dipl. Unterricht. Nr. 19 u. 36.
Source Regest: 
Geschichte des Geschlechts von Dennhausen - Aus gedruckten und ungedruckten Quellen - Regesten und Urkunden von 1036 bis 1605, Nr. 550. , S. 247
 

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Geschichte des Geschlechts von Dennhausen - Aus gedruckten und ungedruckten Quellen - Regesten und Urkunden von 1036 bis 1605, Nr. 550. , S. 247

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