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Charter: Urkunden des Geschlechts von Dennhausen (Google data)  Nr. 127.
Signature:  Nr. 127.

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1448 September 3.-29.1448 September
Nr. 127. 1448. Sept. 3-29. Hermann de Grote, Freigraf unter der Linde in der Freigraffschaft Sudheim, deren Stuhlherr Johann von Oyenhausen ist, lud den Bürgermeister und die ganze Gemeine der Stadt Elbing vor sein Gericht, da sie von dem Elbinger Bürger Johann Palborn verklagt waren, daß sie gewisse liegende Gründe, die ihm sein Oheim übergeben, in andere Hände gebracht und ihm also sein Eigenthum entfremdet hätten. Die Elbinger erwiesen dagegen, daß nach ihrem Stadtbuche die angesprochenen Güter nur allein an Heinrich Palborn und sonst an Niemand verschrieben seien. Der Hochmeister wies die Vorladung des Freigrafen schon des halb als ganz unzulässig zurück, weil der Kläger in der Sache bisher noch nie weder vor ihm, noch vor einem Richter des Ordens oder irgend einem landläufigen Gerichte geklagt habe und ihm noch nirgend im Lande das Recht verweigert sei. Dies Schreiben des Hochmeisters beginnt: „Wir bruder Conrad von Erlichshuwßen homeister deutsches ordens empieten dem edlen und gestrengen Johau van Ainhuwßen stulherren des freyenstuls undir der linde in der graffeschafft czu Sutheym, dir herman der grosse freygreffen, euch freyenscheppen und gerichte daselbst und dir hans palborn unsern fruntlichen grus. u. f. w. D. Elbing, am Dinstage nehst nach Egidy. 1448. (3. Sept.)" Gleichzeitig erging eine Vorladung desselben Freigrafen an das Gürtler- und Riemergewerk in Elbing, weil dessen Meister dem Johann Palborn auf dem Markte zu Preußisch-Holland einen Theil sei ner Waaren als falsches und untüchtiges Werk weggenommen hätten. Der Hochmeister erklärte auch hierin am 9. Sept. dem Freigrafen Hermann de Grote und dem Stuhlherrn Johann van Ainhuwßen, daß die Vorladung kraftlos und ungültig sei, weil die Beklagten durchaus nach den Landesgesetzen gehandelt hätten, wonach auf Märkten jede verfälschte und untaugliche Waare von vereidigten Werkmeistern aufgesucht und vernichtet werden solle. D. 1448, am mantage nehst nach nativitatis marie. Von demselben Freigrafen erhielten um die nämliche Zeit auch der Bürgermeister und die angeschensten Bürger von Landsberg i. P. eine Vorladung, weil ein gewisser Martin Eltersdorf vor ihm geklagt habe, daß der Landsberger Rath ihn vorgeladen, gefangen gesetzt und „seines Leibes habe entwältigen" wollen. Die Klage war zwar schon mit des Klägers Zustimmung vom Comthur zu Balga, Eberhard von Wesentau, untersucht und entschieden, und die drei Freischöffen Hans Marschall, Barthol. Kretzmer und Wilhelm von der Kemnade bezeugten dem Stuhlherrn Johan van Aynhuwßen zu Sudheim am Michaelistage (29. Sept.) 1448 auf ihren Schöffeneid, daß der Spruch des Comthurs „nach geradem Recht" geschehen sei. Allein auf des Klägers Anklage am Freigerichte erschien dennoch ein Frohnbote mit einer Vorladung. Der Hochmeister erklärte aber dem Stuhlherrn Johann von Oynhusen d.d. Haus Hoensteyn Freitags vor Michaelis (27. Sept.) 1448, daß die Ladung schon deshalb ungültig sei, weil sie theils viel zu spät angelangt sei, so daß die Vorgeladenen an sich schon zur bestimmten Richtzeit vor dem Stuhle nicht hätten erscheinen können; theils auch die Vorladung selbst wegen verwirrter und unordentlicher Angabe der Namen der Vorgeladenen auf des Briefes Aufschrift nicht einmal aus der Hand des Freigrafen gekommen zu sein scheine.
I. Voigt, die Westfäl. Freigerichte in Beziehung auf Preußen (Königsberg 1836) S, 84—85. Die vier Schreiben an Johann von Oeynhausen und den Freigrafen finden sich abschriftlich im Geh. Archive zu Königsberg, im Hochmeisterlichen Registranten Deutschen Ordens Nr. 9 (Briefe von 1448—1450 enthaltend) lol. 12. Der Freigraf Hermann de Grote oder Grosse erscheint 1470 als Freigraf zu Warburg und 1473 zu Winneburg, (Usener, Gesch. der Freigerichte Westf. S. 33, 34, 172 u. 294.) Über den Widerstand der Hochmeister gegen die Vorladungen Westfalischer Freistühle vergl. Lipp. Regg. III. 2129. Im Jahre 1763 wurden die Freistühle völlig aufgehoben, nachdem sie bereits 1569 durch Einführung der Hofgerichtsordnung durch Bischof Johann von Paderborn, Grafen von Hoya, ihr Ansehen verloren hatten. (Beffen, Paderb. Gesch. II. 356.)
Source Regest: 
Geschichte des Geschlechts von Dennhausen - Aus gedruckten und ungedruckten Quellen - Regesten und Urkunden von 1036 bis 1605, Nr. 127. , S. 63
 








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