Urkundenbuch zum ersten Bande, Nr. 541, S. 219
568. Nachdem an Sr. K. M. ,c. der Obr. v. Ieeße vom Gar« nisomegim. die hierbei gefügte, wider den Musketier Martin Woll« wer von des Capit. v. Wegiers Compagnie wegen vorsätzlicher Er« schießung seines Wirths abgesprochene kriegesrechtliche Sentenz ringe« sanot hat, in welcher der Delinquent zum arquebusiren condemniret worden, Höchstdieselben aber der Meinung sind, daß dieses Urthel gar nicht nach denen Kriegesartikeln abgefasset sei, sondern von Rechts« wegen auf das Rad hätte. erkannt werden müssen, welches Sie jedoch vor sich zu bestimmen Bedenken tragen; Als befehlen Sie Dero Gen. Auditoriat hierdurch in Gnaden, erwähnte Sentenz nebst denen in der Sache ergangenen und sonder Zweifel bereits eingesandten Acten sofort nachzusehen, das Factum und alle dabei vorkommende Umstände reiflich zu erwägen und sodann entweder ein rechtliches nach Pflicht und Gewissen abgefasstes Gutachten darüber abzustatten, oder allenfalls in Berlin durch ein dazu anzuordnendes Kriegesgericht in der Sache nochmals sprechen zu lassen. .
Potsdam, den 5. Febr. 1752.
Urkundenbuch zum ersten Bande (Google data) 541, in: Monasterium.net, URL </mom/UrkundenbuchIB/29265474-663d-44a9-9be4-b84885494374/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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