Geschichte der Grafen von Wertheim von den ältesten bis zu ihrem Erlöschen im Mannsstamme im Jahre 1556, Nr. CCXXVII. , S. 393
Wir Karl der fünfte von Gotes genaden Römischer kai- ser, zu allen zeiten merer des reiches, konig zu Germania, zu Castilien etc. bekennen offentlich mit disem briff vnd lhuii kunt allermenniglieh. das vns der edel vnser vnd des reichs lieber getreuer Michell grave zu Wertheim durch sein erbar botschaft fürbringen lassen, wie das weilant seine voreltern graven zu Wertheim zu merer vnd stattlicher erhaltunge ires namens vnd stammes, sich einer ordnung vnd satzung, wie es mit ausssteurung der töchter vnd andern) gehalten werden solle, verglichen haben, alles nach laut vnd inhalt derselben ordnung vnd satzung, in anfang: *Wir Johans grave zu Wertheim, der elter, bekennen offentlich mit disem briff vnd tun kunt allen den, die in sehen, hören oder lesen, das wir mit wolbedachtem, beradtem muth, durch vnsicherheit dises vergenglichen lebens, durch lib willen, die wir zu den nachgeschriben vnsern kinden haben, ein ordnung vnd satzung han gemacht * vnd am ende: - Dat. literar. anno domini MCCCLXXXXVIII0 sabato post invencionis s. crucis.« vnd vns darauff demütigelich angeruffen vnd gebeten, das wir soliche ordnung vnd satzung, damit die in knufft ige zeit vmb sovil desto besser bestant geben vnd ernstlicher sein vnd bleiben möge, als Römischer kaiser mit allem irem inhalt, puneten vnd artickeln zu erneuen, zu confirmiren vnd zu bestetten gnediglich geruhten. Des haben wir angesehen solith demütige zimliche bete, auch die getreuwen, nutzlichen vnd willigen dinste, so das gesehlecht der graven von Wert heim vnsern vorfaren Romischen kaisern vnd königen löbl. gedachtniss vnd er vns vnd dem heil. reich bisher manigfal- tiglich vnd vnverdrossenlich erzeigt vnd bewisen vnd hinfüro wol thun mag vnd soll; vnd darumb mit wolbedachtem muth, gutem rathe vnd rechtem wissen, die gemelt seiner voreltern ordnung vnd satzung in allen iren worten, clause- len, puneten vnd artickeln, inhaltunge, mainunge vnd begreif- funge sovil er dessen in besas vnd gebrauch ist, gnediglich verneuet, confirmirt vnd bestet, erneuen, confirmiren vnd
358
bcstetlen die also hiemit von Rom. kaiserl. machtvolkommen-
heit wissentlich in crafl't diez briffs vnd maiuen, setzen vnd
wollen, das gemelte ordnung vnd satzung in allen vnd igkli-
ehen iren inhaltungen, worten, clauselen, puneten, artickeln,
mainungen vnd begreitfungen als obstet ganz, creftig vnd
mechtig srie, steet vnd vest gehalten vnd volinzoo-en vnd
darwider von imants nit fürgenommen, gehandelt noch gethan
werden: sunder der genant grave Michell vnd seine ehliche
leibserben vnd nachkommen des stammes, wappens vnd ge-
schlechtes der graven von Wertheim vnd irs jdes ehlich
leibserben vnd derselben erbenserben, mans vnd frauenper-
sonen sich derselben irer voreltern ordnung vnd satzung zu
gleicher wis als ob die hierin von wort zu wort geschiiben
stund, gebrauchen vnd gemessen sollen vnd mögen von al-
lermeniglich vnverhindert, doch vns vnd dem heil. reich an
vnser oberkeit vnd sonst meniglich an seiner gerechtigkeit
vnvergrill'en vnd vnschedlich. Vnd gebieten darauff allen
vnd iyliehen churfürsten, fürsten, geistlichen vnd weltlichen,
prelaten, graven, freien, herren, rittern, knechten, hauptleu-
ten, Iandtvögten, vitzthumben, vogten, pllegern, verwesern,
amptleuten, schultheissen, burgermeistern, richtern, reihen,
bürgern, gemeinden vnd sonst allen andern vnsern vnd des
reichs vnderthanen vnd getreuen, in was würden, standts
oder wesens die sein, ernstlich vnd vestiglich mit disem briev,
vnd wollen, das sie den obgemelten graven Michelln, seine
ehliche leibserben, mans- vnd frauenpersonen des slammes
vnd namens von Wertheim vnd derselben erbenserben für
vnd für ewiglich an solcher irer vorcltern ordnung vnd satzung,
auch diser vnser keiserl. verneuung, confirmation vnd beste-
tigung nicht irren noch hindern, sonder si der, wie ohstet,
geruiglich gebrauchen, geniessen vnd genzlich dabei pleiben
lassen vnd hiewider nit thuen noch jmandts anderm zu Ihuen
gestatten, in kein wis, als lieb einem jden sei, vnser vnd
des reichs schwere vngnad vnd straff vnd darzu ein pen
nemlich dreissigk margk löttiges golts zu vermeiden, die ein
jder so oft er freventlich hiewider Ihete, vns halb in vnser
vnd des reichs cammer vnd den andern halben theil obge-
uanten graven Micheln vnd denen von Wertheim vnd iren
ehlichen leibeserben, nemlich denen, so dawider beleidiget
würden, vnahlosclich zu bezalen verfallen sein soll. Mit vr-
kunth diezs brieffs besigelt mit vnserm kaiserl. anhangenden
insigel. Geben in vnser vnd des reichs statt Augspurg am
virten tag des monats Octobris nach Christi vnsers lieben
Tai XII
359
herrn geburt funflzehenhundert vnd im siben vnd virzigsten, vnsers kaiserthumbs im siben vnd zwanzigsten vnd vnserer riche im zwei vnd dreissigsten jaren.
Carolus
v. Max. Archidux. Ad mandat. caesar. et
v. Casserzenotz. cathol. majest. proprium.
Obernburger v.
Urkunden Grafen von Wertheim, ed. Aschbach, 1843 (Google data) CCXXVII. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/Wertheim/1d9405bd-02eb-4dd0-92cf-54c1ac1ae10c/charter>, accessed 2025-04-07+02:00
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success