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Charter: Urkunden Grafen von Wertheim, ed. Aschbach, 1843 (Google data)  CLXXXI.
Signature:  CLXXXI.

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Vertrag zwischen Bischof Johann zu Würzburg und Graf Johann von Wertheim, das Schloss Hom burg etc. betreffend. 1460. Aug. 1.
Source Regest: 
Geschichte der Grafen von Wertheim von den ältesten bis zu ihrem Erlöschen im Mannsstamme im Jahre 1556, Nr. CLXXXI. , S. 310
 
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Wir diesse hernach geschriebenn mit nahmen Jörge graffe vndt herr zu Hennberg, Cunradt herr zu Bikenbach, vnd Jörg Fischle Ritter bekennen vnd thun kundt offentlichen mit diesem brieffe gen allermänniglichen, dass wir zwischen dem hochwürdigen fürsten und herrn, herrn Johann bischoffe zu Würzburg vnd hertzog zu Franken vnserm gnädigen herrn ahn einem vnd dem wohlgebohrnen Johannse graffen zu Wertheimb vnserm schwager, oheimb, vnd liben herrn ahm andern theile, und mit beeder theile willen und wissen be redt vnd beteydingt haben, inmassen hernach geschriben stehet. Nenibl. nachdem der herrschaft von Werthheim Ho henburg schloss vnd statd von dem stift zu Würzburg ver- schriben, vnd demselben stifft ein offnung alda behalten ist, nach lauth der verschreibung darüber sagende vnd nu unser gnädiger herr von Würzburg die offnung zu Hohenburg der krig halben, die er izunder hat, eingenohmen hat, dass graffe Johanns von Wertheimb mit thurnleuthen, thorwarthen vnd wächtern daselbst bestellen soll, das sie vnsers herrn von Würzburgs gesellen auss vndt einlassen zu nothturft solcher Öffnungen vnd dass sie ihn kein schade seyn noch schaden zuzufügen, nach allem ihrem vermögen gestatten sollen, vnd sie sollen, dass vnsers herrn von Würzburg einen ehrbaren zu einem hauptman alda haben, der soll graffen Johannsen mit treuwen ahn eydtdstald globen für sich vnd alle die er auss vnd einlast die zeith, alss sich unser herr von Würz burg ofnung alda gebraucht, graffen Johannsen vnd seinen erben, ohn schaden alda zu seyn, vnd das schloss getreu lichen helffen verwahren vngefährlichen. Vnd so vnser herr

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er offnung solcher kriege halben uff das bedarft, dass er dan mit allen den die er

von Würzburg wegen in dem schloss hatte, halbe auss dem schloss ritten, vnd gehen en dem obgenanten graffen Johannsen vnd s ohngefährde.

ITt vnser herr vonn Würzburg und seine lauth der obgemelten verschreibung zu Ho- nehmen wollen, sollen sie es gegen dem Johansen vnd seinen erben, und sie wider- u herrn von Würzburg vnd seinen nach- en, inmassen obgeschriben stehet. r burg güther wegen vnsers herrn von Würz ig solle graffe Johanns vnsern herrn von seiner gerechtigkeith daran ungeenth vnd hngefährde.

beredung soll der obgemelten verschreibung sagende, in allen andern stücken, puncten :hadtlichen seyn ohngefährde. i graffe Johanns vnserm herrn von Würz ten verschreibung über Hohenburg sagende en, vnd darzu soll graffe Johanns vnserm jurg umb seine gebrechen gerecht werden he des stifts, oder ob dieselben zwölf nit igten rechttag quemen, soll er in solcher rden uff den mehrer theile vnder ihn ohn- llen beede theile daruf gericht alle unguade

seyn ohn gefährde. Solcher beredung zu iser jeglicher sein insigell ahn diesen brif ler geben ist ahm freytag vincula petri nach arzehn hundert vnd im sechzigsten jahre.

 
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