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Charter: Urkunden (1139-1600) 14820105
Signature: 14820105
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  Kaiser Friedrich bestimmt nach Errichtung des bischöflichen Doms zu Wien mit Verwilligung des ehrwürdigen Johannsen, Erzbischof zu Gran, Administrator des benannten Stifts, die Stellung und Einkünfte des Dompropstes. Derselbe soll zum einen die rechte Hand („die annder handt vnd das nagst gelid) des Bischofs daselbst sein, ein geinfulierter Prälat und Kanzler der Universität zu Wien sein und bleiben. Zum zweiten den Weinzehent von allen „in das Toblingamt“ gehörenden Weingärten und Weinsätzen beziehen, zum Dritten die Pfarrkirche „Unser Lieben Frauen zu Perchtoldsdorf“ als inkorporierte Pfarre besitzen und genießen, zum vierten als Wohnung das Haus, das einst Hannsen Kanstorffer gehörte, gelegen in der Weihburggasse in Wien, welches der Kaiser mit fürstlicher Freiheit begnadet und von allen städtischen Steuern und Abgaben befreit hat, erhalten. Fünftens erhält der Propst das Recht jährlich 10 Dreiling heurigen und „Vierdiger“ Wein entgeltfrei vom Zapfen ausschenken zu dürfen und zuletzt soll der Propst aus und sechsten sollen dem Propst aus dem Salzamt zu Gmunden jährlich 4 Schilling „grosser fuder Salts zu seiner Gotszeil“ kauf- und mautfrei gereicht und geführt werden.   
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 Friedrich III.BischofDomPropst
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  • Friedrich III.
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      • Bischof
      • Dom
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