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Charter: Urkunden (1139-1600) 15011201
Signature: 15011201
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  Der römische König Maximilian bekennt, dass sein lieber Herr und Vater, nachdem das Bistum in Wien errichtet und der Hof, worin bis dahin der Dompropst gewohnt hat, zum bischöflichen Hofe gemacht worden sei, ein Haus in der „Weihenburg“ in Wien, das ehemals Hannsen Khanstorffer gehörte und nachfolgenden an Hannsen Walderstorffer gekommen ist, zu einem Dompropsthof bestimmt habe, aber bevor dasselbe von dem genannten Walderstorffer ledig gemacht worden ist, verstarb, sodass nunmehr er zur Vollstreckung dieser Stiftung seines Vaters das Haus in Wien bei „Unser Lieben Frauen Kapellen, die man nennt St. Ottenheim Kapellen“, mit dem vorderen Teil gegenüber dem ehemaligen Haus der Laurencien Hayden und mit dem hinteren Teil an dem Haus Gsmachl des Kursners gelegen, welches er ehedem seinem Rat Johannsen Waldner zugeeignet hat, von diesem aber zurückerhalten habe, zu einem Dompropsthof frei und ledig gegeben und mit all den Gnaden, Freiheiten und Gerichtigkeiten begabt habe, mit denen sein Vater das Kanstorffers Haus als Domprobsthof begnadet hat.   
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Wir Maximilian von Gottes Gnaden Röm. König, zu allen zeiten mehrer des Reiches . . . bekennen fur vns vnd vnsere Erben ofentlich mit diessem briefe, vnd thuen kund allermännlich. Als weyl. vnser lieber Herr vnd Vatter der Röm. Kaiser löbl. gedachtnuss die Dompropstey in vnser Stadt Wien zu einem Bissthumb erhebt vnd den Hof, darinnen ein Propst seine Wohnung bisher gehabt, zu einen bischölichen Hofe gemacht vnd dagegen ein Hauss in der Weyhenburg daselbst zu Wien gelegen, so weyl. Hannsen Konstorfer gewesen vnd nachfolgend an Hannsen Walderstorfer kommen, zu einen Dompropst Hofe fur genohmen vnd das mit allerley Gnaden, Freyheiten vnd Gerechtigkeiten fürsehen, vnd also in seiner Kais. Majestäts-Stiftbriefe begriefen vnd gesetzt, vnd aber vor vnd ehe sein Majestät daselb Hauss von dem genannten Walderstorfer ledig gemacht hat, mit Todt vergangen vnd dishalben dieselbe Dompropstey bisher an einem Hofe vnd Behaussung gestanden ist. Dass wir zur Vollstreckung solcher vnsers lieben Herrn vnd Vatters Stitt'tung das Haus daselbst zu Wien bei vnser lieben Frauen Cpaellen, die man nennt St. Ottenheim Capellen mit dem vordern Theill gegen weyl. Laurenzen Hayden Hauss über vnd mit dem hintern Theil an Gsinachel des Kirschners Hauss gelegen, mit allen seinen Zugehörungen so wir in verschiener Zeit dem Ehrsamen vnsserm lieben getreuen Johannsen Waldner vnserm Rathe gegeben vnd geaignet hatten. Vnd das er vns jezo aus guten Willen zu diesen vnsern Fürnehmen widerumen abgetreten, ist zu einen Dompropsthofe frei lediglichen als ein Gstieffts Guth gegeben, vnd dass mit allen den Gnaden vnd Freyheiten vnd Gerechtigkeiten, damit der obgenannt vnser lieber Herr vnd Vatter des obberührten Konstorfers Hauss als einen Dompropsthofe in seinen lieben Stifftbriefe gemacht vnd fürsehen hat auch gnädiglich begabt vnd fürgesehen haben, geben begaben vnd fürsehen, dass also von Röm. Macht Vollkommenheit vnd als einiger Regierender Herr vnd Landesfürst wissentlich in Krafft dieses Briefs vnd meinen, sezen vnd wollen: dass nun hinfüro ewiglich Jeder Dompropst zu Wien, so jezo daselbst ist oder künfftlich sein würdet, das oft gemelte Hauss mit aller seiner Zugehörung als einen DomPropstHofe frey lediglichen innehaben, besizen, nuzen wissen vnd dhaines als andere der DomPropstei Gütern handlen vnd thuen auch dazu alle die Gnad, Freyheit vnd Gerechtigkeit haben, sich der freyen vnd gebrauchen sollen vnd mögen. Wie die in des vorgenannten vnsers lieben Herrn vnd Vatters Stifftbrief von Wort zu Worten begriefen seyend, die wir auch also hiemit angezeiget vnd gemeldet haben wollen von allermäniglich vngehindert. Wir vnd vnsere Erben sollen vnd wollen aueli des vorgemelten Hausses mit aller seiner Zugehörung vnd der obberührten Gnaden, Freyheiten vnd Gerechtigkeiten eines jeden DomPropst zu Wien vnd seiner Nachkomen gegen männiglich gnädiger Herr Schüren vnd Fürstand sein vnd Sie an allen Enden, wo des Noth wurdet antworten vnd vertretten , als sich nach Ordnung des Rechtens gebühret, sie auch bei solcher vnsers lieben Herrn vnd Vatters des Röm. Kaysers vnd vnseren Gnaden, Freyheiten vnd Gerechtigkeiten mehr dazu geben, handhaben, schuzen vnd sehirmen, alles getreulich vnd vngefährlich. Vnd gebiethen davon den Edlen Ehrsamen Weissen vnsern lieben getreuen allen vnd jeglichen vnsern Hubtleuthen Land-Marschallen, Grafen, Freyen, Herrn Rittern vnd Knechten, Vizthumen, Burggrafen, Pflegern, Bürgermeistern, Richtern, Räthen Vmgeldern Hanns Grafen Häuptern, Zollern Burgern vnd Gemeinden vnd Insonderheit den Ehrsamen Weyssen vnsern besonder lieben vnd getreuen Burgermeistern, Richter vnd Rath vnser Stadt Wien gegenwärtigen vnd zukünftigen vnd sonst allen andern vnsern Amtleuthen, Vnterthanen vnd Getreuen in was Würden, Staaten oder Weessen sie seyn, ernstlich vnd vestiglich mit diesem Briefe vnd wollen, dass sie dem obgemelten DomPropst zu Wien vnd all sein Nachkommen Dompropst daselbst an dem vorgemelten Hauss vnd aller Gnaden, Freyheiten vnd Gerechtigkeiten, die wir dazu als vorberührt ist gegeben haben Wie das in oftgenannten vnsers lieben Herrn vnd Vatters des Röm. Kayser Stifftbrief begriffen seynd nicht irren noch verhindern, sondem sie verüblich dabey bleiben der Gebrauchen vnd geniessen lassen vnd dargegen nicht thun noch jemand andern zu thuen gestatten als lieb ihr jeglichs sey vnsere schwere Vngnad vnd Straf vnd Verweissung einer Pön nemlich 100 Mark löthigen Geldes zu vermeiden, die ein jeder so oft er hierwieder thätte, einen halb in vnsere Kammer vnd den andern balben Theil einen Jeden Dompropst vnd der Dompropstey zu Wien vnablasslich zu bezahlen verfallen seyn solle. Mit Vrkund dieses Briefes besigelt mit vnser kön. anhangenden Insigel geben zu Braunegken am ersten Tage des Monats Dezember nach Christi Geburt 1501, vnserer Reiche des Römischen im Sechzehenden, vnd des Hungerischen im zwölften Jahren.

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 Maximilian I.PropstPropsthofBischofshof
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  •  Maximilian I.
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      • Propst
      • Propsthof
      • Bischofshof
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