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Charter: Salzburg, Domkapitel (831-1802) AUR 1786 IV 19 GF
Signature: AUR 1786 IV 19 GF
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19. April 1786
Salzburger erzbischöfliche und kapitlische Ratifikation des am 19. April 1786 mit Kaiser Josef II. geschlossenen Vertrags, die neue Diözesan-Einteilung in der Steiermark (Steyer) und Kärnten, dann die Unterstellung des Bistums Leoben unter das Salzburger Metropolitanat betreffend. Der Eb verzichtet für sich und seine Nachfolger auf diejenigen Diözesanrechte, welche er in Kärnten und Steiermark bisher durch seinen Generalvikar ausgeübt hat und zwar zu Gunsten der Bischöfe von Gurk, Lavant und Seckau; jedoch bleiben die Metropolitanrechte über besagte 3 Bistümer und Bischöfe dem Erzstift weiterhin vorbehalten und besagte 3 Bischöfe sind als wahre Suffragane von Salzburg zu betrachten. Auch das vom Kaiser neu zu errichten beschlossene Bistum Leoben soll in Ansehung der Metropolitanrechte dem Erzstift untergeordnet werden, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, dass auch an diesen Bischof und seine Nachfolger die vollständige Jus dioecesanum et ordinariatus vom Erzstift übertragen werde. Auch jene neuen Diözesanbezirke, welche den gedachten 4 Bischöfen zugewiesen wurden und bisher niemals zu der Salzburger Diözese gehört haben, sollen dem Salzburger Metrolitanrecht unterworfen werden. Soll der Erzbischof die Nomination auf Seckau und Lavant privative, auf Gurk aber alternative, jederzeit auf den dritten Erledigungsfall haben, jedoch allzeit eine persona grata benennen und deswegen dieselbe vorläufig dem allerhöchsten Hof bekannt machen. Das Konfirmations- und Konsekrationstrecht über die eben genannten 3 Bischöfe verbleibt dem Erzbischof. Mit der Installation und Besitznahe der Temporalien soll es nach dem Herkommen gehalten werden, ebenso bleibt es in Ansehung des Reichsfürstenstandes bei der diesfälligen Beobachtung. Dagegen behält sich der Kaiser das Jus nominandi für jeden Erledigungsfall des Leobner Bistums bevor und es soll nebst dem Metropolitanrecht dem Erzbischof nur das jus confirmandi und consecrandi zustehen. Ebenso sichert der Kaiser zu, dem Fürstbischof von Seckau mit Beibehaltung des Namens seines Bistums den künftigen Wohnsitz in der Stadt Graz (Grätz) anzuweisen und denselben mit einer Kathedralkirche nebst dem Domkapitel zu versehen.  
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