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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1275 VII 20
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20. Juli 1275, Erharting
Herzog Heinrich v. (Nieder-)Bayern bekennt, daß er behufs Beilegung der lang währenden Zwistigkeiten zu Burghausen (Burchu-) mit Eb Friedrich, Bf Johann v. Chiemsee, DP Otto, den Kanonikern Gebolf und Starchand, Prokuratoren des Domkapitels, und anderen Getreuen der Kirche zusammengetroffen sei und beide Parteien auf Propst Heinrich v. Ötting, Greimold v. Preising (Prisingen), Gebhard v. Felben und Konrad v. Wartenfels als Schiedsleute kompromittiert haben; diese haben mit herzogl. Erlaubnis noch Abt Konrad v. Raitenhaslach und Pfarrer Konrad v. Mühldorf (Mül-) als Kenner der Umstände und Verhältnisse beigezogen und nach achttägiger Beratung folgenden Spruch gefällt: (1.) Der Herzog söhnt sich mit Eb , Kapitel, Ministerialen und Volk v. Sbg. aus und gelobt unter Zurückstellung allen Hasses wegen der Schäden, Brandlegungen etc. ewigen Frieden. (2.) Der Herzog stellt die salzb. Besitzungen im Isengau (Ysenkev), die von Erw. Philipp und Eb Ulrich mit Zustimmung des DP Otto und der Ministerialen als Ersatz für Schäden und Vergütung für vielfache Dienste und mit Aufopferung von Gütern und Leuten mehrmalig geleistete Hilfe urkundlich überlassen worden waren, dem Eb freiwillig zurück, besonders den Markt Buchbach (Puchpach) mit dem Marktrecht (cum omni iure fori et mercatus). (3.) Der Eb verleiht ihm alle alten Lehen, wie sie seine Vorgänger besessen haben, und fügt hinzu die Vogtei von Frauenchiemsee (Nunnenwerde) und die Vogtei der domkapitl. Güter im Chiemgau (Chiemkev) mit dem Gericht in Miesenbach (Misenpach), Inzell (-zelle), Fröschen (Froschse), Vachenau (Wagnowe) und Vogelwald (-walt) und dem ganzen Distrikt das Gericht, das wld. Pfalzgraf Rapoto und die Plainer Grafen von Salzburg besessen haben, und zwar mit folgenden Grenzen: von Bernbühel (Pernpvhel) aufwärts direkt bis zum Schwarzenberg (Swarzenperch) und vom Bernbühel in der Breite (ex transverso) bis zum Walde am Berg Surberg (-berch), Schachen genannt, und von da bis zum nächsten Hause bei Lauter (Lov-), gen. Kohlbüchl (Cholpvhel), so daß K. dem Herzog, Lauter nach Salzburg gehört, vorbehaltlich jedoch der vom Herzog bisher eingehobenen Maut zu Lauter, was alles von wld. Siboto v. Tetlham (Tetelheim) und den Brüdern Liebhard und Heinrich v. Bergheim mit herzogl. Gelde erkauft und vom Eb zu Lehen genommen wurde, doch soll die Maut künftighin zu Traunstein eingehoben werden; von Kohlbichl geht die Grenze des herzogl. Gebietes bis Weibhausen (Wibhou-) und Halling (Haiding), welche Orte selbst jedoch salzburgisch sind. Von Halling geht die Grenze nach Höllenbach (Holnpach) und zum Flußbett bei Anning (AEnning) und weiter bis zum Jochberg (-perch), inbegriffen alle Dörfer und Güter, die innerhalb dieses Gebietes zum Gerichte des Pfalzgrafen (Rapoto) und der Plainer Grafen gehörten. Das salzb. Gebiet reicht von den angegebenen Grenzen bis zur Stauffenbrücke (Stovfenbrvkke) und über Neukirchen (Niwenchirchen) hinaus bis zum nächsten Haus gen. Pernpuhel, das Bayern gehört, während N. salzburgisch ist. (4.) Der Herzog wird dem Eb , Kapitel und Ministerialen keinen Eintrag an ihren Rechten in (Reichen-)Hall (apud Halle) hinsichtlich Salzkochen, Gericht, Maut, Leute, Güter, Mühlen, Wasser etc. zwischen Hall und Vager tun. (5.) Was dabei noch strittig ist, sollen die vier Schiedsleute oder andere vier vor Michaeli binnen Jahresfrist, ev. mit Zuziehung einiger Bürger v. H. entscheiden. (6.) Der Hzg. begibt sich alles Eigentums- oder Lehenrechtes an den Burgen Plain und Raschenberg und den übrigen Leuten und Gütern, die nach dem Tode seiner Blutsverwandten, den Grafen von Plain als Lehen an ihn gefallen sind und die Salzburg außerhalb der bayr. Grenze besitzt. (7.) Der Eb wird dem Hzg. und seinen Erben sobald als möglich 40 Pfund Pfge. Rgsbg. oder Sbger. Münze zwischen Donau und Enns vor dem Gebirge (inter Danubium et Anasum fluvios extra montana) zu Lehen verleihen. (8). Wegen der Befestigung Grutten (Grotte) und der Stadtmauer um Reichenhall, ob sie mit Recht gebaut seien oder bleiben oder niedergelegt werden sollen, wurde nichts entschieden, sondern diese Präge bleibt den Parteien zur Behandlung vor dem kompetenten Richter s. Z. vorbehalten. (9.) Wegen des Streites, ob die Salzniederlage in Burghausen (Burchu-) oder in Tittmoning (Titmaning) erfolgen und der Zoll in Aufheim oder in Teisendorf (Toe-) eingehoben werden soll, unterwirft sich der Hzg. dem Spruch der Bf Leo von Regensburg und Johann van Chiemsee. Wenn bis Michaeli (1276) ein solcher nicht erfolgt, bleibt jeder Partei das Recht zur Klage vor dem kompetenten Richter gewahrt. (10.) Klagen des Eb s. gegen hzgl. Ministerialen etc. sollen durch neun von beiden Teilen erwählte rechtschaffene Männer entschieden werden, und ebenso umgekehrt. Dieses Übereinkommen dauert von Jakobi an drei Jahre. Fügt einer der Leute sich dem Spruch nicht, sollen beide Parteien auf ihn besänftigend einwirken. Wenn einer einen Zwist mit seinem Herrn hat und zum andern übergeht, so kann er in Hoffnung auf Versöhnung einen Monat, aber nicht länger zurückgehalten werden. Nach diesem Zeitraum aber soll er in Ungnade sein, und wenn sein Herr seine Auslieferung fordert, soll ihm der andere helfen. (11.) Beide Parteien dürfen auf ihren Gebieten Burgen bauen. (12.) Der Hzg. wahrt dem Eb im Isengau (Ysenkev) und Eslerwald seine Gerichtsrechte und wird der Hzg. die zur Grafschaft gehörigen Fälle richten. (13.) Bezüglich aller anderen oben nicht angeführten Klagen hat jede Partei freie Hand. Der Hzg. gelobt Einhaltung dieser Punkte durch Berührung der Evangelien. Actum in Ehartingen a. d. 1275, 13 kal augusti. Or. S an roter S. K.-B. 6 f. 43'. Kurze Gesch. u. aktenm. Anzeige (1777) Beil. 10; Quellen u. Erört. 6, 281 n. 117; Salzb. U.-B. 4, 77 n. 84.  
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Original dating clauseanno domini MCCLXXV., XIII. kal. augusti

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  • MR I 0735

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= 1228 VIII 18 - 1323 V 14 (Abschrift samt Bestätigung Kg. Adolfs von 1295 III 18). Falsches Regest auf Duplizierfilm !
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  • Erharting
     
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