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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1645 XI 16
Signature: AUR 1645 XI 16
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16. November 1645, Salzburg
Rezess des Eb Paris mit dem Prälatenstand wegen der grundherrschaftlichen Jurisdiktion errichtet: 1) Werden dem Prälatenstand, worunter auch die Äbtissin vom Nonnberg begriffen ist, die von Grund und Boden herrührenden Handlungen zugewiesen. 2) Jedoch haben den Sperren, Inventuren und Schätzungen der Prälaten-Untertanen wegen des dabei zu berücksichtigenden Steuer-Interesses die landgerichtlichen Obrigkeiten beizuwohnen. Dabei wird auch bestimmt, was diese hinfür an Deputat aufzurechnen haben. 3) Die persönlichen Sprüche werden den Erbherren in Sachen zwischen ihren Holden, Nahrungsleuten und Bestandleuten, derselben Weiber und Kinder, jedoch mit Ausschluss der Dienstboten und Herbergsleute, wie auch der Frevel zugestanden. Ferner wird vorgeschrieben, wann und wie die kumulativen Beschauen einzutreten haben. In Fällen, wo ein Landgerichtsuntertan und Stadtgerichtsuntertan einen persönlichen Spruch um unverbriefte Schulden gegen eines Erbherrn Urbarsholden hat, soll das Recht vor dem Landgericht oder Stadtgericht, bei verbrieften Schulden und anderen Grund und Boden berührenden Verschreibungen aber vor dem Grundherrn als erster Instanz gesucht werden. Wenn zwischen den landgerichtlichen und Erbsherrn-Holden eine Grenzstreitigkeit entsteht, so soll diese durch das Land- und Stadtgericht mit Zuziehung der Grundherrschaft abgehandelt werden. 4) Bei Ganten sollen die Prälaten, Hofrichter und Urbarrichter die Gebühr und Billigkeit gütlich zu handeln haben, sich aber, wenn die Güte nicht anschlägt, nicht weiter einmischen. 5) Wenn ein prälatischer Untertan auf des Klosters Grund und Boden eine Gmachmühle, Nahrung-, Austrag- und andere Häusel zu bauen begehrt, soll die Vergünstigung nicht beim Grundherrn, sondern bei der hochfürstlichen Kammer gesucht werden, welche den Konsens, jedoch mit Wissen und Willen der Grundherrschaft, zu erteilen hat. 6) Die Klöster können säumige und ungehorsame Untertanen in loco bei ihren Klöstern arretieren oder auch einkerkern, ausserdem haben sie sich wegen derselben Überstellung an die landesfürstlichen Obrigkeiten zu wenden. 7) In ihren und ihrer Untertanen vermarkten Wäldern sollen die Klöster die Inspektion ausüben, in den zu den Bergwerken und Halleiner Salzwesen gewidmeten Wäldern aber soll niemand als der hochfürstliche Oberstwaldmeister zu handeln haben. 8) Die besonderen Gerechtigkeiten, welche das Kloster St. Peter auf den Abtwald bei Hallein und die Propstei Höglwörth (Högelwerd) auf einen anderen Wald zu haben vorgeben, sollen einer besonderen Untersuchung vorbehalten bleiben.  



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    • Salzburg
       
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