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Charter: St. Paul, Benediktiner (1099- 1499) 1378 VII 29
Signature: 1378 VII 29
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29. Juli 1378
Paul der Ramung, Landschreiber in Steier und Vicedom in Kärnten, zeigt an, dass Abt Konrad von St. Paul und die Brüder Purkhart und Wilhelm von Rabenstein ihn zum Schiedsrichter in ihren Streitigkeiten ernannten, welche er mit den von ihmdazu Gewählten entscheiden solle. Er wählte zu diesem Zwecke den Ritter Mathe von Sawraw, Hofmeister des Grafen von Cilli, den Ritter Hans den Altenberger, seinen Bruder Peter den Ramung, Stephan den Helffenberger, Vlreich den Puchser, Adam von Weyzbriach, Nyklain den Gallen, Walther den Fanstorffer und Erhart den Vanstorffer, Offlein den Reisperger und Hainreich den Chaynacher. Ihr Spruch geht dahin, dass sie mit einander gute Freunde sein sollen, dass ,die verlehenten guter, die Pilczel von S. Paul lassen hat, die da ligent zwo huben vnd ayn zehent pey der Rayach, ain swaig gelegen ob Lauenmuond vnd ain hub gelegen an der Dobra‘. der Abt den Brüdern von Rabenstein als rechtes Lehen verleihen solle, mit der Ausnahme, dass dieselben im Besitze der Witwe Pilczleins bis zu ihrem Tode bleiben, und dass der, welcher diese Güter etwa in Versatz hat, die Auslösung erlaube. Der Abt soll denselben auch ,die nachsten sechs mark gelts, die im vnd seinem gotzhaus ledig werdent‘, verleihen. ,Die Mess gen Rabenstein‘ soll nach altem Herkommen bleiben. ,Die newen törr an dem marchkte dacz s. Pauls‘ betreffend, soll der Abt ,das ain tor, das gegen Rabenstain da steht, fuder tun unverczogenlich‘, über die andern zwei mögen die Herzoge entscheiden. ,Die Wüer‘, die der Abt an der Lavant hat, soll bleiben, aber nicht mehr ausgebessert werden; denn ,dem wasser ze tal soll er weren, aber twerichs vber die Lauent sol er nicht mer wüeren‘. Der Abt soll die Diener der Rabensteiner frei lassen, sowie auch Purkhart seine Gefangenen; nur der Chrebinger soll zuvor einen Brief mit seinem und zweier seiner Freunde Siegel ausstellen, dass die Sachen zwischen beiden Parteien, ihren Helfern und Dienern abgethan, und wegen der Schäden kein Anspruch zu erheben sei. Sollte wieder Streit zwischen ihren Dienern entstehen, so mögen sie durch ehrbare Leute entscheiden lassen. Den Schuldigen möge sein Herr ,pessern‘; geschieht dies nicht, so solle die Sache dem Hauptmanne angezeigt werden. Wer diesen Spruch nicht halte, habe den Herzogen 200 Pfund, den Spruchleuten 100 Pfund zu zahlen, und zugleich alle seine Rechte gegen den andern Theil verloren.
Source Regest: SCHROLL, Urkundenbuch St. Paul (= FRA II/39, Wien 1876) S. 260-262, Nr. 282
 

orig.
Current repository
HHStA Wien (http://www.oesta.gv.at)

Siegel des Paul Ramung, Mathe von Sawraw, Hans des Altenburger, Vlrichs des Puchsen. 4 Siegel Material: Pergament


    Graphics: 

    cop.
    Copialbuch von St. Paul, fol. 185.




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      Original dating clauseGeben 1378 des phintztages nach s. Jacobs tag.



      LanguageDeutsch
       
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