Charter: St. Paul, Benediktiner (1099- 1499) 1492 III 08
Signature: 1492 III 08
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8. März 1492, Völkermarkt
Leonhard, Dompropst und Erzpriester zu Salzburg, Johann, Propst zu Grifen, und Balthasar, Propst zu Völkermarkt, bekennen, dass Kaiser Friedrich den Bischof Erhard zu Lavant und sie zu Commissarien in dem Streite zwischen dem Abte Sigmund von St. Paul und Johann Hechtel, ,entsaczten abbte bemelten goczhaws‘, ernannt habe. Sie Alle haben den heutigen Tag zur Tagsatzung für beide Parteien bestimmt, um in Gegenwart der Edlen Berthold Mager, Landesverweser in Kärnten und kais. Rath und des Balthasar Welzer anstatt seines Bruders, des Dompropstes Wilhelm von Gurk, welche auf kais. Befehl zu diesem Verhöre erschienen, die Parteien zu vernehmen; nur Bischof Erhard konnte krankheitshalber nicht erscheinen. Nach dem Verhöre baten beide Theile, die Commissäre mögen entscheiden, indem sie mit Handgelübde versprachen, sich der Entscheidung zu fügen. Sie entschieden daher, wie folgt: Alle Zwietracht soll beendet und sie beide gute Freunde sein. Es soll die Provision des Hechtel nach der Confirmation des Erzbischofs Johann von Salzburg in Kraft bleiben, ,vnd nach dem bemelter abbt hewr ettweuil mangel an wein vnd sunst hat, sullen bemelten Hechtl zusambt dem ain. vass, so er hewr empfangen hat, noch zway vass wein gegeben werden‘. Hechtl soll auch in Zukunft gegen Verrechnung und richtige Bezahlung an den Abt das Kelleramt zu St. Lorenzen verwalten dürfen. Es soll dem Hechtl seine ,Truhen‘ und Anderes von St. Paul her ausgeliefert werden; ,doch das ain inuentarium alles zu s. Pauls vnd s. Lorentzen vorhanden ist, gemacht vnd nach notdurft gefertigt werden‘. Der Abt und Convent sollen dem Hechtl die Verschreibung nach den zu Salzburg verfertigten Copien übergeben; wogegen dieser dem Abte und Convente den mit ihren Siegeln und eigenhändigen Unterschriften versehenen Brief zurückzustellen habe. Sollte der Abt aus genügenden Gründen dem Hechtel das Kelleramt nicht belassen, oder Hechtl dasselbe nicht behalten wollen, so haben sie deswegen gegenseitig keine Verpflichtungen. Sollten wieder Zwiste entstehen ausserhalb dieses Vertrages, so sollen sie an einen oder mehrere der Commissäre zur gütlichen Ausgleichung sich wenden, ,damit vmb raysen, zerung vnd vnrue, dy daraws dem gotshaws ersteen mugen, vermytten beleiben‘. Der Uebertreter dieses Vertrages verfällt dem Kaiser als Landesfürsten mit einer Strafe von 200 Gulden.Source Regest: SCHROLL, Urkundenbuch St. Paul (= FRA II/39, Wien 1876) S. 515-516, Nr. 663
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HHStA Wien (http://www.oesta.gv.at)
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5 Petschafte (theilweise abgebröckelt). Notarius Description: ,Collacionata et auscultata est presens carta‘ durch Leonard Rosnlacher, Priester und kais. Notar.Material: Papier
Original dating clause: Geben zu Völkermarkht am Pfincztag vor s. Gregori tag a. d. etc. im zwai vnd newnczigisten Jare.
Language:
Places
- Völkermarkt
Haus-, Hof- und Staatsarchiv, St. Paul, Benediktiner (1099- 1499) 1492 III 08, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-HHStA/StPaulOSB/1492_III_08/charter>, accessed at 2024-11-28+01:00
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