Charter: Allgemeine Urkundenreihe AT-KLA 418-B-C 5171 St
Signature: AT-KLA 418-B-C 5171 St
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2.12.1641
In Erfüllung einer testamentarischen Verfügung vom 19. Juni 1637 ihres mittlerweile verstorbenen Sohnes Wolf Dietrich von Raittenau, kaiserlicher Kämmerer, Verordneter der Kärntner Landschaft, Landobrist, der ein Kapital von 3.000 Gulden für die Errichtung einer Grabkapelle in der Pfarrkirche Gmünd, in die sein verstorbener Vater Rudolf umgebettet werden und in der alle Familienmitglieder künftig begraben werden sollen, bestimmt hat, stiftet Sidonia Maria Gräfin von Raittenau, geborene Freiherrin zu Welsperg und Primor, mit den hierfür vorgesehenen 3.000 Gulden die Grabkapelle der Raittenau in der Gmündner Pfarrkirche und ein zugehöriges Benefizium mit folgenden Bestimmungen:
1. Sobald die Kapelle gebaut ist und man darin zelebrieren kann, sollen wöchentlich zwei Messen gelesen werden, und zwar eine am Mittwoch für die Stifterin (zu ihren Lebzeiten mit der Bitte um einen seligen Tod) und die zweite am Freitag für die Seelen ihres verstorbenen Mannes und Sohnes. Bis zur Fertigstellung der Kapelle sind die Messen in der Gmündner Pfarrkirche zu lesen.
2. Nach dem Tod der Stifterin sollen beide Messen als Requiem zum Seelenheil der Stifterin, ihres Mannes, ihres Sohnes und aller künftig versterbenden Mitglieder der Familie gehalten werden (außer an Tagen, auf die große kirchliche Feste fallen, an denen sich der Priester nach dem römischen Rituale zu richten hat).
3. Zu dieser Stiftung soll ein eigener Priester (oder eventuell auch zwei, wenn einer allein den Stiftungsverpflichtungen nicht nachkommen kann) aus der an der Gmündner Pfarrkirche wirkenden Priesterschaft ausgewählt werden. Dessen Auswahl und Aufnahme (Patronatsrecht) soll auf Lebenszeit der Stifterin zustehen. Nach ihrem Tod soll dieses Recht auf den künftig regierenden Herrn von Raittenau und rechtmäßigen Besitzer der Herrschaft Gmünd übergehen. Die Inhaber des Patronatsrechtes sollen nicht für immer verpflichtet sein, einen Priester aus der Gmündner Priesterschaft zu bestimmen, sondern es soll ihnen frei stehen - falls sie künftig die Stiftung so vermehren, dass sich ein Geistlicher davon erhalten kann - einen beliebigen Priester als Benefiziaten zu bestimmen. Sollte sich aber bei der Bestellung des Benefiziaten wegen der Saumseligkeit der Patronatsinhaber eine Verzögerung oder aufgrund von Tod, Verzicht oder Amtsenthebung des Priesters eine Vakanz ergeben, so sind die Messen von der Pfarre Gmünd zu verrichten und dem Priester, der sie hält, für jede Messe 30 Kreuzer zu bezahlen, so lange bis das Benefizium wieder ordnungsgemäß mit einem oder zwei Geistlichen besetzt ist.
4. Falls im Fall einer Verhinderung des Priesters aus schwerwiegenden Gründen die Messen an den genannten zwei Tagen nicht gehalten werden, soll er sie an einem anderen Tag selbst halten oder aber zur Abhaltung einen anderen Priester bestimmen. Für jede versäumte Messe soll die Gebühr dem Priester von der Pfarre Gmünd abgezogen und die Messen in der Pfarrkirche gehalten werden. Nur im Fall schwerer Krankheit kann dem Priester die Abhaltung der Messen für höchstens zwei oder drei Wochen ohne Gehaltsabzug nachgesehen werden. Bei längerer Krankheit treten die vorher genannten Bestimmungen in Kraft.
5. Zur Fundierung der Stiftung übergibt die Stifterin aus dem nachgelassenen Vermögen ihres Sohnes, zu dessen Verwalterin er sie bestimmt hat, 2500 Gulden in Form eines von der Salzburger Landschaft ausgestellten Schuldbriefes vom 4. April 1627. Sie haftet für den Fall der Beeinspruchung mit ihrem eigenen Vermögen (Heirats- und Witwengut etc.). Dieser Schuldbrief wurde bereits auf die Pfarrkirche Gmünd übertragen. Das Kapital soll entweder gegen eine 5-prozentige Verzinsung bei der Salzburger Landschaft verbleiben, an eine andere sichere Stelle transferiert oder in Absprache zwischen dem Gmündner Pfarrer und dem Patronatsinhaber zum Kauf liegender Güter oder Erwerb anderer Rechte, die ebenso viel wie die genannten Zinsen abwerfen, verwendet werden.
6. Vom Zinsertrag des genannten Kapitals, nämlich jährlich 125 Gulden, soll der Priester, der die Messen hält (bzw. die zwei Priester, die die Messen halten), jährlich 72 Gulden, und zwar monatlich sechs Gulden erhalten. Dem Mesner, der zur Versorgung der Kapelle gebraucht wird, sind jährlich zehn Gulden zu reichen; an arme Leute sind in der Karwoche und am Allerseelentag jeweils vier Gulden auszuteilen. Der Rest soll der Pfarrkirche verbleiben für die bauliche Erhaltung der Kapelle sowie für die Zurverfügungstellung von Ornaten, Beleuchtung, Opferwein und sonstigen notwendigen Dingen zur Abhaltung der Messen. Auch wenn das Benefizium vakant ist od. Ä. und der Priester also nicht das volle Gehalt, sondern nur die dreißig Kreuzer pro Messe erhält, soll der Rest des Zinsertrages der Pfarrkirche verbleiben. Damit man die Übersicht behält, was zum Unterhalt der Kapelle verwendet wird und was der Pfarrkirche verbleibt, soll jährlich durch den Verwalter des kirchlichen Einkommens zu Gmünd bei der gewöhnlichen Kirchenrechnungslegung auch eine eigene Rechnung über dieses spezielle Einkommen gelegt und von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit geprüft und bestätigt werden.
Zur Sicherung der Stiftung fertigt die Stifterin den Stiftbrief in zweifacher Ausfürhung aus. Ein Exemplar soll bei der Pfarrkirche, das zweite beim jeweils regierenden Herrn von Raittenau, Besitzer der Herrschaft Gmünd, als Patron verbleiben. Die Urkunde wird mit den Hängesiegeln und Unterschriften der Stifterin und ihres Rechtsbeistandes Franz Graf zu Spaur und Valör, Salzburgischer Rat, Oberststallmeister, Pfleger zu Plain und Staufenegg, gefertigt und an den genannten Orten hinterlegt.
Franz Graf zu Spaur und Valör, Salzburgischer Rat, Oberststallmeister und Pfleger zu Plain und Staufenegg, bestätigt als erbetener Rechtsbeistand der Sidonia Maria Gräfin auf Raittenau, geb. Freiherrin zu Welsperg und Primor, dass die Genannte die Stiftung zur Ehre Gottes und zum Seelenheil ihres Mannes und Sohnes wie sie oben in den einzelnen Artikeln formuliert ist, wohlüberlegt und mit festem Willen mit seinem Beistand und in seiner Gegenwart angeordnet und errichtet und ihn zur Mitfertigung durch Siegel und Unterschrift (ohne dass ihm und seinen Nachkommen daraus ein Nachteil entstehen soll) gebeten habe.
Geschehen im Beisein des Herrn Johann von Platz, salzburgischer geheimer Rat, Sekretär und Pfleger zu Hüttenstein, und Ferdinand Castner von Sigmundslust und Castenstein, Kanoniker zu Maria Schnee in Salzburg, als dazu gebetene Zeugen, die die Urkunde durch Siegel und Unterschrift mit fertigen, ohne dass ihnen daraus ein Schaden entstehen soll, am 2. Dezember 1641.
Eigenhändige Unterschriften: Sidonia Maria Frau auf Raittenau, Witwe; Johan von Platz; Ferdinandt Casstner; Francis Graff zu Spaur.
4 Hängesiegel der Genannten Kärntner Landesarchiv, Allgemeine Urkundenreihe AT-KLA 418-B-C 5171 St, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-KLA/AUR/AT-KLA_418-B-C_5171_St/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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