Fond: Urkunden Hollenburg (1350-1723)
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Charter: StaAKr-Hollenburg-0002
Date: 1568 III 17
Abstract: Ernst, Administrator des Stifts Freising, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Ober- und Niederbayern, bestätigt (haben … bestätt und confirmirt, bestätten und confirmirn) Richter, Rat und Bürger des Markts sowie der anderen Dörfer, die zur Freisinger Herrschaft und Schloss Hollenburg gehören, auf deren Bitte das Banntaiding (Panthäding oder Rechtbuͤech), das der direkte Amtsvorgänger (ӱuͤngster vorfar) des Ausstellers, Fürstbischof Moritz (Moricz) neu bestätigt (confirmirt und bestätt) hat, da es den Untertanen zum Vorteil ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Aussteller oder seine Nachfolger die darin enthaltenen Rechtsinhalte (gesacz unnd Ordnuͤng) beschneiden, ausweiten, ändern oder ganz oder teilweise aufheben (ze mindern, ze mern, ze ändern, gar oder ains thails abczethuͤen) und andere Bestimmungen nach Erfordernissen (gelegenhait ӱeder zeit) aufsetzen können. Er gebietet (gebietten … und wellen) allen gegenwärtigen und künftigen Pflegern, Richtern und Amtleuten im Markt Hollenburg, dass die Empfänger im Gebrauch des Banntaidings geschützt werden und ohne Schaden bleiben.
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