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Charter: Urkunden (1140-1814) Urkunde 748
Signature: Urkunde 748
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1614 Juli 18, Bregenz
Hans Werner von Raitenau, Rat, Kämmerer, obrister Hauptmann der vier Herrschaften vor dem Arlberg und Vogt beider Herrschaften Bregenz und Hohenegg und die Beamten des erzfürstlichen Amtes Bregenz, vermitteln einen Vergleich zwischen Stadtammann und Rat zu Bregenz einerseits und Ammann, Steurern und Gerichtsleuten der sieben Gerichte Hofsteig, Lingenau, Alberschwende, Sulzberg, Grünenbach, Simmerberg und Hofrieden andererseits, wegen Neubau eines Siechenhauses für die sieben Gerichte und der Abteilung des Siechenhausvermögens.1. Haben die Gerichte sich aller Rechte am alten Siechenhaus zu begeben.2. Wird den sieben Gerichten das Recht eingeräumt, ausserhalb der Stadtgrenze in der Nähe des bisherigen Siechenhauses ein eigenes neues Leprosorium zu erbauen. Zu diesem Zwecke können sie das kleine Siechenhäusle jenhalb der Straße innerhalb sechs Wochen abbrechen und das Material zum Neubau verwenden.3. Sollen die Kranken der sieben Gerichte, welche in dem neuen Siechenhaus untergebracht sein werden, wie bisher dem Gottesdienste in Unser Lieben Frauen Kapelle zu den Siechen beiwohnen und ihren Platz wie die Bregenzer Kranken auf der Empore haben.4. Sollen die Kranken der sieben Gerichte das Begräbnisrecht auf dem Friedhof bei der Siechenkapelle haben.5. Nachdem laut vorgewiesenem Zinsbuch das Bregenzerische Siechenhaus ein Kapitalvermögen von 6.315 Pfund Pfennig und davon 315 Pfund 15 Schilling Pfennig Jahreszins hat, wird vereinbart, daß die Stadt von diesem Kapitalvermögen 5.000 Pfund Pfennig in guten Zinsbriefen an die Gerichte aushändigen soll und diese dann keine weiteren Ansprüche zu stellen haben.6. Alle für das Jahr 1613 noch rückständigen Zinse soll die Stadt beziehen und sollen die Gerichte behilflich sein, den Rückstand einzubringen.7. Die Sondersiechen ab dem Land, die bisher im BregenzerSiechenhaus waren, mögen beim Auszug ihre Kleider, Bettgewand und was sie sonst mitgebracht haben, mit sich nehmen; das dann noch im Hause verbleibende Inventar soll zwischen beiden Siechenhäusern zu gleichen Teilen geteilt werden.8. Das, was weiland Michael „Wangners“ (Wagner) Witwe Ursula mit ins Siechenhaus gebracht oder ihretwegen hinein gekommen ist, sollen die Bregenzer wieder herausgeben; dagegen sollen sie aber für die Verpflegung der Wanger volle Bezahlung erhalten.9. Nachdem es vorgekommen ist, daß Gesunde mit den Siechen in zu nahe Berührung gekommen, ja im Siechenhaus aus- und eingegangen sind und dort gegessen haben, wird zur Vermeidung der Verschleppung der Krankheit festgesetzt, daß die Siechen (wie anderwärts auch gebräuchig) lange Siechenröcke und ihre gewöhnliche Klapper tragen und sich nicht unter die Gesunden mischen sollen.10. Das Brunnenwasser, das unter St.Gallenkirch auf landesfürstlichem Boden und Eigentum entspringt, wird geteilt. Die Brunnenstube soll allerzeit in der Verwahrung der Stadt bleiben und durch sie erhalten werden, nur der städtische Werkmeister ist berechtigt, Reparaturen an derselben vorzunehmen, den Siechen ist es untersagt, etwas daran zu machen.  

orig.
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alle sechs Siegel in Holzkapseln
Sigillant: Johann Werner von Raitenau, Dr. Diethelm Ülin, Amtmann, Michael Witweiler, Landschreiber, Georg Wall, Landammann, die Stadt mit dem Stadtsiegel und Kaspar von Ach zu Lauterach, Ammann im Gericht Hofsteig

Material: Perg.
    Graphics: 
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    Places
    • Bregenz
       
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