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Charter: Urkunden (1140-1814) Urkunde 751
Signature: Urkunde 751
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1616 Juni 3
Georg Abt zu Weingarten, der sich mit der Absicht trägt, in seiner Vaterstadt Bregenz ein Benediktiner Kloster zu errichten, vergleicht sich deswegen mit Stadtammann und Rat zu Bregenz wie folgt: 1. weil das bisher dem Kloster Weingarten zugehörig gewesene Gut, der Schedler genannt, das zunächst hinter der Pfarr Bregenz liegt, sich zu einem Klosterbau nicht eignet, gab der Stadtrat die Bewilligung, dieses Gut gegen Stadtammann Othmar Wägelins Gut im Dorf zu vertauschen und hier ein Kloster zu errichten. Das Gut der Schedler soll in diesem Falle ein steuerbares Bürgergut sein und bleiben.2. Nimmt der Stadtrat dieses künftige Kloster, wie andere im Stadtgericht befindliche Gotteshäuser, in seinen Schutz und Schirm.3.Bewilligt der Stadtrat den Bezug des Brunnenwassers auf der Häginen Acker zum halben Teil und gestattet eine Brunnenstube mit eigenem Schlüssel und eine Leitung bis zum neuen Kloster zu erstellen, behält aber für die Stadt die andere Hälfte des Wassers vor.4. Wird bewilligt, das diejenigen, welche sich in dem künftigen Kloster aufhalten werden, Wein, Korn und Viktualien, was sie für ihren Hausgebrauch notwendig haben, hier ankaufen oder von anderswoher, ohne Zoll und Wellengeld, einführen können. Das Weinschenken ist ihnen jedoch nicht erlaubt; sollte es ihnen vom Stadtrat bewilligt werden, so sind sie diesbezüglich den anderen Bürgern gleichzuhalten.5. Ohne Vorwissen und Bewilligung des Stadtrates, darf das künftige Kloster keine Liegenschaften, weder inner noch ausserhalb des Stadtgerichts, erwerben. Hiebei wird dem Kloster aber gestattet, ein Lusthaus oder ein Gütle zu erwerben, von denen es aber wie von allen weiteren Gütern, die der Stadtrat ihm zu kaufen erlaubt, die Steuer wie andere Bürger entrichten muß.6. Würden sich in Hinkunft zwischen dem Kloster und einem Bürger Klagspunkte ergeben, soll das Kloster die Klage nur vor Stadtammann und Rat, nicht anderswo vorbringen. Wenn ein Gotteshausdiener ausserhalb des Klosterbezirks im Stadtgebiet einen Frevel begeht, soll er von der Stadt abgestraft werden. Delikte, die innerhalb des Klosterbezirks verschuldet werden (ausgenommen Malefizsachen) sind dem Kloster selbst zuständig. Der Stadtrat wird in weltlichen Dingen sich keine Supriorität über das Kloster anmaßen. Schließlich wird vereinbart, daß das Kloster der Stadt jährlich auf Hilari für Reis-, Steuer-, Schnitz-, Frohn-, Dienst- und Wachtgeld, kurz für alle bürgerlichen Beschwerden und Anlagen, 50 Gulden erlegen sollte; dabei soll dem Prälaten gestattet sein, diese Zahlung mit einem einmaligen Betrage von 1.000 Gulden abzulösen. Der Prälat widmet, aus Liebe zu seiner Vaterstadt Bregenz, zu einer Bausteuer zur St. Gallenstein Kapelle in Bregenz, einen Betrag von 500 Gulden, welchen der Baumeister gegen Quittung beheben kann. Der Vergleich wird in zwei Parien ausgefertigt und jedem Teile eines ausgehändigt.  

orig.
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Siegel in Holzkapseln
Sigillant: Abt und Konvent zu Weingarten und Stadtammann und Rat zu Bregenz mit dem Stadtsiegel


Material: Perg.
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    (Libell 6 Bl.)
     
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