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Charter: Urkunden (1140-1814) Urkunde 798
Signature: Urkunde 798
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1630 Jänner 7
Plazidus, Abt des Gotteshauses Mehrerau, im Beisein des Subpriors P. Kaspar Gündtherr (Günter, Günther), Johann Werner, edler Herr auf Raitenau zu Hofen etc., Vogt zu Bregenz, Dr. Diethelm Jehlin, Amtsverwalter, Dr. Johann Georg Witweiler, Landschreiber, Otmar Wägelin, Landammann, Gall Deuring, Stadtammann, Hans Christoph von Ach, Baumeister, und Kaspar Oxner (Ochsner), Stadtschreiber, beschließen als Vorstände der Erzbruderschaft des hl. Rosenkranzes, bei einer Zusammenkunft auf der „Büxen Zilstatt“ (Schießhütte) folgende Ordnung:1. nachdem die Frau Veronika von Raitenau, geb. Späth von Zwiefalten, das Regelbüchel der Erzbruderschaft aus dem italienischen ins deutsche übertragen und 1624 zu Hohenems in Druck legen ließ, werden gemäß dieser Regeln und Statuten folgende Personen an die Spitze der Bruderschaft gestellt:a) als Präses der jeweils regierende Prälat des Klosters Mehrerau;b) als Prior und Priorin der jetzige und jeder nachfolgende Vogt und seine Frau und der Amtsstadtammann und dessen Frau. In Abwesenheit des Vogts und seiner Frau, treten an ihre Stelle der Amtsverwalter und seine Frau; sind auch diese abwesend, der Landschreiber und dessen Frau.c) Syndikus ist jeder Landschreiber, Sekretär des Stadtschreibers, Kämmerling und Prokurator der Bruderschafts Kaplan;d) Konsultoren sind der Prälat, Vogt, Amtmann, Landschreiber und Landammann, der Stadtpfarrer, die drei Stadtammänner, der Bruderschafts Kaplan, der Stadtschreiber und die drei ältesten des Rats.2. Nachdem hauptsächlich durch Förderung der edlen Veronika von Raitenau, das Bruderschafts Vermögen bis jetzt auf 3.280 Gulden angewachsen ist, welches Vermögen die Frau von Raitenau heute in Zinsbriefen und barem Geld, samt Abrechnung, an die Bruderschaft ausgefolgt hat, so haben Präses, Prior und Konsultoren beschlossen, den jährlichen Zins von diesem Kapital zur Besoldung eines eigenen Bruderschafts Kaplans zu verwenden, zumal davon 1.000 Reichstaler vom Vogt von Raitenau und Hauptmann Franz Anton Franzin von Weißenbach, zu diesem Zwecke, gestiftet sind. Weil aber mit diesem Zinsenerträgnis der Kaplan nicht unterhalten werden kann, haben sich die von Bregenz anerboten, ihm von Unser Lieben Frauen Pflege am See, jährlich 200 Hauen Brennholz samt 30 Gulden an Geld zu geben.3. Welche Verpflichtungen der Kaplan bezüglich der Bruderschaft hat, ist aus dem Bruderschaftsbüchel zu ersehen, er soll täglich in der Seekapelle die hl. Messe lesen, mit Singen und Musizieren an Sonn- und Feiertagen, in der Pfarrkirche aushelfen, alle Monate bei Unser Lieben Frauen Bruderschafts Umgang für alle lebenden und verstorbenen Bruderschafts Mitglieder eine hl. Messe lesen, für die Abgestorbenen ein Gebet verrichten, deren Namen verkünden und zur vorgeschriebenen Zeit die Jahrtage halten.4. Der Kaplan ist gehalten, die laut der Raitenauschen und Franzinschen Stiftung bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er soll nur dann Anstellung finden, wenn er sich verpflichtet, mindestens ein Jahr zu bleiben; will er gehen, soll er ein viertel Jahr vorher die Stelle kündigen.5. Zum Einzug der Bruderschafts Einkünfte werden der Amtsstadtammann und der Kaplan bevollmächtigt. Die Zinsen, die dem letzteren zu seinem Unterhalt zugewiesen werden, soll er auf seine Kosten einbringlich machen. Das an den Monatssonntagen eingehende Opfergefälle mag der Kaplan solange genießen, bis sich sein jährliches Einkommen auf 300 Gulden erhöht hat; er hat den Mesmer, das Wachs und die Kerzen, die auf Unser Lieben Frauen Altar gebraucht werden und den Bruderschafts Fahnenträger selbst zu bezahlen. Zur Hinterlegung der Bruderschaftsgelder, der Bücher und Urkunden, wird eine mit drei verschiedenen Schlössern versehene Lade angeschafft, wozu je einen Schlüssel der Präses, der Vogt und der Stadtammann in Handen haben;6. Bei der jährlichen Zusammenkunft, an welcher Rechnung zu legen ist, soll alles das beratschlagt werden, was der Bruderschaft zu Nutzen gereichen kann;7. Damit wegen des Opfergefälles kein Mißverständnis aufkommen kann, wird festgesetzt, daß das an den vier hohen Festen Ostern, Pfingsten, Maria Himmelfahrt und Weihnachten eingehende Opfer, auch wenn das Fest auf einen Monatssonntag fallen sollte, dem Pfarrer und dem Präbendar gehören soll; alles an den übrigen Monatssonntagen fallende Opfer steht der Bruderschaft zu;8. Weil Unser Lieben Frauen Kapelle am See samt dem Spital neu aufgebaut werden muß, wurde auch besprochen, ob die Bruderschaft nicht dorthin transferiert werden soll. Die Beschlußfassung wird aber einer späteren Zeit vorbehalten.9. Wird ein Stiftungsbuch verordnet, in welches alle Stiftungen, Spenden etc., die zu Gunsten der Bruderschaft gemacht werden, auch die Namen aller lebenden und verstorbenen Mitglieder einzutragen sind. Über die ganze der Bruderschaft gehörige Kirchenzierde etc. soll ein genaues Inventar aufgenommen und der Kaplan verhalten werden, dasselbe fortlaufend zu führen.  

orig.

Unterschriften und Petschaften des Abtes, des Vogts, des Amtsverwalters, des Landschreibers, des Landammanns, des Stadtammanns und des StadtschreibersNotarius Description: UnterschriftMaterial: Pap.
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