Charter: Urkunden (1140-1814) Urkunde 860
Signature: Urkunde 860
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1653 September 5, Bregenz
Nachdem Erzherzog Ferdinand Karl, dem Kaspar Schoch von Gwiggen, R.K.M. bestelltem Obristen, Kämmerer, Kriegsrat und obristem Feldhauptmann der arlbergischen Herrschaften, die Zwangsmühle an der Lauterach, samt dem Fischwasser daselbst überlassen hat, wird von den Beamten des erzfürstlichen Amtes Bregenz, im Einvernehmen mit den Vertretern der vier Dörfer Lauterach, Wolfurt, Hard und Schwarzach folgender Rezeß ausgefertigt:1. sind die Untertanen der vier genannten Dörfer bei 5 Pfund Pfennig Strafe schuldig, nur in der Mühle zu Lauterach mahlen zu lassen und wenn einer in der Lauterach fischt und dabei betreten wird, ist er von der Obrigkeit zu strafen. Der Müller hat alles Getreide, das die verpflichteten Untertanen zu Lindau oder Bregenz kaufen oder selbst anbauen, abzuholen und zu mahlen, jedoch haben die Untertanen den Zoll selbst zu entrichten.2. Ist jeder Müller zu Lauterach von allen Kriegslasten (Zug, Wacht, Einquartierung, Kontribution, Anlagen) befreit, ausgenommen sein persöhnliches Eigentum.3. Sind die Hofsteiger (die Untertanen der vier Dörfer) verpflichtet, jederzeit soviel Tannenholz als zur Reparatur der Mühle erforderlich ist, aus dem Burgholz (Amtsforst) auf ihre Kosten (die Blöcke zur Säge und die Bretten zur Mühle) zu führen, auch die erforderlichen Handreichungen beim Lehm graben, Schindeln bieten, schwere Hölzer heben etc., zu leisten. Das Wuhrholz (Archenholz) wird von der Gemeindewaldung bezogen und sind die Hofsteiger schuldig, dasselbe kostenfrei zu hauen und zur Mühle zu bringen.4. Wenn es von Nöten ist, den Mühlbach zu räumen, sind die Hofsteiger zu dieser Arbeit verpflichtet, doch muß man ihnen das Essen geben (ohne Wein).5. Haben sie den Weg zur Mühle wie von alters her instand zu halten.6. Ist der Müller verpflichtet, alle Wochen zweimal an bestimmten Tagen in die vier Dörfer zu fahren, das Korn abzuholen und den Leuten das Mehl zurückzubringen. Die Untertanen am Steußberg (Bildstein und Buch), wohin der Müller weder wöchentlich fahren noch reiten kann um das Getreide abzuholen, können mahlen lassen, wo es ihnen beliebt.7. Jeder Inhaber der Mühle soll einen Meisterknecht halten, welche beide nach dem Wortlaut des Hofsteigischen Landsbrauchs bei der Gerichtsbesatzung zu vereidigen sind.8. Der Müller soll allen hofsteigischen Untertanen mahlen und gerben und wenn einer die Frucht ungegerbt durch die Mühle laufen lassen will, so soll es ohne den Beutel geschehen, wenn aber die Frucht zuvor durch die Gerbmühle gelassen wird, hat der Müller sie dann durch den Beutel laufen zu lassen und zu mahlen.9. Falls der Müller, wegen Wassermangel in Folge starker Hitze oder Kälte, die Hofsteiger mit Mahlen nicht abfertigen könnte, so daß in den Häusern Mangel an Mehl entstehen würde, so können diese nach vorheriger Erkundigung beim Müller mahlen lassen, wo es ihnen beliebt.10. Sollte der Müller nicht Jedermann recht sauber mahlen oder das gebührende Mehl nicht liefern und sich auf diese Weise Klagen ergeben, soll er von Vogt und Amtleuten gestraft und wenn dieses nicht helfen sollte, von der Mühle entsetzt werden.11. Will der Müller Schweine halten, soll er dieselben gleich wie andere für den Hirten treiben oder im Stall erhalten, damit die Gemeinde nicht damit beschert werde.12. Hat jeder Müller die vollen Gemeindsrechte zu genießen, dergestalt, daß der Inhaber der Mühle hingegen allezeit bei Öffnung der Gemeindegräben (wobei man einen Trunk zu geben pflegt) zwei Viertel groben Kernen aus der Mühle zu liefern schuldig sein solle. Current repository:
Siegel Mohr und Marius beschädigt, die anderen zwei erhalten
Sigillant: Fortunat Graf von Wolkenstein, Vogt, Johann Rudolf von Mohr, Amtmann, Wilhelm Marius, Landschreiber und F. Abegg, Landammann der Herrschaften Bregenz und Hohenegg.
Material: Perg.
Places
- Bregenz
Bregenz, Stadtarchiv, Urkunden (1140-1814) Urkunde 860, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-StaAB/Urkunden/Urkunde_860/charter>, accessed at 2024-11-23+01:00
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