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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 877
Signature: A 877
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1636 VI 12, Braunau am Inn
A 877 Nach der Resignation des Abtes Ulrich Hofbauer forderte sein Nachfolger, Abt Lambert, von den Inhabern der Peitl-Lehen den Lehenraich, d.h., diese Lehenträger sollten ihre Lehen dem neuen Abte wieder anheimstellen, um sie gegen Bezahlung des sog. Lehenraichs von ihm neu zu empfangen. Im Inland gab es keine Schwierigkeiten, wie die vielen Lehenbriefe für die Lehenträger in den Pfarreien Dorfbeuern, Lamprechtshausen und Berndorf beweisen; vgl. A 741, A 749 .. 1627, A 762 - A 770 .. 1628; A 774 .. 1628. Aber in dem zu Churbayern gehörenden Gerichte Braunau, nämlich in den Pfarreien Feldkirchen, Eggelsberg und Kirchberg verweigertem die Lehenträger den Lehenraich aus dem Grunde, weil Abt Ulrich noch am Leben sei und bis zu seinem Tode Lehenherr bleibe. Tatsächlich hatte Abt Ulrich selbst von A 578 an in den Jahren 1614 und 1615 mehrere Peitl-Lehen, vielleicht alle, und zwar auch im Gericht Braunau, neu verliehen mit der in diesen Lehenbriefen eigens angeführten Begründung, daß sie wegen des Hinscheidens des Abtes Wolfgang Burger zu Seewalchen (+ 1. Jänner 1613), der doch schon im Jahre 1592 resigniert hatte, als des gewesenen Lehensherrn", neu zu vergeben seien. Somit wurde Abt Wolfgang Burger als Lehensherr betrachtet, solange er lebte. Abt Lambert aber ließ den resignierten Abt Ulrich nicht mehr als Lehensherrn gelten. Der Streitfall mit den Leheninhabern im Gericht Braunau begann im August 1628. Prior Gabriel Lupperger, gebürtig aus München, schrieb in dieser Sache an seinen Verwandten, den Unterrichter Mendl in München, der in seinem Antwortschreiben vom 18. Februar 1630 wenig Hoffnung machte. Mendl verwies darauf, daß Herzog Wilhelm nach seiner Abdankung (1597) durch Vertrag Lehensherr über die herzoglichen Güter geblieben sei bis zu seinem Tode (1626), und so sei es im ganzen Land (Bayern) durchgehende Observanz, daß in dergleichen Resignationsfällen der Lehenraich solange niemand zugemutet werde, als der primus frudi dominus am Leben sei. Abt Lambert gab trotzdem nicht nach, der Prozeß vor dem Pfleggericht Braunau und vor der Regierung zu Burghausen zog sich in die Länge, bis endlich am 1. Oktober 1635 zu Burghausen ein Vergleich zustande kam. Vgl. unter den Churbayrischen Prozeßakten III. im Kasten IV den Faszikel No. 23. In der vorliegenden Urkunde vom 12. Juni 1636 wird der Vergleich, welchen der Prior Jakob Molitor (hier mit vollem Namen genannt) in Vertretung des Abtes Lambert am 1. Oktober 1635 mit den Lehenträgern im Gericht Braunau geschlossen hat, von Hauptmann, Anwälten und Räthen der "Regierung des Herzogs Maximilian von Bayern zu Burghausen" genehmigt, nachdem der Vergleich, wie er in der Urkunde vermerkt ist, vom Abt, Prior und Convent am 14. Mai 1936, von den Lehenträgern am 11. Juni 1636 in allen Punkten noch eigens gutgeheißen war. Der Vergleich lautet dahin, daß die Lehenträger im Gericht Braunau für diesmal ausnahmsweise den Lehenraich leisten; sollte später ein Abt resignieren, so hat er als Lehensherr zu gelten, solange er lebt. Wenn Abt Ulrich vor Abt Lambert stirbt, so ist deswegen kein Lehenraich zu leisten, ebensowenig, wenn er nachher stirbt. Der nächste Lehenfall tritt erst ein, wenn nach dem Hinscheiden des Abtes Ulrich wieder ein Abt stirbt, denn auch dieser jetzige Lehenraich wird gegeben mit Rücksicht auf das kommende Ableben des resignierten Abtes Ulrich und zwar anticipando.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause12. Juni 1636

    Places
    • Braunau am Inn
       
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