Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) B 30
Signature: B 30
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1466, Mattsee
Thoman Puecher, an derzeit Lantrichter zuw Mattse, bekennt von Gerichts wegen, da er saß an offener Schrann (Gerichtsstätte) zuw Mattse mit gewalltigem Stab (mit dem Gewaltstab in der Hand) an Erichtag nach St. Veitstag: da kam vor ihn Hanns von Wallträching (Walterding in der Pfarre Kirchberg) mitsampt seinen Miterben und brachten vor durch ihren Vorsprecher im Rechten, wie Alex Schneider von Chastenauw (Kastenau) ain Guet gekauft habe, genannt Chrispelsteten (in der Pfarre Berndorf), das sie fremd bedünken, d.h. nicht als seinen rechtmäßigen Besitz ansehen, wann (denn) sie haben ainen gueten, unverwailigten Erbbrief umb dasselb Guet, und begehrten, daß der (Erbbrief) gehört, d.h. vorgelesen werde. In Antwort kam der bemelt Lex Schneider und bracht' vor durch seinen Vorsprecher, er hab' das Gut Chrispelsteten gekauft und hab' darumb ainen guten Kaufbrief und begehrt' des auch zu hören, d.h. daß dieser Kaufbrief ebenfalls vorgelesen werde. Darauf fragt der Landrichter des Rechtens an die Vorsprecher und Tinckleyt (Thingleute oder Schöffen). Da gab das Recht, d.h. da ergab es sich als Rechtsausspruch: der Erbbrief sollt am ersten gehört werden, der Kaufbrief darnach auch gehört werden und beschehe darnach, was Recht ist. Die wurden beide gehört an offener Schrann. Da hielt der Erbbrief inne, daß man von dem benannten Guet jährlichen dienen soll 10 und 9 Schilling Pfennig Landswährung, 4 Hühner, 80 Eier. So hielt der Kaufbrief inne einen ganzen Kauf und keine Gült. Darauf begehrten Hanns und seine Miterben des Rechtens zu fragen, ob sie nicht billig bei ihrem Erbbrief bleiben sullen, denn in dem Kaufbrief wären sie üwerschriben (übergangen). Darzu aber der bemelt Lex antwortet, er hab' seines Kaufs einen Fürstanndt und hat den genennt und gestellt: Jörigen Vischer von Raytenpuech. Der antwortet durch seinen Vorsprecher, er hab' dem Lexen zu kaufen gegeben die Gült nach Laut des Erbbriefes: 10 und 9 Schilling Pfennig, 4 Hühner, 80 Eier; dessen woll' er auch ehrbarer Fürstanndt sein und nicht weiter, alswie dann Landsrecht ist. Des nahmen ihn der bemelt Hanns und seine Miterben zum Zeugen. Darauf fragt' der Landrichter des Rechtens, wie es nun sein soll. Da gab frag volig und Recht: der Erbbrief soll bei Kraft bleiben. Darauf begehrt' aber der bemelt Hanns von Walträching, ob man ihm und seinen Miterben des Rechtens und Urtail, d.h. über dieses Rechtsurteil, nicht billig ainen Gerichtsbrief gäb'. Da fragt' der Landrichter des Rechtens umb. Da gab das Recht: begehr' er sein, so geb' man ihm und seinen Miterben des Rechten billig ainen Gerichtsbrief. Den gibt ihm also der Landrichter von Gerichts wegen. Current repository:
Urkunden Michaelbeuern
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Original dating clause: Das Recht hat sich ergangen: 1466 an Erichtag (Dienstag) nach sannd Veitstag, Dienstag nach dem 15. Juni.
Comment
Places
- Mattsee
Persons
- An dem Rechten sind gesessen: Hanns Frännschich, Asm von Tanberg, Lennz (Lorenz) von Reizhaim, Hanns Guenn, Chunrat von Sprungöd (Berndorf ?), Gilig Hakhel, Hartel von Tallakhen, Ullrich Wewär (Weber) im Tegal, Swab Wolfel, Fridrich von Greben, Jörig Guch (?), Nikel von Fraham
- Type: Zeuge
- Sighart, Wirt von Drinn
- Type: Zeuge
- Ullrich Erhinger, Nikel von Wilhalmsöd (Berndorf), Lennz von Maysental, Jacob von Feichten (Berndorf), Chunrat Pluetel, Jörig Chlampfer (auf dem Klampfergut zu Feichten), Hanns von Ostermüeting, Jacob Prennzinger, und mehr erwar (ehrbare) Leut genug.
- Type: Zeuge
Michaelbeuern, Stiftsarchiv, Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) B 30, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-StiAMB/MbOSB/B_30/charter>, accessed 2025-04-05+02:00
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