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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) B 43
Signature: B 43
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1494 V 31
Schuld- und Pfandbrief. Wolfgang Engelhaymer zuw Meningen bekennt, daß er recht und redlich schuldig worden ist und (schuldig) gelten soll dem Großwirdigen in Gott, Herrn Jacoben, Abte des wirdigen Stiffts und Gotshauws Sand Michael zu Peuwrn, dem ehrsamen Convent und Gotshauws daselben 40 Reynisch Gulden Landtswährung, die sie ihm in besundernn Treuen zu seiner merklichen Notturfft beraitt geliehen haben; und darumben, so hat er ihnen und ihrem Gotshauws zuw einem rechten Für-Pfandt eingesetzt sein Guetel zuw Wildenman, genannt das Oberguetl, das er von seinem Bruder Christoffen errerbt hat und das sein rechts ledigs freys aigen ist, mit aller seiner Zugehörung, in Lamprechtshauwser Pfarren gelegen, und das ytzo der klain Hännsel und sein' Hauwsfrauw (von Wolfgang Engelhaymer, dem Grundherrn) zu Leibgeding haben und davon sie dienen jährlich zweliff (12) Schilling Pfennig schwarzer Münz bayrischer Landswährung, 4 Hennen und 40 Eier. Wolfgang Engelhaymer hat ihnen (dem Abt und dem Convent) auch das obgemelt Güetel also in satzweise eingeantwurt und übergeben. Doch in solcher Beschaiden, d.h. in solchem Becheid, daß er nach dato dieses Brieffs über ein ganzes Jahr, darnach in den zwain nächstfolgenden Jahren das Güetl wohl widerumben von ihnen mit den obgenannten vierzigk Reynischen Gulden zu seinen Handen bringen, lösen und damit ledig machen mag, und zu welcher Zeit in den genannten zwain Jahren (gerechnet ab 31. Mai 1495) er dessen begehrt, sind sie ihm Widerkauffs und Ablösens darumben pflichtig und schuldig. Wo aber solche Lösung in obgemelter Zeit von ihm nicht geschehe, so soll alsdann das Guetl mit aller seiner Zugehörung nach den obbestimmten dreyen Jahren des obgenannten Herrn (Abtes), Convents und Gotshauws aigentlichs unwiderruffts erkauftes Guet heißen, sein und auch bleiben.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1494 an Sand Petronellentage (d.i. am 31. Mai).

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    Anmerkung. Daß die vorausehenden Kaufübergaben B 40 - B 42 auch hier sind, ist ein Zeichen, daß Wolfgang Engelhaymer das Darlehen nach drei Jahren nicht zurückgezahlt hat, daß also das verpfändete Gut zu Wildenman dem Kloster verblieb; denn zur vollen Sicherheit mußten immer bei Übergabe eines Gutes auch die früheren Urkunden, welche sich auf das betreffende Gut bezogen, der neuen Grundherrschaft eingehändigt werden. Bei den Urkunden des Abtes Wolfgang Burger (in Kasten III.) liegt ein Leibgedingsbrief A 385 vom Jahre 1589 über das Gut zu Wildnman, genannt das Bischoffgurt, von dem jährlich zu dienen sind: 1 Gulden, 4 Schilling Pfennig schwarzer Bayrischer Münz, 4 Hennen, 40 Eier. Ein Gulden hatte acht Schilling, weshalb sich der in A 385 angegebene Dienst mit dem in B 43 genannten genau deckt. Ergo handelt es sich um das nämliche Gut. Über das Bischofgut zu Wildenman Vgl. B in Kasten III. auch die Urkunden A 611 .. 1616, A 1052 .. 1643, A 1575 .. 1669, A 2143 .. 1697, A 2616 vom Jahre 1768.
     
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