Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) C 68
Signature: C 68
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1531 I 29, Salzburg
Cardinal-Erzbischof Matthäus Lang setzt den Conventualen Maurus aus dem Stifte St. Peter zum Administrator ein über das Kloster zu Peyrn. Zu Beginn dieser Urkunde beklagt der Kardinal den Verfall des Klosters in spiritualibus et temporalibus, wie sich bei einer von ihm vorgenommenen Visitation gezeigt hat, und gibt im Anschluß daran dem Convent neue Statuten nach der Art eines Visitations-Dekretes. Es folgen Bestimmungen, die darin getroffen sind. De divino officio. Das Chorgebet hat nicht bloß in würdiger Weise zu geschehen, sondern (und diese Bestimmung ist neu) es darf sich auch keiner ohne vernünftigem Grund demselben entziehen.. De oboedientia. Nach allgemeinen Ermahnungen heißt es: Nemo opprobria illis (sc. Administratori et Priori) in faciem dicat, sub poena rebellionis; nemo manus in eos iniiciat, sub poena carceris. De proprietate. Jedes Eigentum wird untersagt, semotis usibus et abusibus plane ad Regulam redeatur. De castitate. Vor dem unnötigen Verkehr mit Frauenspersonen wird eindringlich gewarnt und die Clausur aufs neue eingeschärft. Nur am Fronleichnamsfeste darf, einer alten Gewohnheit entsprechend, das ganze Volk mit der Prozession durch den Kreuzgang gehen, zu welcher Stunde die übrige Clausur abgesperrt werden muß. De silentio. Im Refektorium, Dormitorium und Oratorium ist immer strenges Stillschweigen, ebenso nach der Complet. Außer der Fastenzeit und Adventzeit wird wöchentlich ein- oder zweimal von 1 Uhr bis 2 Uhr allgemeines Colloquium gestattet de scripturis aut rebus aedificatoriis. De esu carnium. Mit Ausnahme der Advent- und Fastenzeit werden wöchentlich dreimal, am Sonntag, Dienstag und Donnerstag, Fleischspeisen erlaubt, aber nur im Refektorium. Damit aber der Geist zugleich eine Nahrung habe, muß dabei die Hl. Schrift vorgelesen werden. (Dies scheint also sonst nicht gewesen zu sein.) De clausura monasterii. A prima ianua introitus ad Ambitum (Kreuzgang) ante Cellarium per omnes retro habitationes. Die Pforte sei stets geschlossen und unter drei Schlüsseln behütet; einen Schlüssel hat der Abt, einen der Prior und einen dritten der Cellarius (es waren wohl gleiche, nicht verschiedene Schlüssel). Das Kirchenportal wird an Wochentagen nach den hl. Messen, an Festtagen nach der Vesper geschlossen und der Schlüssel dem Prior übergeben. De clausura dormitorii. Es wird verwiesen auf die letzte Reformation (Visitation) unter Papst Nikolaus V. (C 61) und vorgeschrieben, daß vorliegende Statuten jährlich viermal, in den Quatemberwochen, vorzulesen sind. Des vestimentis fratrum. Nach der Regel und wie in den reformierten Klöstern. Nichts aus Seide, neque de Harrtio, quod vulgo Harras dicitur, nicht mit verschiedenen Rissen und nicht zu arg geflickt. De sigillo Conventus. Gleiche Bestimmung wie in C 61. De parochiis. Es wird gestattet, daß die Stiftspfarren durch Conventualen pastoriert werden; diese haben jährlich viermal, in den Quatemberwochen, über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. De Priore monasterii. Sit vir providus et discretus. Der Prior hat die Schlüssel zu den einzelnen Zellen; visitiert die Zellen, sooft es ihm ratsam erscheint, ob nicht Waffen oder ein Eigentum sich vorfinde; er präsidiert dem täglichen Schuldkapitel und sorgt für die klösterliche Ordnung. De Cellario, i.e. Cellerario. Im obliegt außer der Verwaltung auch die Sorge für die Kranken, für die Gäste und die Armen. Ohne zwingenden Grund darf er ihm Chor und im Refektorium und beim Kapitel nicht fehlen. Über seine Einnahmen und Ausgaben hat er alle Quatember Rechnung zu legen. De Custode. Er soll voranleuchten durch Frömmigkeit und im Eifer für das Gotteshaus; vermöge seines Amtes muß er mehr als andere mit Frauen und überhaupt mit Weltleuten zu verkehren gehabt haben, da ihm diesbezüglioch besondere Vorsicht ans Herz gelegt wird. De reliquis officialibus. Jeder trachte in treuer Ausübung seines Amtes, in Hinblick auf Gott und den Lohn der Liebe, den Mitbrüdern zu helfen und zu nützen. Damit schließen diese Instruktionen und in manchen Abschnitten aszetisch gehaltvollen Statuten. Current repository:
Urkunden Michaelbeuern
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Original dating clause: Dat. Salisburg., die 29. Januarii 1531 .
Places
- Salzburg
Michaelbeuern, Stiftsarchiv, Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) C 68, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-StiAMB/MbOSB/C_68/charter>, accessed 2025-04-05+02:00
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