Charter: Urkunden (1267-1881) 1502 XI 26
Signature: 1502 XI 26
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1502 November 26, Graz
Caspar von Khyenburg, Verweser in Steyr als Schiedsrichter, und Wolfgang, Abt zu Rein, Georg von Weisseneckh, Fridrich von Fladnitz und Sigmundt Eybißwalder als gebetene Spruchleute erklären, daß vor ihnen der Edle Sigmundt Inderholtzer als Kläger einerseits, Bruder Johannes, Oberkellner und Verweser des Neuklosters, stellvertretend und als Gewalträger für den Abt Mert und den ganzen Konvent daselbst, andererseits erschienen sind. Streitgegenstand ist ein auf 80 ungarische Gulden lautender Schuldbrief, der am 24. März 1479 zu Graz vom verstorbenen Abt des Neuklosters Georg dem Ambrosius Futterwas ausgestellt wurde. Inderholtzer hat diesen Schuldbrief von seiner Mutter, einer Tochter des Hanns Snegall, geerbt, die ihn selbst von ihrem früheren Mann Ambros Fuetterwaß hatte. Differenzen bestehen auch wegen einer Wiese und eines ingriff und nam halb, so der genannte abt und die seinen demselben Inderholtzer vorhalten. Um noch mehr Kosten und Schaden zu verhüten, wenden sich die beiden Parteien an die obgenannten Männer, deren Schiedsspruch sie sich unterwerfen wollen. Diese entscheiden hiemit wie folgt: 1) haben Abt Mert und sein Konvent dem Sigmund Inderholtzer die 80 ungarischen Gulden oder soviel in landläufiger Währung zu geben uzw. die Hälfte am nächsten Martinstag die andere Hälfte ein Jahr später. Darüber soll ein landläufiger Schuldbrief ausgstellt und dem Inderholtzer übergeben werden, der wieder den alten Geldbrief herausgibt. Wegen der Wiese soll bis zum nächsten S. Jörgentag ein Augenschein an Ort und Stelle gehalten werden, zu dem auch der Verweser gebeten wird und die beiden Parteien ihre Beweisstücke mitbringen sollen.Der Verweser wird dann entscheiden, wem die Wiese gehören soll. Wegen des ingriff unnd nams halb sollen Abt und Konvent dem Inderholtzer nichts schuldig sein. Dieser soll aber alle gerichts zeug brief, die er in dieser und der Sache wegen der Wiese hat, innerhalb eines Monats dem Abt und Konvent übergeben. Damit soll für beide Parteien die Sache endgültig erledigt sein. Wenn eine Partei diesen Spruch in einem oder mehreren Artikeln nicht einhalten sollte, verliert sie ihre Ansprüche, die dem anderen Teil eingeantwortet werden. Auf Bitten der beiden Parteien wird dieser Spruch als offener Spruchbrief, gesiegelt mit ihren Petschaften, einer jeden übergeben.Source Regest: MAYER, Neukloster (=FRA II/86, Wien 1986) S. 96-97 , Nr. 149
Current repository:
Stiftsarchiv Rein A XII (http://www.stift-rein.at)
Stiftsarchiv Rein A XII (http://www.stift-rein.at)
4 S. an Perg.- Pressel. Material: Pergament
Dimensions: 63,5x36,5 Plica
Kop. C fol. 100-101.
Original dating clause: an sambstag nach s. Katherinnen tag
Language:
Places
- Graz (GB Graz, STMK)
Persons
- Ambrosius Futterwas
- Bruder Johannes, Oberkellner und Verweser des Neuklosters
- Friedrich von Fladnitz
- Georg I. 1460 Abt des Zisterzienserstiftes Neukloster
- Georg von Weisseneck
- Hans Snegall
- Kaspar von Khuenburg, Verweser in Steyer, Schiedsrichter, Aussteller
- Martin Abt des Zisterzienserstiftes Neukloster 1490-1505
- Siegmund Eibiswalder, Zeuge
- Siegmund Inderholzer, Kläger
- Wolfgang Abt zu Rein
Wiener Neustadt, Neukloster, Urkunden (1267-1881) 1502 XI 26, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-StiANK/NeuklosterOCist/1502_XI_26/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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