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Charter: Urkunden (827-1854) 1430 III 08
Signature: 1430 III 08
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8. März 1430
Gerichtsbrief. Mert Wargldorfer urkundet: Vor ihm, als er zu Wilhering in offener Schranne an dem Rechten saß mit einem ehrbaren Geding, sei erschienen Katrey die Meyschingerin mit einem Vorsprech u(nd) "bekam eines Anweisers und bat Rechtens auf ein Gut genannt das Partzlehen das sie ohne "Recht" nicht bekommen könnte und hätte geklagt alle ihre Rechte "enfolen mit furpot und mit Weyzung", bis daß man ihr "durch recht in antwurt schollt khomen". Hierauf habe er den Vorsprech der Klägerin gefragt, was nun Recht wäre, welcher erwiderte, man solle fordern, ob Jemand das Gut verantworte u(nd) hierauf solle geschehen was Recht wäre. Es sei gefordert worden. "In Antwort" kam Thoman Küchenmeister zu Wilhering mit einem Vorsprech und mit seinem Anweiser und "sye in der anclag zewg" und begehrte eine Ansprache und darauf eine Öffnung von dem Vorsprech der Klägerin. Dieser versicherte, er wisse nichts anderes als was er vorher geöffnet (ausgesagt) hätte. Des Antworters Vorsprech brachte nun seine Widerrede durch seinen Anweiser vor, indem er behauptete, das Porezlehen sei rechtes freies Eigen des Kl(osters) Wilhering. Da habe er (der Richter) den Vorsprech der Klägerin auf seinen Eid gefragt, was nun Recht wäre. Dieser sprach: Er offne noch das Priczlehengut; denn darauf habe die Klägerin einen Hausraum für 52 lb dn und fahrendes Gut für 32 lb dn. Nun habe er ( der Richter) den Vorsprech des Antworters auf seinen Eid gefragt, was nun Recht wäre. Dieser "urtheilte" auf seinen Eid, das Gut sei des Klosters freies Eigen und nur mit Unrecht könnte jemand auf Hausraum und fahrendes Gut Anspruch erheben. Nach Willen und Gunst beider Vorsprecher und beider Anweiser legte der Richter da Urtheil der beiden "an das ehrbare Geding", welches zu Gunsten des Abtes Stephan von Wilhering zu Recht erkannte ("do verfolgt ainer an dem erbern geding dem antwurtter des gedingt dy anclagerin und ir anweijzer für den erwirdigen geistleichen herrn Stephan abbt zu Wilhering zu ainen pesseren rechts"). Dieses Urtheil kam vor den Richter in offener Schranne u(nd) wurde vorgelesen u(nd) habe dem Antworter gefallen. Da habe er der Richter den Vorsprech des Antworters auf seinen Eid gefragt, was nun Recht wäre. Dieser urtheilte bei seinem Eide, daß nachdem das Urtheil des Gedings zu Gunsten des Antworters u(nd) des Klosters ausgefallen sei, der Richter diese bei Nutz u(nd) Gewähr und bei ihren behabten Rechten halte und sie künftig nicht mehr "entwehren" lasse. Da fragte der Richter jeden Mann bei dem ehrbaren Geding auf seinen Eid. Alle bestätigten eidesweise dieses Urtheil u(nd) erklärten, daß auf Begehren des Vorsprechs des Antworters diesem ein Gerichtsbrief ausgefertigt werde. Siegler Mert Wurgeldorffer mit augedrücktem Siegel. "An dem Rechten sind gesessen": die erbern und weysen Thoman Aichperger, $$ Ortolf Hawtzenperger, $$ Jacob Wehinger, $$ Hanns Veittelmair, $$ Hans Mulldorffer, $$ Stephan Hertzog, $$ Wernhart Lechner, $$ Thoman Vorholtzer, $$ Lienhart Ambtman.
Source Regest: 
Regestenbuch Wilhering Nr. 1044
 

cop.
B (337).

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