useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10040
Signature: 10040
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
11. Januar 1442
Zwischen Sigmund von Schlandersperg, Ritter, Vitztum im Churer Bistum und Pfleger zu Bludenz, Herdegen von Rüdberg, Vogt daselbst, den Bürgern der Stadt Bludenz einerseits sowie den Nachbarn im Kirchspiel Bürs andererseits bestanden seit längerer Zeit Streitigkeiten, indem die Ansprüche der Ersteren auf gemeinsame Benützung von Holz, Feld, Wun, Weid, Wald und Au von Letzteren bestritten wurden. Auf Grund eines gütlichen Übereinkommens brachten die Parteien die Sache zur endgültigen Entscheidung vor Wolfhart Freiherrn von Brandis den Älteren, Vogt zu Feldkirch, welcher die ehrsamen und weisen Albrecht Vaistlin, seinen Vogt am Eschnerberg, Hans Rad, Landrichter zu Rankweil, seinen Diener, Hans Hartmann, genannt Ammann, Bürger zu Feldkirch, zuzog und die Parteien zu einem Tag nach Bludenz vorlud, wo folgendermaßen entschieden wurde.Da nach den vorliegenden Briefen Bludenz und Bürs ein Kirchspiel bildeten, welches jedoch vor Zeiten geschieden wurde, so sollen die Untertanen der „Kirchhöri“ zu Bludenz dieser Scheidung wegen weder an Wäldern, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wässern und Weiden noch an andern weltlichen Rechten einen Nachteil erleiden. Deshalb habe Folgendes zu Recht zu gelten: Es sollen alle jene Scheidung betreffenden Briefe der Bludenzer in Kraft bleiben, ebenso die, welche die Bürser Au, am Bürser Feld gelegen, belangen. Danach soll die Au zwischen der Ill und dem Felde auf und auf bis an den Berg, zum alten Feldzaun am Berge und von da bis an das Dorf Bürs, es sei erbaut oder ererntet, Allmein derer von Bludenz und Bürs bleiben. Das Bannholz ob Clauren-Weg bis an den Berg soll ein Bannholz bleiben, doch bleibt es den Bürsern vorbehalten, daselbst dem Wasser nach abhin bis an Clauren-Weg das für Wuhrung nötige Holz zu fällen. Der Berg Grafentschinen, welcher oben anstößt bis an das Bannholz und von da weiter das Wasser aufwärts reicht, soll ebenfalls gemeinsam sein. Der Vogt und die Bürger von Bludenz dürfen Zimmer- und Dachholz in allen in das Kirchspiel gehörigen Wäldern hauen, müssen jedoch, wenn das Fällen auf Bürser Seite, sei es von einem oder mehreren, geschieht, dies den Bürsern zu jeder Jahreszeit vor der Kirche verkünden. Des Weiteresn sollten sie das Holz über die eingezäunten Eigengüter zwischen St. Gallen- und St. Jörgentag führen dürfen. Die Au diesseits der Ill zwischen Bludenz und Nüziders soll als Allmein aufgetan werden. Die Bludenzer haben das Recht, vor der Stadt und der Mühle, soviel als notwendig ist, zu wuhren. Es ist beiderseits gestattet, wie bisher mit Hirten auf die eigenen Felder zu treiben, ohne Schaden der andern; die Bludenzer können wie immer mit ihren Schweinen und Geißen herüber in den Forst treiben und fahren. In der Lorünser Au, zwischen den Wassern obenan gelegen, gehört das Holz den Bludenzern, während die Weide Allmein bleibt. Der Frech soll gegen den Vogt und die von Bludenz der Fangnusse wegen, ledig sein und den Genannten eine Urfehde schwören, von der Sache nichts mehr zu äußern; die beiderseits gehaltenen Gefangenen sind frei. Die Frechen und alle ihre Mithelfer zu Bürs sollen die Frevel, sei es dass sie dieselben gegen den obgenannten Richter oder seinen Herrn, den Grafen Heinrich von Sargans, in welchem Gerichte auch immer zum Schaden der Bludenzer begangen haben, abtragen. Der infolge der eingangs erwähnten Stöße verursachte Schaden soll beiderseits zu gleichen Teilen getragen werden; doch haben die Bürser den Bludenzern 25 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung als Schadenersatz bis nächste Ostern zu entrichten.  



    Graphics: 
    x

    Comment

    Das Siegel ist gut erhalten.
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.