Fond: Bludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10031
Date: 15. Mai 1431
Abstract: Henni Niggli von Bludenz und Els, seine Ehefrau, verkaufen mit Gunst und Hand des Junkers Rudolf von Rüdberg, Vogt zu Bludenz, dem frommen Konrat Strölin, Bürger zu Feldkirch, und Agatha, seiner Ehefrau, um 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von zwei Pfund Pfennig von ihrem eigenen Haus, Hofstatt, Stadel und Baumgarten zu Bludenz in der Stadt bei- und aneinander gelegen. Das Gut stößt vorne an die Straße, hinten an Hennsli Schiedlers Hofstatt, einhalb auch an die Straße und anderhalb an Herrn Hansen des Frühmessers Garten, alles ledig und los, und versprechen die Verkäufer, im Falle das bezeichnete Hauptgut und der Zins nicht erfüllt würde, das Fehlende mit andern Gütern zu ersetzen.
Charter: 10032
Date: 9. April 1432
Abstract: Hans Jos aus dem Montafon, derzeit jenseits des Arlbergs gesessen, erklärt, dass ihn der edle und wohlgeborene Herr Graf Wilhelm von Montfort der Ältere zu Tettnang, in dessen Gefangenschaft er wegen einer sehr strafwürdigen Sache gelegen war, wieder entlassen habe. Dafür gelobt er eidlich, dass er niemandem – weder von den Leuten aus seiner gnädigen Herrschaft von Österreich noch besonders von Bludenz oder Montafon dem Grafen oder solchen, die durch Rat oder Tat an jener Gefangennahme beteiligt gewesen waren – deshalb einen Schaden zufügen oder sich überhaupt rächen werde, widrigenfalls der der Haft Entlassene vor allen geistlichen und weltlichen Gerichten als rechtlos und verurteilt gelten und niemands Schutz genießen solle. Zeugen: Hans Kindli von Klösterle, Amtmann des Grafen Heinrich von Werdenberg-Sargans im Walgau, Heinzmann Siglär von Ludesch, Amtmann des Junkers Wolfhart von Brandis im Walgau.
Charter: 10033
Date: 16. Juli 1433
Abstract: Herzog Friedrich ermahnt die Bewohner der Stadt und Herrschaft Bludenz in einem Brief, dass sie bezüglich der Gelöbnisse dem letzten Artikel des Satzbriefes Graf Wilhelms von Montfort, dem die Herrschaft verschrieben wurde, nachkommen sollen.
Charter: 10034
Date: 27. Januar 1434
Abstract: Claus Haim, Peter Wüstners Schwiegersohn, Ausbürger zu Bludenz, sesshaft im Silberberg im Montafon, bekennt, dass er wegen böser Gefährde und Verleumdung zu Recht in die Gefangenschaft Grafen Wilhelms von Montfort des Älteren gekommen sei, und zwar durch Junker Heinrich Gabler, seinen Vogt zu Bludenz. Dieser habe den Gefangenen jedoch nach der Bürger Rat vor allem um Gottes willen und auf seiner Freunde und anderer frommer Leute Bitten aus der Haft entlassen. Danach musste er schwören, dass er gegen niemanden der Gefangenschaft wegen weder heimlich noch öffentlich rechte, widrigenfalls er seinem Herrn mit Leib und Gut verfallen wäre.
Charter: 10035
Date: 3. Juli 1438
Abstract: Wilhelm von Montfort, Herr zu Tettnang, und Wolf der Ältere von Brandis, Freiherr, Schwäger, tun kund, dass um einen Brief, welcher sie beide und ihre Gemahlinnen, Schwestern antreffend hinter den ehrbaren Leuten zu Bludenz gelegen war, jedermann Genüge geschehen wäre und derselbe daher dem Wolf von Brandis zu seinen Handen geantwortet worden sei. Deshalb gelobten die beiden, die obgenannten Leute von Bludenz und deren Nachkommen zu vertreten und zu verantworten, falls jemand dieselben um den Brief mit Recht anlangen oder bekümmern sollte.
Charter: 10036
Date: 6. Juli 1438
Abstract: Graf Wilhelm von Montfort, Herr zu Tettnang, spricht die Stadt Bludenz und ihre Bürger von ihren Gelübden, Eiden und Huldigungen, die sie einst den Grafen von Montfort geleistet haben, ledig und los.
Charter: 10037
Date: 20. November 1438
Abstract: Mang Räm von Schussenried, welcher verdächtigt war, mit mehreren Gesellen in einer Gesellschaft in Bludenz falsch gespielt zu haben (da man das falsche Spiel auf denen Tisch und unter demselben ergriffen und zugleich einen Säckel voll böser Würfel gefunden hatte) und infolge dessen in die Gefangenschaft Junkers Herdegen von Rüdberg, Vogt zu Bludenz, geraten ist, bekennt, dass ihn die edle und würdige Frau Kunigunde von Freiberg, des Ritters Sigmund von Schlandersberg Gattin, auf sein Bitten und Anrufen aus der Gefangenschaft gebracht, wogegen er unter einem Eide verspricht, dieser Gefangenschaft wegen weder gegen den Vogt noch irgend jemanden in Bludenz überhaupt zu rechten.
Charter: 10038
Date: 21. November 1438
Abstract: Hainrich Soler, Hermann Solers seliger Sohn, von Schaffhausen, welcher aus demselben Grund wie Mang Räm in die Gefangenschaft obgenannten Vogtes geraten ist, bekennt, dass er durch die edle Frau Kunigunde von Freiberg befreit worden sei, und zwar ebenfalls unter den oben angeführten Bedingungen.
Charter: 10039
Date: 17. Mai 1441
Abstract: Vor Hans Rad, freiem Landrichter zu Rankweil in Müsinen, klagen als Machtboten des Kirchspiels zu Bürs Hans Rutz, Hans Gausner und Claus Blank durch ihren Fürsprech Cristan Frigkensun von Röthis gegen die Bürger der Stadt Bludenz einer Au wegen, genannt Bürser Au; nachdem die Machtboten von Bludenz, nämlich Klaus Niggli, Heinrich Henggi und Oschwalt Frick durch ihren Fürsprech Hans Has von Rankweil ihre diesbezüglichen Urkunden dem Richter vorgelegt hatten, erteilte derselbe den Parteien den Bescheid, sie möchten bis zum nächsten Gerichtstag ein Verdenken in der Sache nehmen, worüber den Machtboten von Bludenz über ihr Verlangen ein besiegelter Brief erteilt wird.
Charter: 10040
Date: 11. Januar 1442
Abstract: Zwischen Sigmund von Schlandersperg, Ritter, Vitztum im Churer Bistum und Pfleger zu Bludenz, Herdegen von Rüdberg, Vogt daselbst, den Bürgern der Stadt Bludenz einerseits sowie den Nachbarn im Kirchspiel Bürs andererseits bestanden seit längerer Zeit Streitigkeiten, indem die Ansprüche der Ersteren auf gemeinsame Benützung von Holz, Feld, Wun, Weid, Wald und Au von Letzteren bestritten wurden. Auf Grund eines gütlichen Übereinkommens brachten die Parteien die Sache zur endgültigen Entscheidung vor Wolfhart Freiherrn von Brandis den Älteren, Vogt zu Feldkirch, welcher die ehrsamen und weisen Albrecht Vaistlin, seinen Vogt am Eschnerberg, Hans Rad, Landrichter zu Rankweil, seinen Diener, Hans Hartmann, genannt Ammann, Bürger zu Feldkirch, zuzog und die Parteien zu einem Tag nach Bludenz vorlud, wo folgendermaßen entschieden wurde.Da nach den vorliegenden Briefen Bludenz und Bürs ein Kirchspiel bildeten, welches jedoch vor Zeiten geschieden wurde, so sollen die Untertanen der „Kirchhöri“ zu Bludenz dieser Scheidung wegen weder an Wäldern, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wässern und Weiden noch an andern weltlichen Rechten einen Nachteil erleiden. Deshalb habe Folgendes zu Recht zu gelten: Es sollen alle jene Scheidung betreffenden Briefe der Bludenzer in Kraft bleiben, ebenso die, welche die Bürser Au, am Bürser Feld gelegen, belangen. Danach soll die Au zwischen der Ill und dem Felde auf und auf bis an den Berg, zum alten Feldzaun am Berge und von da bis an das Dorf Bürs, es sei erbaut oder ererntet, Allmein derer von Bludenz und Bürs bleiben. Das Bannholz ob Clauren-Weg bis an den Berg soll ein Bannholz bleiben, doch bleibt es den Bürsern vorbehalten, daselbst dem Wasser nach abhin bis an Clauren-Weg das für Wuhrung nötige Holz zu fällen. Der Berg Grafentschinen, welcher oben anstößt bis an das Bannholz und von da weiter das Wasser aufwärts reicht, soll ebenfalls gemeinsam sein. Der Vogt und die Bürger von Bludenz dürfen Zimmer- und Dachholz in allen in das Kirchspiel gehörigen Wäldern hauen, müssen jedoch, wenn das Fällen auf Bürser Seite, sei es von einem oder mehreren, geschieht, dies den Bürsern zu jeder Jahreszeit vor der Kirche verkünden. Des Weiteresn sollten sie das Holz über die eingezäunten Eigengüter zwischen St. Gallen- und St. Jörgentag führen dürfen. Die Au diesseits der Ill zwischen Bludenz und Nüziders soll als Allmein aufgetan werden. Die Bludenzer haben das Recht, vor der Stadt und der Mühle, soviel als notwendig ist, zu wuhren. Es ist beiderseits gestattet, wie bisher mit Hirten auf die eigenen Felder zu treiben, ohne Schaden der andern; die Bludenzer können wie immer mit ihren Schweinen und Geißen herüber in den Forst treiben und fahren. In der Lorünser Au, zwischen den Wassern obenan gelegen, gehört das Holz den Bludenzern, während die Weide Allmein bleibt. Der Frech soll gegen den Vogt und die von Bludenz der Fangnusse wegen, ledig sein und den Genannten eine Urfehde schwören, von der Sache nichts mehr zu äußern; die beiderseits gehaltenen Gefangenen sind frei. Die Frechen und alle ihre Mithelfer zu Bürs sollen die Frevel, sei es dass sie dieselben gegen den obgenannten Richter oder seinen Herrn, den Grafen Heinrich von Sargans, in welchem Gerichte auch immer zum Schaden der Bludenzer begangen haben, abtragen. Der infolge der eingangs erwähnten Stöße verursachte Schaden soll beiderseits zu gleichen Teilen getragen werden; doch haben die Bürser den Bludenzern 25 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung als Schadenersatz bis nächste Ostern zu entrichten.
Charter: 10041
Date: 13. April 1442
Abstract: Friedrich III., römischer König und Herzog von Österreich, erteilt den Leuten der Herrschaft Bludenz auf Beschwerde der ehrsamen und weisen Baumeister und Rat zu Bludenz, dass sie mit fremden Gerichten zu ihrem Schaden vielfach beschwert würden, das Privilegium, jedoch auf Widerruf, von niemandem, in welcher Würde er auch sei, vor ein fremdes Gericht, es sei Hof-, Land- oder Chorgericht, das königliche Gericht in Rankweil ausgenommen, gefordert werden zu dürfen, und dass demnach jede gegen sie erhobene Klage vor ihren Herrn oder Richter zu bringen sei, welcher dem Kläger unverzüglich Recht ergehen und widerfahren lassen soll.
Charter: 10042
Date: 24. April 1442
Abstract: Jos Flücher und Heinzli Graf auf dem Tannberg schulden dem Hans und Peter Berliner den Betrag von 40 Pfund Pfennig.
Charter: 10043
Date: 26. Dezember 1442
Abstract: Urban Walser zu Dalaas und sein Weib Gretha Tschanotti verkaufen dem Märk Plangg, Bürger zu Bludenz, und seiner Ehefrau Ursula Niglin ihren Maisäß und das Gut genannt Folgrassen zu Dalaas.
Charter: 10044
Date: 19. November 1444
Abstract: Niggli Butzerin von Bartholomäberg verkauft mit Hand und Gunst Herdegens von Rüdbergs, Vogt zu Bludenz, dem frommen und weisen Wilhelm von Fröwis, Stadtammann zu Feldkirch, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von einem Pfund Pfennig, das Recht der Ablösung des Pfandes vorbehalten, von seinem eigenen Gut und Gadenstatt in Montiola gelegen, genannt Sernatrich. Dieses stößt abwärts an Fridrich Nussiggels, auswärts an Jannen Nussiggels, aufwärts an des Verkäufers Kinder, einwärts an sein eigenes Gut, genannt Ganahlen-Gut.
Charter: 10045
Date: 11. Januar 1452
Abstract: Graf Johann von Tengen, Graf zu Nellenburg, Landgraf im Hegau und im Madach und Herr zu Eglisau, tut kund, dass Rudolf von Rüdberg, Vogt zu Bludenz, dem Rudolf Konzett und seinen Erben und Nachkommen um 100 Pfund Pfennig vier Som Weingeld versetzte ab dem Zehenten zu Thüringen, welchen er vom Grafen zu Lehen hat, zu welcher Versetzung dieser seine Gunst und Willen erteilt, jedoch unbeschadet an allen Rechten der Lehenschaft und Mannschaft.
Charter: 10046
Date: 25. Mai 1453
Abstract: Hans Waldner zu Zalanz und Margaretha seine Hausfrau verkaufen an das Kloster St. Peter zu Bludenz ihr Gut, auf Prazalanz gelegen, um 20 Pfund Pfennig und eine Wiese um dieselbe Summe.
Charter: 10047
Date: August 1457
Abstract: Otto Truchsess von Waldburg, Herr zu Sonnenberg, verleiht Sigmund von Überrin die Alpe Maroi am Arlberg.
Charter: 10048
Date: 27. August 1459
Abstract: Vor Jos Griss, derzeit freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen anstatt und im Namen Hans Rads, erscheint der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, und lässt durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz vorbringen, es werde den gegenwärtigen Urteilsprechern des Landgerichtes wohl bekannt sein, wie er vormals Hans und Heinz ab der Löwin vor dieses Gericht genommen und mehr als einmal beklagt habe, dass sie ihn ohne jegliches Recht durch ihrer selbst Fürnehmen geschlagen und gelähmt hätten. Das Gericht habe ihn und sein Gegenteil auf Hans Gablan, Ammann im vorderen Walgau, als einen Gemeinen gewiesen mit der Erklärung, dass es bei der Entscheidung verbleiben solle, welche dieser mit den ihm von beiden Parteien beigegebenen Zusätzen fällen würde. Demgemäß hätten sie die Sache vor den genannten Hans Gablan gebracht, welcher jedoch infolge neuer durch die Ab der Löwin verursachter Differenzen zu keiner Entscheidung habe kommen können und daher das Gericht um eine Erläuterung in der strittigen Sache ersuchen lasse. Darauf lässt Heinz ab der Löwin auch im Namen seines Genossen Hans durch seinen Fürsprech Hans Metzger den Älteren von Sulz antworten, dass durch des Fryenegk Schuld der Ausgleich vor dem Gemeinen misslungen sei, und er glaube deshalb, nachdem Letzterer sich der Sache einmal entschlagen habe, sollte man ihnen hier beim Gerichte das Recht sprechen. Das Gericht erteilt nun folgenden Bescheid: Da Hans Rad und einige Urteilsprecher, welche früher bei solcher Verabredung gewesen, diesmal nicht zugegen waren, wird ein Bedenken genommen und sollen die Parteien bis Mittwoch vor hl. Kreuztag im Herbst (12. Sept.) die Sache weiter erforschen, den Hans Gablan ferner als Gemeinen in derselben anerkennen und mit ihm ratschlagen, was zu tun sei, damit niemand in seinem Rechte verkürzt werde.
Charter: 10049
Date: 12. September 1459
Abstract: Hans Bertschler von Muntlix, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen anstatt und im Namen Hans Rads und von Gnaden Erzherzog Sigismunds zu Österreich, tut kund, dass er an unten angesetztem Datum an offenem Landgericht zu Gericht gesessen sei, wobei ihm der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz, eröffnet habe, es werde den gegenwärtigen Urteilsprechern des freien Landgerichts ohne Zweifel noch in Erinnerung sein, wie er vor dem letzten Landgericht, welches Jos Griss an Stelle des Hans Rad gehalten, vorgebracht habe, dass er vor etlichen Tagen Heinz und Hansen selig ab der Löwin vorgenommen und betagt habe, weil sie ihn geschlagen und gelähmt hätten. Damals habe das Gericht ihn und seinen Gegner auf Hans Gablan, Ammann im vorderen Walgau, als auf einen Gemeinen gewiesen. Alles weitere hier zu wiederholen sei nicht nötig, da hierüber ein besiegelter Brief des Landgerichts, datiert Montag nach Bartholomäustag 1459, vorhanden sei, den er zu hören verlange. Nach Verlesung des Briefs bat der Kläger um Aufklärung, inwieweit sich das Gericht mit seiner Sache befasst hatte, und verlangte ein endgültiges Urteil. Über Anfragen von Seite des Landrichters erklärten die Urteilsprecher, dass sie sich genugsam beim Ammann Jos Griss und Hans Gablan erkundigt, die Sache aber hernach nicht weiter abgeredet noch vor den Gemeinen gewiesen hätten und nun zum Schlusse gekommen seien: Nachdem Eglin Fryenegk und niemand anders die obgenannten ab der Löwin vor dieses Landgericht geladen habe, so sollten sie sich in der Sache zur Vermeidung weiterer Kosten gütlich vertragen und auf einen Gemeinen zu Minn und Recht einigen. Demnach einigten sie sich auf Hans Gablan, Ammann in Walgau, welchem jeder Teil zwei Beisitzer mit dem Bescheid setzen soll, dass das von der Mehrheit Beschlossene als zu Recht bestehend angesehen werde. Sollte ein Teil dieser Verabredung nicht nachkommen, so kann der andere sein Recht bei diesem Landgericht geltend machen.
Charter: 10050
Date: 23. Oktober 1459
Abstract: Da die Bürger von Bludenz von den Hofjüngern aus dem Montafon, welche in ihre Stadt ziehen und daselbst Bürger werden, verlangen, ihre Güter nicht mehr im Montafon in der Hofjünger Gnos, sondern in Bludenz zu versteuern, die Hofjünger aber dagegen geltend machen, dass die Ihrigen, wenn sie nach Bludenz oder in die Herrschaft Sonnenberg zögen, einem alten Herkommen zufolge nach wie vor in ihre Gnos zu steuern hätten, wird von Eberhart Truchsess von Waldburg, vor welchen die Parteien die strittige Sache legten, folgende Entscheidung getroffen: Alle bis auf den Tag dieses Briefes in Bludenz sitzenden Hofjünger sowie deren Erben und Nachkommen, ohne Unterschied des Geschlechtes, haben künftig alle ihre Güter in Bludenz zu versteuern. Etwaige von den Hofjüngern auf sie gelegte Steuern sollen somit tot und ab sein; Ruedi Bip war davon ausgenommen, der wie andere hiernach gemeldete Hofjünger gehalten werden soll. Hofjünger, welche künftig nach Bludenz in die Stadt ziehen, sollen ihre außerhalb des Bludenzer Kirchspiels gelegenen Güter insofern an ihre Gnosleute versteuern, als diese berechtigt sind, nach ihnen zu fragen oder eine Gerechtigkeit gegen sie geltend zu machen und im Falle, dass sie die Stadt wieder verlassen, so besteuert und gehalten werden, wie andere Hofleute, die nicht in Bludenz sitzen.
Charter: 10051
Date: 11. Dezember 1459
Abstract: Nach dem Urteil Hans Bertschlers von Muntlix, freien Landrichters zu Rankweil, wird der Streit zwischen dem ehrbaren Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, und den ehrbaren Heinz und Hans ab der Löwin behufs eines gütlichen Ausgleichs vor Hans Gablan, Ammann im vorderen Walgau, als einen Gemeinen gewiesen, zu welchem jeder Teil zwei Beisitzer setzen soll. Da an dem gesetzten Tage die ab der Löwin nicht erschienen, sondern Konrat Brügel an ihrer Statt, doch ohne Gewalt zum Rechten schickten, bestimmte der Schiedsrichter den Parteien einen neuen Tag, was er denen ab der Löwin durch Hans Brügel verkünden ließ. Es erschien abermals nur der Kläger mit seinen zwei Beisitzern, weshalb der Schiedsrichter, welcher nach der Weisung des Landgerichtes den Streit unter Zuziehung der beiderseitigen Beisitzer schlichten sollte, keinen Spruch tat, sondern nur dem Kläger über dessen Ansuchen mit einem besiegelten Brief bestätigte, dass derselbe die Sache getreulich und gehorsam von einem Tage zum andern gesucht, aber nicht zum Rechte habe gelangen können, infolge Ausbleibens der ab der Löwin.
Charter: 10053
Date: 17. Dezember 1464
Abstract: Vor Hans Bertschler von Muntlix, welcher anstatt und im Namen Hans Rads, freien Landrichters zu Rankweil in Müsinen, daselbst an offenem, verbanntem freien Landgericht zu Gericht saß, erscheint am angesetzten Datum der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, und lässt durch seinen Fürsprechen eröffnen, dass er vormals durch Hans von der Löwin vor diesem freien Landgericht geklagt worden, das Gericht jedoch, um Rat zu pflegen, ein Verdenken genommen habe, weshalb er jetzt um einen Rechtsspruch bitte. Hierüber berichtet obgenannter Richter dem Vogt zu Bludenz und allen Männern, welche daselbst unter ihn gehören, mit dem Ersuchen, derselbe möge sich bis Montag nach St. Hilarientag (16. Januar) nach Rankweil verfügen oder einen Gewalthaber senden, widrigenfalls in der erwähnten Sache nach Landgerichtsrecht verfahren werde.
Charter: 10054
Date: 15. Jänner 1465
Abstract: Hans Rad, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen, tut kund, dass er von Gnaden des Erzherzog Sigmund zu Österreich zu Rankweil an der Reichstraße am gesetzten Datum öffentlich zu Gericht gesessen sei, wobei der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, durch seinen Fürsprech Hanns Büsel von Sulz ihm eröffnen liess, dass ihn vor einiger Zeit Hans von der Löwin geschlagen und gelähmt habe, weshalb er mit ihm zu Bludenz des Frevels wegen gerechtet und dabei soviel erlangt habe, dass der Beklagte den Frevel aufrichten solle, weshalb er ihn mit Recht bei dem Landgericht geklagt habe, wo sie sich dann auf Hans Gallan zu Schlins geeinigt, dass derselbe die Sache mit Minne oder Recht schlichte, widrigenfalls vor diesem freien Landgericht geschehen soll, was Recht sei. Die Sache sei nun von dem genannten Gemeinen wiederum an das freie Landgericht gekommen, woselbst er so viel erreicht habe, dass über Hans von der Löwin die Acht ausgesprochen wurde, was dem Vogt zu Bludenz, dem Ammann zu Nüziders und allen Mannen, die zu Bludenz in der Stadt, zu Bürs unter ihn gehören, verkündet wurde und seine Ausweisung aus Bludenz und Bürs zur Folge gehabt hat. Daraus sei viel Hass entstanden, zuletzt darüber, wie weit das Verbot zu verstehen sei, weshalb die von Bludenz und Bürs über ein an sie ergangenes Ansuchen Lukas Näscher, Vogt zu Bludenz und seinen Fürsprecher Hans Atzger den Älteren zu Sulz damit betraut haben, nach eingehender Beratung ein Urteil zu veröffentlichen. Hans Näscher erklärte, dass er Eglin Fryenegks Klage gehört, da jedoch Graf Eberhart zu Sonnenberg, der sie in dieser und anderen Angelegenheiten verantworten sollte, gegenwärtig zu Rapperswil im Gefängnis sei und sie außerdem an dem anberaumten Gerichtstag ihres gnädigen Herrn wegen einen Tag zu Bludenz hätten, weshalb die vorgeladenen Personen nicht erscheinen könnten, so halte er es für billig, dass man Ziel und Tag auf das nächste Landgericht verlege. Dagegen ließ Eglin Fryenegk durch seinen Fürsprech antworten, er glaube, dass das von Näscher bezüglich seines gnädigen Herrn Vorgebrachte die Entscheidung seiner Sache gegen Hans von der Löwin nicht verzögern könne, da er nicht mit dem Grafen Eberhart zu rechten habe. Darauf erwiderte der Fürsprech Näschers, er halte für billig, dass man ihnen der gemeldeten Ursache wegen Ziel und Tag bis zum nächsten Gericht gebe, wofür sich auch das Gericht entscheidet, so dass die Parteien vor Unser-Lieben-Frauentag, der Lichtmess nächst kommt, sich wieder einfinden sollten, worüber dem Eglin Fryenegk Brief und Siegel gegeben wird.
Charter: 10055
Date: 24. Oktober 1465
Abstract: Hans Rads, Landrichters zu Rankweil in Müsinen, Entscheidung in Streitsache zwischen Eglin Fryeneck, Bürger zu Feldkirch, und Konrad von Löwin von Bürs.
Charter: 10056
Date: 5. März 1466
Abstract: Hans Rad, Freilandrichter zu Rankweil, tut seine Entscheidung über Egli Fryeneck, Bürger zu Feldkirch, nach Bludenz kund.
Charter: 10057
Date: 14. April 1466
Abstract: Hans Rad, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen, tut kund, dass er am angeführten Datum von Gnaden Herzog Sigmunds von Österreich zu Rankweil an offenem, verbanntem, freiem Landgericht zu Gericht gesessen und vor ihm der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, erschienen sei, welcher durch seinen Fürsprech Jos Griss von Götzis eröffnen ließ, er zweifle nicht, dass dem Gerichte bekannt sei, wie er öfter als Kläger gegen die von Bludenz und Bürs erschienen sei, und er bitte, falls seine Sache untersucht worden, ihm ein Urteil zu erteilen. Dagegen erklären Jos, Stadtschreiber zu Bludenz, und Peter Rothhans, Bürger daselbst, die wegen des Grafen Eberhart zu Sonnenberg mit ihrem Fürsprech Hans Sturn, Landammann zu Rankweil, erschienen sind, dass Konrat Brügel, Vogt zu Sonnenburg, der jetzt dringender Geschäfte halber nicht gegenwärtig sein könne, die strittige Sache vor das freie Landgericht gebracht habe, wie aus dem vom Grafen Eberhart ausgestellten Briefe hervorgehe. Das Gericht habe sich aber ein Bedenken genommen und möchte sich jetzt diesbezüglich äußern. Das Gericht erteilt daraufhin folgenden Bescheid: Denen von Bludenz und Bürs wurde über Anklage des Eglin Fryenegk ein vom hiesigen Landgericht ausgegangener Verbotsbrief erteilt mit dem Befehl, samt und sonders zu schwören, dass sie den Hans von der Löwin, gegen welchen der Verbotsbrief gerichtet war, zufolge gerichtlichen Verbotes nicht gehalten hätten. Es habe jedoch dann Hans von der Löwin mit Wissen und Willen des Grafen Eberhart zu Sonnenberg, des Vogtes und der Amtleute zu Bludenz sich mit Eglin Fryenegk auf einen Gemeinen mit gleichem Zusatz vereinigt. Hierin sei jedoch nach Angabe des Letzteren durch Hans von der Löwin eine „Verhinderung“ geschehen, weshalb Eglin Fryenegk die Angelegenheit wieder vor das Landgericht gebracht und daselbst um Recht gebeten habe. Das Gericht habe die Sache gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wieder an den Gemeinen gewiesen, damit vor demselben geschehe, was Recht sei, und zwar mit der Weisung, dass, falls der eine Teil sich als säumig erweise, dem anderen sein Recht gewahrt bleiben solle. Das freie Landgericht zu Rankweil sei übrigens „von römischen Kaisern und Königen löblich viel Jahre und Zeit herkommen und hoch gefryet“. Deshalb sei das als Recht anzusehen, was in den früheren Urteilen und Verkündigungen des Landgerichtes zwischen denen von Bludenz und Bürs ausgegangen und zu Recht erkannt worden sei, doch dem Herrn Grafen Eberhart zu Sonnenberg an seinen Freiheiten, Konfirmationen, Gnaden und Begabungen unschädlich in allen Punkten und Artikeln. Dagegen erklärten die obgenannten Jos, Stadtschreiber, und Peter Rothhans durch ihren Fürsprechen, sie glaubten nicht, dass sie jetzt dem Eglin von Fryenegk sich zu verantworten verpflichtet seien, er möge sich an die „Tröster“, welche aufgrund der Vereinbarung bezüglich eines Gemeinen gesetzt werden, wenden. Eglin Fryenegk beruft sich jedoch auf das frühere Urteil, was vom Gerichte auch gutgeheißen wird. Hierauf verlangt die Gegenpartei eine Erläuterung, wie nämlich des Landgerichtes Verbotsbrief zu verstehen sei, was Eglin Fryenegk nicht für notwendig erachtet, da sie den Verbotsbrief wohl verstanden hätten. Das Gericht erteilt die gewünschte Erläuterung durch folgenden Bescheid: Jeder zu Bludenz in der Stadt und zu Bürs im Dorf soll schwören, es sei ihm nicht wissentlich, dass er Hans von der Löwin nach Inhalt des Verbotsbriefes weder gehaust noch geholfen, einen Kauf oder Verkauf mit ihm geschlossen, ihm zu essen oder zu trinken gegeben, ihm gemahlen oder gebacken habe; desgleichen sollen die Amtleute zu Bludenz und Nüziders schwören, dass sie Hans von der Löwin in ihren Gerichten, Zwingen, Bännen und Gebieten nicht gehalten haben. Die Bludenzer und die Bürser haben diesen Eid vor ihren Vögten und Amtleuten bis zum dem auf den nächsten Mittwoch vor St. Philipps und St. Jacobstag (30. April) anberaumten Gerichtstag zu leisten, worüber von den Amtleuten ein Bericht an das freie Landgericht zu erstatten sei. Vogt und Amtleute von Bludenz und Nüziders sowie Conrad Brügel legen den Eid am obgenannten Gerichtstag beim freien Landgericht zu Rankweil ab. Peter Rothhans zeigt an, dass Hans von der Löwin anlässlich einer ersten Messe mit andern Personen in sein Haus gekommen sei und mit den Priestern daselbst gegessen habe. Er sei zwar darüber erschrocken, habe jedoch nicht geglaubt, sich dadurch gegen den Verbotbrief vergangen zu haben, indem er sich durch die erste Messe „hoch gefriet" gehalten habe. Für diesen Fall nimmt sich das Gericht noch ein Bedenken. Die Parteien erhalten über ihr Verlangen je einen besiegelten Brief über das vom Landgerichte ausgegangene Urteil.
Charter: 10058
Date: 15. April 1466
Abstract: Spruchbrief des Grafen Egen von Fürstenberg, Hofrichter zu Rottweil, in Sachen Eglin Fryenecks, Bürgers zu Feldkirch, und dessen Bruder Konrad.
Charter: 10059
Date: 30. April 1466
Abstract: Hans Rad tut kund, dass er von Gnaden Herzog Sigmunds zu Österreich zu Rankweil am angeführten Datum an des Reiches Straß an offenem verbanntem freiem Landgericht öffentlich zu Gericht gesessen und vor ihm erschienen sei der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, welcher durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz vorbringen ließ, wie Vogt und Amtleute von Bludenz und Bürs durch den letzten vom freien Landgericht am 13. April ausgegangenen Urteilspruch verhalten worden seien, beim Gericht in Rankweil eine Anzeige zu machen, inwieweit der bewusste Eid von den Bludenzern und Bürsern abgelegt worden sei oder nicht; er verlange daher vom Gerichte diesbezüglich Aufschluss. Konrad Brügel und Jos, Stadtschreiber zu Bludenz, überreichen hierauf mit ihrem Fürsprech Hans Sturn, Landammann zu Rankweil, zwei besiegelte, vom Vogt zu Bludenz und vom genannten Konrad Brügel ausgegangene Briefe. Hans Rad tut kund, dass er von Gnaden Herzog Sigmunds zu Österreich zu Rankweil am angeführten Datum an des Reiches Straß an offenem verbanntem freiem Landgericht öffentlich zu Gericht gesessen und vor ihm erschienen sei der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, welcher durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz vorbringen ließ, wie Vogt und Amtleute von Bludenz und Bürs durch den letzten vom freien Landgericht am 13. April ausgegangenen Urteilspruch verhalten worden seien, beim Gericht in Rankweil eine Anzeige zu machen, inwieweit der bewusste Eid von den Bludenzern und Bürsern abgelegt worden sei oder nicht; er verlange daher vom Gerichte diesbezüglich Aufschluss. Konrad Brügel und Jos, Stadtschreiber zu Bludenz, überreichen hierauf mit ihrem Fürsprech Hans Sturn, Landammann zu Rankweil, zwei besiegelte, vom Vogt zu Bludenz und vom genannten Konrad Brügel ausgegangene Briefe. Der erste lautet: Lukas Näscher, Vogt zu Bludenz, bekennt, dass am Montag vor St. Phillips- und Jakobstag (28. April) 1466 folgende Personen den vom freien Landgericht zu Rankweil durch Urteil und Verbotsbrief vom 13. April 1466 in der Angelegenheit des Eglin Fryenegk und Hans von der Löwin anbefohlenen Eid geleistet haben (öfters wiederkehrende Namen wurden im Folgenden nur einmal angeführt): Theni Morgentag, Theni und Sigmund, seine Söhne, Dietrich Beck, den man nennt Zürch-Hans, und Konrat, sein Sohn, Caspar Gausner, Hans sein Sohn, Jos Felix, Lienhart Konzett, Stoffel Nigglin, Oschwalt, sein Sohn, Ulrich Runggiliner, Andres, sein Sohn, Hensli Knin, Jori Tanschott, Hainrich Pregentz, Werlin, Ulin Moses, Conrat Schmid, Herman Henggi, Caspar Metzger, Zschann von Zschais, Hans Atzger, Henslin Henggi, Heinz Kessler, Hans, sein Sohn, Ulrich Krain, Ulrich Montanaschg, Konrat Kessler, Hans Pfist, Thoman Egkhart, Henslin, sein Sohn, Sepp Mathlener, Simon und Ludwig, seine Söhne, Peter und Hans Vigenmund (?), Konrad Schmid, Hans Sabett, Ulrich Guterlin, Hans, sein Sohn, Claus Galär, Oschwalt Bärtlin, Oschwalt, sein Sohn, Herman Nigglin, Hans und Herman, seine Söhne, Ulrich Gutterli, Hans und Eglin Pauli, Claus Montanaschger, Jos von der Löwin, Hensli Stoffel, Arni Ruchhaus, Bentz Nifftler, Henslin Manogk, Hans Uelherr, Viner Jochin, Henslin und Sigmund Mutter, Gallus Gausner, Henslin Tiem, Hans Gausner, Hainrich Barbysch, Hans Wolff, Thoma Schellenberg, Hans Philipp, Ulrich, sein Sohn, Hans Garuot, Hans Lässer, Casper Kessler, Hanz Rutz, Hans Wältin, Heinz von der Löwin, Bernhart Vetterlin, Sahs Eberlin, Lentz Wüstner, Rudolf Weber, Casper, sein Sohn, Jos Schmid, UI von Aruns, Gabriel Palär, Andres Schaffrat, Hans Lorentz, Frydrich Büd, Frydrich, sein Sohn, Ulin Obdorff, Anderlin Mayer, Henni zer Lutz, Andres Winzurn, Hans Schatzmann, Henslin Bader, Andres Vinier, Hans Spitznagel, Peter Wylli, Theni Walser, Rudin Bipp, Jos Rugk, Claus Zindman, Rudolf Garnot, Niclaus Ratberg, Henslin Fetzi, Jos Huser, Stadtschreiber, Heinrich Scherr, alle Bürger oder Einwohner zu Bludenz; ferner Ulrich Spiess, Jos Bürgler, Henslin Sumer, Ulrich Karglin, Heinrich Gapp, Hens Fürer, Heinz Furryg, Heinz Eutt, Henslin von Frastentz, Ytal und Hans Kraft, Henslin Berchtold, Hans Most, Flenn Vysch, Claus Fürer, von Bürs. Der zweite Brief des Inhaltes: Konrat Prügel, Vogt zu Sonnenberg, von Gnaden und Befehl seines gnädigen Herrn Eberhart, Grafen zu Sonnenberg, Truchsess zu Waldburg, bekennt, dass am Montag vor St. Philipps- und Jakobstag (28. April) folgende Personen den Eid geleistet haben: Hainrich Prügel, Mynrat Sigmund von Bunn, Ulrich und Henslin Planck, Klaus Murrer, Hanni und Henslin Specht, Claus Kayser, Henslin Bürcklin, Claus Bamgarten, Ulrich Bentz, Hans Rutz, Claus Bumann, Cristan Müller, Cristan Stud, Henslin Bentz, Bentz Schegg, Hensli Helffenstain, Henslin Alaman, Jacob Schnider, Wylhalm Willi, Ulrich Henslin, Heinrich, sein Sohn, Ulrich von Frastanz, Henslin Gantenbain, Konrat Gavinitsch, Rudolf von Crist, Tiem von Frastanz, Hainz Hartman, Henslin und Cristan Brügel, des obgenannten Söhne, Lienhart Scherer, Ulrich Gampfer, alle sesshaft und wohnhaft zu Bürs im Dorfe. Nach Verlesung dieser Briefe verlangen Konrad Brügel und Lucas Näscher zu erfahren, ob die angeführten Personen nach Befolgung des Urteilspruches nun aller weiteren Ansprüche ledig und los wären. Dagegen lässt Eglin Fryenegk durch seinen Fürsprech erwidern, er könne das nicht zugeben, insbesondere nicht bezüglich des Jos, Stadtschreiber, welcher nach der früheren gerichtlichen Entscheidung den Eid beim hiesigen freien Landgericht abzulegen habe und nicht wie eine gemeine Person zu Bludenz, sondern mit anderen Vögten und Amtleuten. Dagegen antwortet Jos Stadtschreiber, dass zufolge des Urteilsspruches alle, welche zu Bludenz in die Stadt gehören, den Eid vor ihren Vögten und Amtleuten zu schwören hätten, und er sei diesbezüglich nicht anders als eine gemeine Person zu achten. Vormals sei er in der Sache als ein Machtbote abgeordnet worden, woraus hervorgehe, dass er wie die übrigen als ein „gemeiner Mann" anzusehen sei. Er habe sich beim letzten Landgericht bereit erklärt, zufolge des damals ergangenen Urteils den Eid zu schwören, und es wäre ihm auch sehr lieb gewesen, wenn man ihm denselben abgenommen hätte; er hoffe daher, dass es bei dem Eide, welchen er samt den andern abgelegt habe, verbleibe. Das Gericht entscheidet nun, dass Jos Stadtschreiber sowie alle andern, die den Eid geschworen, gegen Eglin Fryenegk ledig und los seien und sich in dieser Angelegenheit nicht mehr zu verantworten, hätten. Es werden sodann über Aufforderung des Richters jenen Personen, welche damals, als der Eid abgenommen wurde, nicht in den Gerichten waren und denselben deshalb nicht ablegen konnten, verlesen. Es sind folgende von Bludenz: Ulrich Gapp und „ain Pfüffer" von Bürs, der Dräer, ein Schmiedknecht, genannt Loy, Klaus Fischkaiser von Satteins, Gallus Gausner, Knecht, Casper Jos und Henny Cuon, welche den Eid bis zum nächsten Gerichtstag nachträglich zu leisten haben: Eglin Fryenegk führt noch Klage gegen Lucas Näscher und Konrad Brügel als Vögte zu Bludenz und Sonnenberg, weil sie dem Verbotsbrief nicht nachgekommen seien, wie es ihre Pflicht als Amtleute gewesen wäre, was jedoch von den Beklagten in Abrede gestellt wird. Lucas Näscher nämlich sei während jener Zeit Richter und Schreiber zu Imst gewesen, während Konrad Brügel nicht als Amtmann, sondern nur wie ein anderer gemeiner Mann zu Bürs als Gewaltbote an der Sache beteiligt gewesen sei, weshalb sie beide dem Urteil gegen Hans von der Löwin nur wie die von Bludenz und Bürs nachkommen zu müssen vermeinen. Dagegen behauptet Eglin Fryenegk, dass sie bezüglich jenes Verbotsbriefes dieselben Obliegenheiten hätten wie die ihnen im Amte vorangegangenen Vögte und Amtleute, wenn sie sich auch darauf berufene würden, dass sie damals weder Vogt noch Amtleute gewesen seien und deshalb den Anhang ihrer Vorfahren nicht erben sollten.Das Gericht entscheidet folgendermaßen: Würden die genannten Personen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, wie die Gemeinden zu Bludenz und Bürs dies getan, so sollten sie jedes weiteren Anspruchs ledig sein. Konrad Brügel erklärt sich nun bereit, den verlangten Eid zu schwören, auf welchen der Kläger jedoch freiwillig Verzicht leistet, worauf das Gericht den Geklagten für ledig und los erklärt. Bezüglich des Lukas Näscher macht Eglin Fryeneck durch seinen Fürsprech geltend, er hoffe nicht, dass derselbe zum Eid zugelassen werde, denn er sei ein „Ungehorsamer, ein Verrufter, ein eingeschriebener Ächter“ und könne als solcher ihm, dem Kläger, in Wehr und Rede nicht Antwort geben. Dagegen Lukas Näscher: Er hoffe, es werde ihm die Acht diesbezüglich keinen Schaden bringen, denn über seine Anfrage, ob er ihm die Acht vorhalten wolle, habe ihm dieser mit Nein geantwortet; wäre dies nicht geschehen, so hätte er sich in dieser Sache wohl zu verhalten gewusst, um der Acht ledig und zur Antwort zugelassen zu werden. Hans Bertsch, zu welchem er dies selbst gesagt habe, sei Zeuge, ihn möge man hören. Eglin Fryeneck besteht trotzdem darauf, dass Lukas Näscher nicht zum Eid zugelassen werde, womit das Gericht einverstanden ist, da Letzterer sich selbst ohne Widerrede als einen „offenen verruften, eingeschriebenen Ächter“ bekannt habe, weshalb er auch verpflichtet sei, den von Eglin Fryenegk auf 111 rheinische Gulden angesetzten Zuspruch zu entrichten. Eglin Fryenegk klagt ferner noch gegen Lienhart Kohler, Ammann zu Nüziders, welcher den gegen Hans v. d. Löwin erlassenen Verbotsbrief in seinen Gerichten, Zwingen, Bännen und Gebieten nicht gehalten habe. Zudem habe der Geklagte den Hans von der Löwin einer offenen Eisenschmiede „werhen" lassen. Dagegen rechtfertigt sich Hans Kohler: Als ihm der Verbotsbrief bekannt geworden, habe er seines Amtes gewaltet, den Brief vor der Kirche lesen und verbieten lassen, womit er genug getan zu haben glaube. Weiter habe er mit dem Ächter keine Gemeinschaft gehabt, weder in der Schmiede noch vor derselben, er habe denselben im Gegenteil weggehen geheißen und während der Zeit des Verbotes auch keinen Zins für die Schiede von ihm genommen. In der Fasten habe er mit ihm wieder zu werken angefangen. Wenn er den Ächter als Amtmann verboten habe, so glaube er weiter zu nichts mehr verpflichtet zu sein. Um in dieser Sache weiter Rat zu pflegen, nimmt sich das Gericht bis zum nächsten Gerichtstag ein Bedenken.
Charter: 10060
Date: 7. Mai 1467
Abstract: Ulrich Lenz und Else, seine Ehefrau, empfangen von Vogt und Rat zu Bludenz anstatt und im Namen der ehrwürdigen St. Leonhards-Kapelle, zu Bings im Bludenzer Kirchspiel gelegen, und von ihrem gesetzten Pfleger Rüdin Bipp zu einem beständigen Erblehen und nach Erblehensrecht gegen sofortige Barbezahlung eines Erschatzes von 25 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung und Entrichtung eines jährlichen Martinszinses von 21/2 Pfund Pfennig, dem jeweiligen Pfleger der Kapelle einzuhändigen, folgende der genannten Kapelle gehörige Güter, die zu Bings gelegen sind und vormals ganz ledig und los waren: 1. Haus, Stadel, Hofstatt und Baumgarten, beieinander bei der Kapelle unter der Straße gelegen, stößt aufwärts an die Landstraße, ein-, ab- und auswärts an die Allmein, soweit die alten jetzt stehenden Zäune daselbst reichen. 2. Ein Baumgarten, daselbst ober der Landstraße an der Kapelle gelegen, stößt abwärts an die Kapelle, die Allmein und die Landstraße, aus-, auf- und einwärts an die Allmein, weiter aufwärts an den Weg, der hinter Gasters geht. 3. Ein Stück Acker und Heuwachs, ober der Landstraße gelegen, samt dem darauf gelegenen Baumgarten, stößt abwärts an die Landstraße und den Weg, der hinter Gasters geht, auswärts an Klaus Zimmermanns, aufwärts in Hans Weltis und innen aufwärts an Kasper von Banks Gut, einwärts an die Allmein.
Charter: 10062
Date: 16. Februar 1472
Abstract: Burkard, Weihbischof von Sebaste, Vikar des Churer Bischofs Ortlieb, weiht die Spitalskirche der Heiligen Dreieinigkeit in Bludenz und verleiht jenen, welche am Tag der Einweihung die vorgeschriebenen Werke ausüben, einen Ablass.Burkardus, episcopus Sebastiensis, domini Ortlieb, episcopi Curiensis, vicarius, dedicat sub anno Domini 1472 in die lunae post convocavit ecclesiam hospitalis in Bludenz in honorem sanctae et individuae trinitatis et concedit indulgentiam omnibus poenitentibus confessionem et contritis, qui in dedicatione ipsius ecclesiae ibidem divinum officium audierint, seu quod aliud ad id legaverint.
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