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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10054
Signature: 10054
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15. Jänner 1465
Hans Rad, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen, tut kund, dass er von Gnaden des Erzherzog Sigmund zu Österreich zu Rankweil an der Reichstraße am gesetzten Datum öffentlich zu Gericht gesessen sei, wobei der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, durch seinen Fürsprech Hanns Büsel von Sulz ihm eröffnen liess, dass ihn vor einiger Zeit Hans von der Löwin geschlagen und gelähmt habe, weshalb er mit ihm zu Bludenz des Frevels wegen gerechtet und dabei soviel erlangt habe, dass der Beklagte den Frevel aufrichten solle, weshalb er ihn mit Recht bei dem Landgericht geklagt habe, wo sie sich dann auf Hans Gallan zu Schlins geeinigt, dass derselbe die Sache mit Minne oder Recht schlichte, widrigenfalls vor diesem freien Landgericht geschehen soll, was Recht sei. Die Sache sei nun von dem genannten Gemeinen wiederum an das freie Landgericht gekommen, woselbst er so viel erreicht habe, dass über Hans von der Löwin die Acht ausgesprochen wurde, was dem Vogt zu Bludenz, dem Ammann zu Nüziders und allen Mannen, die zu Bludenz in der Stadt, zu Bürs unter ihn gehören, verkündet wurde und seine Ausweisung aus Bludenz und Bürs zur Folge gehabt hat. Daraus sei viel Hass entstanden, zuletzt darüber, wie weit das Verbot zu verstehen sei, weshalb die von Bludenz und Bürs über ein an sie ergangenes Ansuchen Lukas Näscher, Vogt zu Bludenz und seinen Fürsprecher Hans Atzger den Älteren zu Sulz damit betraut haben, nach eingehender Beratung ein Urteil zu veröffentlichen. Hans Näscher erklärte, dass er Eglin Fryenegks Klage gehört, da jedoch Graf Eberhart zu Sonnenberg, der sie in dieser und anderen Angelegenheiten verantworten sollte, gegenwärtig zu Rapperswil im Gefängnis sei und sie außerdem an dem anberaumten Gerichtstag ihres gnädigen Herrn wegen einen Tag zu Bludenz hätten, weshalb die vorgeladenen Personen nicht erscheinen könnten, so halte er es für billig, dass man Ziel und Tag auf das nächste Landgericht verlege. Dagegen ließ Eglin Fryenegk durch seinen Fürsprech antworten, er glaube, dass das von Näscher bezüglich seines gnädigen Herrn Vorgebrachte die Entscheidung seiner Sache gegen Hans von der Löwin nicht verzögern könne, da er nicht mit dem Grafen Eberhart zu rechten habe. Darauf erwiderte der Fürsprech Näschers, er halte für billig, dass man ihnen der gemeldeten Ursache wegen Ziel und Tag bis zum nächsten Gericht gebe, wofür sich auch das Gericht entscheidet, so dass die Parteien vor Unser-Lieben-Frauentag, der Lichtmess nächst kommt, sich wieder einfinden sollten, worüber dem Eglin Fryenegk Brief und Siegel gegeben wird.  
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Das Siegel ist weggerissen. Bei Gebhard Fischers Regesten S. 22 unter Nr. 143 ist dieselbe Urkunde auch unter dem Datum des 17. Januar 1564 angeführt, wobei es sich um einen Irrtum handelte. FEHLT 2004!
 
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