useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10057
Signature: 10057
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
14. April 1466
Hans Rad, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen, tut kund, dass er am angeführten Datum von Gnaden Herzog Sigmunds von Österreich zu Rankweil an offenem, verbanntem, freiem Landgericht zu Gericht gesessen und vor ihm der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, erschienen sei, welcher durch seinen Fürsprech Jos Griss von Götzis eröffnen ließ, er zweifle nicht, dass dem Gerichte bekannt sei, wie er öfter als Kläger gegen die von Bludenz und Bürs erschienen sei, und er bitte, falls seine Sache untersucht worden, ihm ein Urteil zu erteilen. Dagegen erklären Jos, Stadtschreiber zu Bludenz, und Peter Rothhans, Bürger daselbst, die wegen des Grafen Eberhart zu Sonnenberg mit ihrem Fürsprech Hans Sturn, Landammann zu Rankweil, erschienen sind, dass Konrat Brügel, Vogt zu Sonnen­burg, der jetzt dringender Geschäfte halber nicht gegenwärtig sein könne, die strittige Sache vor das freie Landgericht gebracht habe, wie aus dem vom Grafen Eberhart ausgestellten Briefe hervorgehe. Das Gericht habe sich aber ein Bedenken genommen und möchte sich jetzt diesbezüglich äußern. Das Gericht erteilt daraufhin folgenden Bescheid: Denen von Bludenz und Bürs wurde über Anklage des Eglin Fryenegk ein vom hiesigen Landgericht ausgegangener Verbotsbrief erteilt mit dem Befehl, samt und sonders zu schwören, dass sie den Hans von der Löwin, gegen welchen der Verbots­brief gerichtet war, zufolge gerichtlichen Verbotes nicht gehalten hätten. Es habe jedoch dann Hans von der Löwin mit Wissen und Willen des Grafen Eberhart zu Sonnenberg, des Vogtes und der Amtleute zu Bludenz sich mit Eglin Fryenegk auf einen Gemeinen mit gleichem Zusatz vereinigt. Hierin sei jedoch nach Angabe des Letzteren durch Hans von der Löwin eine „Verhinderung“ geschehen, weshalb Eglin Fryenegk die Angelegenheit wieder vor das Landgericht gebracht und daselbst um Recht gebeten habe. Das Gericht habe die Sache gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wieder an den Gemeinen gewiesen, damit vor demselben geschehe, was Recht sei, und zwar mit der Weisung, dass, falls der eine Teil sich als säumig erweise, dem anderen sein Recht gewahrt bleiben solle. Das freie Landgericht zu Rankweil sei übrigens „von römischen Kaisern und Königen löblich viel Jahre und Zeit herkommen und hoch gefryet“. Deshalb sei das als Recht anzusehen, was in den früheren Urteilen und Verkündigungen des Landgerichtes zwischen denen von Bludenz und Bürs ausgegangen und zu Recht erkannt worden sei, doch dem Herrn Grafen Eberhart zu Sonnen­berg an seinen Freiheiten, Konfirmationen, Gnaden und Begabungen unschädlich in allen Punkten und Artikeln. Dagegen erklärten die obgenannten Jos, Stadtschreiber, und Peter Rothhans durch ihren Fürsprechen, sie glaubten nicht, dass sie jetzt dem Eglin von Fryenegk sich zu verantworten verpflichtet seien, er möge sich an die „Tröster“, welche aufgrund der Vereinbarung bezüglich eines Gemeinen gesetzt werden, wenden. Eglin Fryenegk beruft sich jedoch auf das frühere Urteil, was vom Gerichte auch gutgeheißen wird. Hierauf verlangt die Gegenpartei eine Erläuterung, wie nämlich des Landgerichtes Verbotsbrief zu verstehen sei, was Eglin Fryenegk nicht für notwendig erachtet, da sie den Verbotsbrief wohl verstanden hätten. Das Gericht erteilt die gewünschte Erläuterung durch folgenden Bescheid: Jeder zu Bludenz in der Stadt und zu Bürs im Dorf soll schwören, es sei ihm nicht wissentlich, dass er Hans von der Löwin nach Inhalt des Verbotsbriefes weder gehaust noch geholfen, einen Kauf oder Verkauf mit ihm geschlossen, ihm zu essen oder zu trinken gegeben, ihm gemahlen oder gebacken habe; desgleichen sollen die Amtleute zu Bludenz und Nüziders schwören, dass sie Hans von der Löwin in ihren Gerichten, Zwingen, Bännen und Gebieten nicht gehalten haben. Die Bludenzer und die Bürser haben diesen Eid vor ihren Vögten und Amtleuten bis zum dem auf den nächsten Mittwoch vor St. Philipps und St. Jacobstag (30. April) anberaumten Gerichtstag zu leisten, worüber von den Amtleuten ein Bericht an das freie Landgericht zu erstatten sei. Vogt und Amt­leute von Bludenz und Nüziders sowie Conrad Brügel legen den Eid am obgenannten Gerichtstag beim freien Landgericht zu Rank­weil ab. Peter Rothhans zeigt an, dass Hans von der Löwin an­lässlich einer ersten Messe mit andern Personen in sein Haus ge­kommen sei und mit den Priestern daselbst gegessen habe. Er sei zwar darüber erschrocken, habe jedoch nicht geglaubt, sich dadurch gegen den Verbotbrief vergangen zu haben, indem er sich durch die erste Messe „hoch gefriet" gehalten habe. Für diesen Fall nimmt sich das Gericht noch ein Bedenken. Die Parteien erhalten über ihr Verlangen je einen besiegelten Brief über das vom Landgerichte ausgegangene Urteil.  



    Graphics: 
    x

    Comment

    Das Siegel fehlt.
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.