Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10114
Signature: 10114
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31. Juli 1503
Franz Schenk von Schenkenstein, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, tut kund, dass zwischen Untervogt, Baumeister und ganzer Gemeinde der Stadt Bludenz einerseits und den Geschwornen und ganzer Gemeinde des Kirchspiels zu Unserer Frauen Kirchen und zu Vandans im Montafon andererseits seit langer Zeit der Marken ihrer beiden Kirchspiele halber ein Streit bestehe, wobei die Bludenzer sich beklagten, dass ihnen innerhalb ihrer Marken, welche bis an den Bach und Rüfe, innerhalb Vadutsches gelegen, gehe, von denen zu Unserer Frauen Kirchen durch Etzen und Hauen des Bannwaldes Eintrag geschehe. Dagegen erklären die Beklagten, ihres Kirchspiels zu Unserer Frauen Marke gehe bis an den Stain, an das Brücklein, welches sie auch immer gemacht hätten. Innerhalb dieser Marke seien sie und ihre Altvorderen im Genuss von Holz, Feld, Wunn und Weid nie gehindert worden; auch das zu Vandans stehende Haus habe immer mit Seelsorge, Leichlege allen pfarrlichen Rechten und mit dem Zehenten zu ihrem Kirchspiel gehört. Die Bludenzer erwidern dagegen, wie sie die von Vandans da gepfändet, auch mit denen von Aruns das „Bruglin" gemacht hätten und das besagte Haus von altersher mit allen pfarrlichen Rechten und Zehenten nach Bludenz gehört habe, vor etlichen Jahren jedoch während einer Pestilenz durch Säumnis oder Krankheit des Pfarrers zu Bludenz davon gekommen sei. Von den Parteien um einen gütlichen Austrag der Sache ersucht nimmt besagter Vogt als Beisitzer zu sich Hanns Marquard, genannt Schnider, Ammann zu Sonnenberg, Hans Brügel, Altammann daselbst, Thangel Bedrott, alle von Nüziders, und Mang Beck von Montafon und bestimmt mit diesen, nachdem er aufgrund genauer Untersuchung gefunden, dass beide Kirchspiele seit länger Zeit Holz, Feld usw. zu Vadutsches gebraucht haben, folgende Marken zwischen denselben: Die Marke fängt an bei dem ersten Markstein außerhalb des Hauses zu Vadutsches, oberhalb auf dem hohen Zayn, von da hinauf in den andern Markstein, welcher gerade hinauf innerhalb des Tobels und der großen Buche bei dem Eck und Grätle steht, von hier entwärts hinein und hinauf in die zwo wyssen Platten, die ob einander sind, dann wieder entwärts hinein und gar hinauf gegen Lagam bis in den obersten Spitz und Grat und derselben Lagam; vom untersten Markstein auf dem Rayn soll die Mark gehen der Gerade nach hinab bis in die Ill und soll demnach alles, was ausserhalb der Marksteine und oberhalb der weißen Platten und Schrofen gar hinauf und vom Spitz herab bis in die Ill liegt, ausgenommen es sei Eigengut, den Bludenzern gehören. Alles innerhalb der genannten Marksteine und weißen Platten gegen Vandans hin Gelegene gehört hingegen, das Eigengut ausgenommen, denen zu Unserer Frauen Kirchspiel und zu Vandans als Eigentum und soll kein Teil den anderen mit Holzen, Etzen, Fahren oder Übertreiben belästigen. Hensli Schoder, gegenwärtiger Besitzer des Hauses zu Vadutsches, und alle folgenden Besitzer desselben dürfen mit dem Vieh, welches sie auf dem genannten Höfle, überwintern, auf der Allmein derer von Bludenz und Vandans zwischen dem Brückle und oben genannten Bach fahren und auf dem Vandanser Anteil nach Bedürfnis Holz, Latten, Stecken usw. hauen. Diese Abmachungen sollen jedoch dem Pfarrer zu Bludenz und zu Unserer Frauen Kirche an ihren pfarrlichen Rechten keinen Eintrag tun. Sollten über kurz oder lang zu Vadutsches mehr Häuser gebaut werden, so sind deren Bewohner nicht berechtigt, auf dem Bludenzer Anteil zu fahren oder zu etzen. Würde aber das früher genannte Haus später mit seinen pfarrlichen Rechten wieder an Bludenz fallen, so soll dem Eigentümer desselben das Recht verbleiben, auf dem Vandanser Anteil bis an obgenannten Bach zu holzen und zu weiden. Comment
Das Siegel ist zerbröckelt.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10114, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10114/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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