Fond: Bludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10091
Date: 24. September 1490
Abstract: König Maximilian, Erzherzog von Österreich, tut kund: Da seine getreuen und lieben Untervogt, Rat und Gemeinde seiner Stadt Bludenz die 3. Pfund Pfennig Steuer, welche ein regierender Herr von Österreich jährlich von den zu Rüdberg gehörenden Leuten gehabt habe, künftig mitsamt anderen Steuern jährlich in sein Amt Bludenz reichen sollen, dessen sie sich auch gegen ihn verschrieben hätten, so bewillige er kraft dieses Briefes, dass die von Bludenz, die Leute zu Rüdberg in Zukunft als Bürger annehmen und außerhalb und innerhalb der Stadt in allen Dingen als solche halten mögen.
Charter: 10092
Date: 28. September 1491
Abstract: Hans und Heinrich Gutterlin in Bludenz verkaufen an Konrad Widenmann von Feldkirch ihr Haus und ihre Güter in Bludenz.
Charter: 10093
Date: 19. März 1492
Abstract: König Maximilian, Erzherzog von Österreich, tut kund, dass die Ordnung, welche Hans Bodman, Hauptmann des kaiserlichen und österreichischem Bundes des Landes zu Schwaben, mit Ammann, Rat und Gemeinde der Herrschaft Bludenz aufgerichtet hat, bezüglich der Lieferung, die der römische König der genannten Herrschaft auf die Knechte, welche dieselbe auf den schwäbischen Bund innehat, zu geben schuldig ist, kraft dieses Briefes nach Auflösung des Bundes der Herrschaft Bludenz an ihren Freiheiten unschädlich sein soll.
Charter: 10094
Date: 22. Oktober 1492
Abstract: Thoman Michelott, sesshaft in Montafon zu Vandans, Bürger in Bludenz, und Anna, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Heinrich Butsch, Bergrichter, Untervogt zu Bludenz, dem lieben Himmelsfürsten St. Laurentius, Patron der Pfarrkirche zu Bludenz, und allen gegenwärtigen und künftigen Pflegern derselben für 12 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Wiedereinlösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 12 Schilling Pfennig von ihrem eigenen Stück Gut zu Vandans in Glungen gelegen, stößt auswärts an Thöni Frastens Weib und Kinder Gut, einwärts an Tschann Planggen Erben, abwärts an Heinz Michelotten Gut, aufwärts an das Gestüd, an Tafladiel.
Charter: 10095
Date: 9. November 1492
Abstract: Bastian Sailer, Bürger zu Feldkirch, und seine Ehefrau Nesa Haslerin verkaufen mit Hand des Michael Schmid, Stadtammann zu Feldkirch, für 25 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen jährlichen Zins von 1 Pfund 5 Schilling, welchen Hans Schaffrait von Rungelin und Margret, seine Ehefrau, dem Konrad Widamman, Bürger zu Feldkirch, zu kaufen gegeben, von welchem die nunmehrigen Verkäufer denselben erbsweise erhalten haben.
Charter: 10097
Date: 22. Oktober 1493
Abstract: Anna Bärtlin, sesshaft in Montafon in St. Gallen Kirchspiel, verkauft mit Hand des Heinrich Butsch, Untervogt zu Bludenz, und mit Vergunst des ehrbaren Jörg Täscher, ihres Vogtes, dem ehrbaren Simon Täscher, sesshaft im Tschaggungser Kirchspiel, und Elsa, seiner Ehefrau, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, von ihrer eigenen Gadenstatt in St. Gallen Kirchspiel zu Gurteschuw gelegen, samt dem auf derselben gelegenen halben Haus, Speicher und ganzen Stall, stößt auswärts unter der Straße an den Zaun und an die Landstraße, obenein auswärts und aufwärts an den gemeinen Buchwald, einwärts an Bartlome Vielen und seines Weibes Gut, abwärts an die Ill.
Charter: 10098
Date: 13. November 1494
Abstract: Infolge einer Klage, welche Untervogt und Rat zu Bludenz, vor Jacob Wittenbach, Vogt zu Bludenz, gegen die beiden Bürger und Metzger Egli Paule und Hans Tantschott vorbringen, weil dieselben dem von Hans Jacob von Bodman dem Jüngeren, Ritter, Vogt zu Feldkirch, am 3. Sept. 1487 erlassenen Bescheid entgegen die gesetzlichen Fleischschätzer nicht beschickten und zudem an Sonntagen, Aposteltagen und anderen gebotenen Feiertagen vor dem Amt Fleisch verkauften, was wider Gott und sonst unziemlich sei, ergeht folgender Bescheid: Den beiden Geklagten und allen andern Metzgern ist es bei Strafe von 1 Pfund Pfennig untersagt, künftig an den obgenannten Festtagen das Fleisch vor der Messe oder vor Untersuchung desselben durch den Schätzer überhaupt auszuhauen und zu verkaufen.
Charter: 10099
Date: 17. November 1494
Abstract: Tschann Rodig in St. Gallenkirch verkauft dem Spital zu Bludenz dreißig Schilling Pfennig aus seinen Gütern.
Charter: 10100
Date: 7. November 1496
Abstract: Simon Täscher, sesshaft im Tschaggunser Kirchspiel, vermacht dem Spital zu Bludenz 1 Pfund Pfennig guter Konstanzer Münze Feldkircher Währung jährlichen Zinses und Pfenninggelds von einer Alpe und einem Maisäß, gelegen in St. Niklaus Kirchspiel, genannt die „inder Alpgnos“, die er gekauft hat von Rudi Winkler und dessen Ehefrau Elsa; Tschan, Hainrich Wachters seligem Sohn und Greta, seiner Ehefrau; Anna Ganalin und ihren ehelichen Kindern, die sie vormals von Anna Turnassin, Heinz Winklers Witwe und Anna, ihrer Tochter, geerbt, die es anfangs erkauft haben von Cristan Kessler, den man nennt Paule, Bürger zu Bludenz, und Anna, seiner Hausfrau, mit allen damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten.
Charter: 10101
Date: 17. Dezember 1496
Abstract: Jöri von der Löwi, sesshaft zu Bürs, und seine Ehefrau Dorothea verkaufen mit Hand des Hans Brügel, Ammann zu Sonnenberg, der Elsa Thuelin von Bürs, Jacob Thuelis seligen Tochter, und dem Hans Thueli von Schnifis, ihrem Vetter, und mit Recht gesetzten Vogt in Vogtes Weise für 26 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von 1 Pfund 6 Schilling, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, von ihrem eigenen Haus, Stadel, Hofstatt und Hofraite, alles bei einander zu Bürs in dem Dorf gelegen, stößt an Peter Grassen Haus und Hofstatt, an den drei andern Seiten an die Gemeindsgasse.
Charter: 10102
Date: 17. April 1497
Abstract: Über Beschwerde von Untervogt, Rat und Gemeinde zu Bludenz, der Hofjünger in Montafon, Ammann und Gerichtsleute in den Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, dass sie um Geldschuld und andere Sachen vor das Landgericht zu Rankweil gezogen würden, obwohl ihnen Erzherzog Sigmund zuerkannt habe, mit „Pfenning, Pfand oder Klagen" in dem Gerichte, in welchem sie gesessen sind, nach Stadt und Landsrecht der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg gerichtet zu werden, befiehlt der römische König Maximilian I. seinem getreuen Michael Rad und allen künftigen Landrichtern und Rechtsprechern zu Rankweil, die Untertanen genannter Herrschaften in obgedachten Sachen nicht vor ihr Landgericht zu laden, sondern in das Gericht, in welchem sie gesessen sind, zu weisen, ausgenommen, wenn den Klägern bei diesen Gerichten kein Recht erteilt würde oder die Angesprochenen weder Pfenning noch Pfand zu geben hätten.
Charter: 10103
Date: 1. September 1497
Abstract: Briefliche Mitteilung Kaiser Maximilians, dass er die Pfandherrschaft Bludenz, Montafon und Sonnenberg Franz Schenk verleiht.
Charter: 10104
Date: 9. September 1497
Abstract: Sigmund, Herzog zu Österreich, gestattet den Bürgern zu Bludenz auf ihr Bitten gegen einen jährlichen auf Martini in das Hubamt zu Feldkirch zu entrichtenden Zins von 5 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, in seinem Bannwald und „Gemaind, genannt Cassünn“ (Gasünd) bei Bludenz, das Holz zu schlagen und den gerodeten Teil als Weide, Wiesmahd oder sonst nach Notdurft zu benützen. Gleichzeitig beauftragt er Ernst Rietenburger, Hubmeister zu Feldkirch, den angewiesenen Wald durch Marken abzustecken; doch sollen die Bludenzer soviel gutes Zaun- und Brennholz stehen lassen, als der Herzog, dessen Nachkommen und Vögte zu Bludenz brauchen, und zudem ihre Häuser in der Stadt sowie den Bannwald, soweit sie denselben messen, dem Herzog als Unterpfand für den ausgemachten Zins überlassen.
Charter: 10105
Date: 23. September 1497
Abstract: Mit Erlass vom Montag nach dem Sonntag Jubilate (17. April) 1497 erteilt König Maximilian dem Jakob Wittenbach von Rönsberg, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, den Befehl, Untervogt, Rat und Gemeinde zu Bludenz an einen gelegenen Ort vorzuladen und von ihnen Kundschaft einzuziehen, wie es sich in Sachen gegen die Leute im Montafon bezüglich etlicher Zinsen, Alpen und Güter, auch der beiderseitigen Gebräuche und Herkommen verhalte. Diesem Auftrage gemäß setzt der genannte Vogt einen Tag nach Bludenz und beruft als Beisitzer Hans Suderel, Statthalter und Verweser der Vogtei Bludenz und Sonnenberg, Hans Brügel, Ammann zu Sonnenberg, und Hans Liphart, Hofschreiber zu Feldkirch, worauf vor ihm im Namen des Untervogtes und Rates zu Bludenz erscheinen: Hans Wolf, Hans Kessler und Lienhart Huser, Stadtschreiber, im Namen der Montafoner: Sigmund Ganitzer, Hans Pedrot, Peter Elsenson und andere. Nach Verlesung der königlich-landesfürstlichen Verordnung eröffnen die Machthaber von Bludenz, der König und Landesfürst habe zwar die Freiheiten, Herkommen, gute Gewohnheiten und Gebräuche der Stadt Bludenz gnädig bestätigt, da jedoch in den vergangenen Jahren die Hofjünger aus dem Montafon, einen Handel wider die von Bludenz und andere geübt und sie (die Bludenzer) infolge einer Feuersbrunst um etliche ihnen vom Landesfürsten gegebenen Freiheitsbriefe gekommen wären, seien sie genötigt gewesen, die ältesten Leute und Zeugen, die jetzt in den Herrschaften Sonnenberg, Montafon, Jagdberg, Blumenegg und unter dem Gotteshause St. Gerold leben, um ihre Freiheiten usw. einzuvernehmen, um diese, wenn nötig, aufzeigen zu können. Sie legen nun dem Vogt und seinen Beisitzern eine Schrift mit nachfolgenden Artikeln vor: 1. In den vier Herrschaften Bludenz, Sonnenberg, Jagdberg, Blumenegg und im Gotteshaus zu St. Gerold bestehe von jeher und auch jetzt noch der Gebrauch, dass man untereinander sitze, ziehe und sich verheirate und jeder, in welcher der vier Herrschaften er auch sesshaft sei, sich mit der Steuer an die End, Dienst und Gnos verdiene, in die er gehört; es frage demnach jeder Herr und Gnos dem Ihrigen nach. 2. Die Bludenzer hätten von altersher, länger als jemand denken möge, in der Herrschaft Bludenz und im Montafon sowie in den Herrschaften Sonnenberg und Blumenegg ihre Ausbürger bis auf den heutigen Tag gehabt und dieselben auch gesteuert und geschnitzt, unbeirrt der Herren und Gnosen, wo sie sesshaft seien. Was die Bürger von Bludenz in der Stadt und ihre Ausbürger, vor derselben gesessen, an liegendem oder fahrendem Gut, es seien Alpen, Zinsen oder Güter in Montafon und den vorgenannten vier Herrschaften von altersher gehabt, das hätten dieselben immer nach Bludenz in die Stadt versteuert und verschnitzt. Mit den Hofjüngern, der Gnos zu Blumenegg und dem Gotteshaus zu St. Gerold hätten die Bürger von jeher eine Teilung derart, dass, wo die Ihrigen in den genannten Herrschaften säßen, zwei Teile der Kinder dem Manne und ein Teil der Frau nachschlagen. 3. Die Bürger und Hofjünger seien von altersher und auch jetzt noch eines Herrn gewesen, und die Hofjünger hätten von jeher mit Gericht und Gant, hohen und niedern Gerichten nach Bludenz gehört; ferner bezahlten die Bürger in der Stadt, die Ausbürger vor derselben sowie die Hofjünger der Herrschaft alle Jahre eine besondere Steuer für sich selbst. Die Hofjünger und Bürger säßen und heirateten im Montafon untereinander, kaufen und verkaufen von- und gegeneinander, und verdiene sich ein jeder mit seinem Leib und Gut, liegenden und fahrenden Gütern, mit Steuern, Reisen und Gebräuchen dorthin, wo er hingehöre. 4. Die Herren von Sargans und Sonnenberg hätten vormals und ehe Letzteres zum Hause Österreich gekommen sei, eine Gnos im Montafon gehabt, die ihnen bei 70 Pfund Pfennig Steuer gegeben. Desgleichen habe der Abt von Churwalden eigene Leute im Montafon gehabt, die ihm gesteuert und welche dann Graf Eberhart von Sonnenberg von ihm erkauft habe. Derselbe Graf habe auch vom Grafen Wilhelm von Montfort ein Gnöslein im Montafon, welches 4 Pfund Pfennig steuerte, gekauft. Die Herren von Brandis, das Gotteshaus von St. Gerold, Bürserleute, der von Rüdberg Leute, genannt Johans Gnöslin, die von St. Viner und andere Herren und Edelleute hätten auch ihre eigenen Leute im Montafon gehabt und dieselben sowie etliche, die noch Leute daselbst gehabt, besteuert. Alle diese Artikel beziehen sich auf die Ausbürger, welche die Bludenzer in den vier Herrschaften und im Montafon haben. Dagegen erwiderten die Machthaber aus Montafon, dass sie von ihren Freunden mit keinem andern Befehl geschickt worden seien, als auf dasjenige, was verhandelt werde, wohl zu merken. Hierauf vernimmt der Vogt auf die Wahrheit der von den Bludenzern vorgelegten Artikel folgende Zeugen an Eides Statt, und zwar aus der Herrschaft Sonnenberg Hans Prügel, Ammann daselbst, Hans Schnider von Nüziders, Sigmund von Ponn von Bürs, Khyrin Gugk von Nüziders, Ulrich Stampfer von Klostertal, Rudolf von der Löwin von Bürs, Hans Butzerin von Nüziders, Hans Putsch, daselbst, Cristan Prügel, Gerichtsschreiber zu Sonnenberg, Heinrich Tschol, Konrad von der Löwin, Ulrich Manock, alle drei aus dem Klostertal. Diese Zeugen bemerken zu den fraglichen Artikeln folgendes: 1. Jede der vier Herrschaften und Gnosen habe dem Landesfürsten Insonderheit und für sich selbst alle Jahre eine bestimmte Steuer entrichtet. 2. Die Ausbürger der Bludenzer in den genannten Herrschaften hätten sich von jeher und in jeder Beziehung nach Bludenz verdient, ausgenommen was Kirchenbau, Steg und Weg, Holz und Felder berühre, womit sich jeder an den Ort, wo er gesessen, verdiene. Bevor Sonnenberg an das Haus Österreich gekommen sei, hätten die Bludenzer Bürger eine Teilung mit denen von Sonnenberg und Jagdberg derart gehabt, dass bei Ehen zwischen Angehörigen zweier verschiedener Grafschaften zwei Teile der Kinder dem Manne und der dritte dem Weibe nachfolgten. Vor etlichen Jahren sei jedoch zwischen den drei Herrschaften diesbezüglich eine Änderung dahin getroffen worden, dass nun das Weib und alle Kinder dem Manne nachfolgen sollten. 3. Wird vollinhaltlich bestätigt. 4. Es wird bestätigt, dass die Herren von Sargans und darnach die Herren von Sonnenberg eine Gnos im Montafon gehabt, die ihnen bei 70 Pfund Pfennig abwarf; ebenso dass der Abt von Churwalden, die Grafen von Montfort und andere Herren und Edelleute eigene Leute und Steuern daselbst besessen, welche Graf Eberhart käuflich an sich gebracht habe. Die Zeugen der Hofjünger aus Montafon mit Namen Jos Barbisch, Mang Keck, Tschhann Tschoder, Heinz Galer, Henne Tschanot, Salomon Planck, Simon zum Ker, Peter Elsenson und Jörg Ganitzer bestätigen die Artikel ebenfalls. Nur bezüglich der Gerichtsbarkeit bemerken sie, es sei allerdings wahr, dass die Hofjünger mit hohen und niederen Gerichten nach Bludenz gehören, ausgenommen jedoch die Entscheidungen und Verträge, welche sie mit denen von Blumenegg und Sonnenberg hätten, sowie das von den Hofjüngern alle Jahre bei St. Peter auf der Platten abgehaltene Märzengericht, wofür sie besiegelte Briefe vorweisen könnten. Die Ausbürger der Bludenzer in der Herrschaft Bludenz, im Tale Montafon und in der Herrschaft Sonnenberg gesessen, mit Namen Hans Kraft, Jakob Kraft, sein Bruder, von Bürs, Peter Schop, Martin Balz, Klaus Hummel, alle drei von Rungelin, Hänslin Drechsel und Stoffel Ammann, beide von Nüziders, ferner Gabriel Parler, Hans Drechsel, Gerold Wachter, Ulrich Gralö, Hans Kindenpetter, Tschann Wachter, Lienhart Taluw, Rudolf Michelot, Rudin Wachter, Jörg Stainer, Lienhart Schmid, Lorenz Wachter, Peter Hengge, alle im Montafon gesessen, bestätigen gleichfalls den Inhalt der vorliegenden Artikel und fügen noch bei, dass von altersher die von Bludenz und die Hofjünger im Montafon eine Teilung miteinander gehabt, nach welcher die Kinder nach dem oben zuerst angegebenen Grundsatze den Eltern nachfolgen sollten. Die Zeugen der Herrschaft Jagdberg mit Namen Heinrich Schnopp, Ammann daselbst, Ulrich Bruck von Schnifis, die Zeugen der Herrschaft Blumenegg nämlich Hans Vetze, Ammann daselbst, Hans Schmid, genannt Krämer, und Gory Pfefferkorn, beide von Ludesch, und endlich die Zeugen vom Gotteshaus St. Gerold mit Namen Jos Garnutsch, Keller daselbst, Konrad Werlin von Thüringen und Hans Ruch, Ammann zum Sonntag, bestätigen die Artikel desgleichen, wobei Jos Garnutsch und Konrad Werlin bemerken, dass vor etlichen Jahren die Hofjünger sich unterstanden hätten, den im Montafon gesessenen Gottesleuten ihre liegenden Güter zu besteuern, weshalb man auf die von Feldkirch zu Recht gekommen sei, wobei die Hofjünger das Recht verloren hätten. Diesen sei jedoch infolge ihrer Appellation beim Erzherzog Sigmund von Österreich die Erlaubnis erteilt worden, künftig die liegenden Güter der Gotteshausleute zu besteuern, wofür diese von den Hofjüngern 40 Gulden erhalten hätten. Gory Pfefferkorn bestätigt auch, dass die Leute von Bludenz, Blumenegg, St. Gerold, des von Sigberg und die Hofjünger eine Teilung gehabt bezüglich der aus Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Herrschaften entsprossenen Kinder, und zwar nach dem bereits angeführten Modus. Zeuge sei als mehrjähriger Amtmann seiner Herren von Sigberg und Welsberg zu Bludesch oft in Bludenz bei derartigen Teilungen anwesend gewesen. Hans Suderell, Verweser der Vogtei und Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, bestätigt, soviel er selbst wisse und von seinen Altvorderen gehört habe, die Richtigkeit der von den Bludenzern vorgelegten Artikel. Sämtliche Zeugen bekräftigen ihre Aussagen mit einem Eide. Auch der königliche Kommissär Jakob von Wittenbach bestätigt auf Ansuchen der Bludenzer bei seinem Amtseide, dass, solange er Vogt zu Bludenz gewesen, die Bludenzer ihre Rechte immer so ausgeübt und gehandhabt hätten, wie sie dieselben in den dargelegten Artikeln aufweisen. Heinrich Butsch, Hubmeister zu Feldkirch, von den Bludenzern aufgefordert, über die Artikel der Kommission gegenüber auch Kundschaft zu geben, bestätigt die Richtigkeit derselben durch Anhängen seines Siegels an die vorliegende Urkunde, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er 21 Jahre Bergrichter, 8 Jahre Amtmann und Untervogt zu Bludenz gewesen und als solcher bei seinen Amtshandlungen oft Gelegenheit gehabt habe, die Rechte, Herkommen und Gebräuche daselbst kennen zu lernen. Gegeben 1497 am hl. Weihnachtsabend (24. Dezember).
Charter: 10106
Date: 15. April 1498
Abstract: Sigmund von Brandis schließt mit den Dorfgeschworenen und der ganzen Gemeinde von Thüringen und Bludesch einerseits und jenen von Ludesch andererseits einen Vergleich wegen der Wuhrung bei der Brücke über die Litz.
Charter: 10107
Date: 7. Januar 1499
Abstract: Jos Burger und seine Geschwister verkaufen an Hans Suderell, Bürger zu Bludenz, für 70 Pfund Pfennig ihr Gut in Tschagguns zu Monschigarnera auf Grappes.
Charter: 10108
Date: 20. Juli 1500
Abstract: Hans Suderell, der Ältere, Bürger zu Bludenz, vermacht dreieinhalb Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung jährlichen Zinses, die er vormals erkauft hat von Jos Burger und dessen Kindern, ferner von Cristan Bipp, Rudi Bipp und dessen Frau Anna, welche den Zins erkauft haben von Laurentz Dönz, dessen Frau Cristina, Greta Juen, Töni Dönzen seligen Witwe, Greta Dönz, Cristan Lärch, dessen Frau Dorothea, Amrig (Heinrich?) Bocken Erben, mit Namen Peter Bock, Ursula seinem Weibe, Elsa Bockin, Ludwig Fleisch und dessen Frau Magdalena, ab ihrem eigenen Gut in Unser Frauen Kirchspiel auf Montschagarnären auf Grappes gelegen, aufgrund eines besiegelten Briefes von St. Margaretha der hl. Jungfrau Abend 1492; ferner 1 Pfund 14 Schilling jährlichen Zinses, die der Testator erkauft hat von Stephan Fleisch und Greta, seiner Frau, von ihrem eigenen Haus, Hof, Stadel und Gut, in Unser Frauen Kirchspiel gelegen, genannt Schgrifant, aufgrund eines besiegelten Briefes von Montag vor St. Matthäus des hl. Zwölfboten Tag (16. September) 1499. Mit diesem jährlichen Zins von 4 Pfund 14 Schilling sollen Baumeister und Rat nach des Stifters Bestimmung jährlich ein Stück Lodentuch kaufen und dasselbe nach Gutdünken an Arme, ob fremde oder heimische, zur Anfertigung von Kleidern verteilen.
Charter: 10109
Date: 27. November 1501
Abstract: Bonifacius von Rifenberg, sesshaft zu Nüziders, und Anna, seine eheliche Hausfrau, verkaufen mit Hand Hans Marquards, den man nennt Schnider, Ammann zu Sonnenberg, dem ehrsamen Hans Suderell dem Älteren, Bürger zu Bludenz, für 10 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen Martinszins von 10 Schilling Pfennig ab ihrem eigenen Fünfmittmel-Acker zu Nüziders im Feld unter St. Viner gelegen, stößt aufwärts an Stöffel Ammas, abwärts an Hänsli Drässele Gut, das er von der Herrschaft erkauft, auswärts an das Widum-Gut, einwärts an Daniel Badrotten Gut.
Charter: 10110
Date: 3. Dezember 1501
Abstract: Jörg Mechil, ein Hofjünger, sesshaft zu Bings im Bludenzer Kirchspiel, und Anna, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, der Frau Anna Zürcherin, Felix Ruchhansen seligen Witwe, Bürgerin zu Bludenz, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Recht der Ablösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von einem Pfund Pfennig von ihrem eigenen Acker zu Bings, zu unterst in ihrer Bünt gelegen, stößt auswärts an das Sand und die Allmein, aufwärts an die Landstraße, einwärts an der Verkäufer eigenes Gut, an den großen Markstein, abwärts an Balthasar Franzen Gut, alles ledig und los.
Charter: 10111
Date: 4. Juli 1502
Abstract: Jos Barbisch, sesshaft zu Tschagguns, und Dorothea, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, der Elsa Gaverduren, Durig Gaverdurs seligen eheliche Tochter, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Recht der Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von einem Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Haus, Hof, Gut und Bünt, zu unserer Frauen Kirchspiel gelegen, welches sie von Jörg Bupp erkauft haben, stößt auswärts an Durig Gaverduren Erben Gut, unter der Gasse auswärts an das Widumgut, aufwärts an Heinz Grassen Gut, einwärts an den Bach Arsafail, abwärts an des Widumsgut, alles ledig und los, ausgenommen 22 Pfennig Jahrzeit.
Charter: 10112
Date: 26. April 1503
Abstract: Vor Hans Ulrich von Hörningen, freiem Landrichter zu Rankweil, erscheint Herr Heinrich Bernhard, Priester des Churer Bistums, Kaplan von Unserer-Frauen-Altar in St. Laurentius zu Bludenz, mit Johann im Hof, Bürger zu Feldkirch, seinem mit Recht gesetzten Vogt, und erklärt durch seinen Fürsprech, dass er mit Gunst, Wissen und Erlaubnis des Fürsten und Herrn Heinrich, Bischofs zu Chur, seines gnädigen Herrn, zu Erben seines gesamten Vermögens einsetze: seines Bruders Thomas Bernhards Sohn Hans, seiner Schwester Greta Bernhard seligen und ihres Mannes Ulrich Montenaschgers Söhne Ulrich und Kaspar, endlich der Elsa Bernhart, seines Bruders Tochter, und ihres Mannes Ludwig Joachims Kinder mit Namen Hainrich, Hans, Klas und Gretchen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass der Erblasser bis zu seinem Tode im unbeschränkten Nutzgenuss seines Vermögens bleibe, mit dem Rechte davon Ehrung und Gottesgabe nach Belieben vergeben zu dürfen und dass das Erbe nach seinem Tode zwischen den Kindern seines Bruders, seiner Schwester und der Tochter seines Bruders in drei Teilen verteilt werde. Nachdem obgenannter Bischof über dreimaliges Anfragen des Erblassers seine Einwilligung zu diesem Ermächtnis erteilt hatte, erfolgte dessen gerichtliche Bestätigung.
Charter: 10113
Date: 12. Juni 1503
Abstract: Hainrich Gapp, sesshaft zu Bürs, Bürger zu Bludenz, und Greta, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, dem Eitel Felix, Bürger zu Bludenz, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, einen jährlichen Martinszins von 1 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Haus, Hof, Stadel, Hofraite und Baumgarten, alles beieinander zu Bürs im Dorf gelegen, stößt auswärts an Hans Bürklis Baumgarten und Kaspar Schädlers Hofraite und sonst allenthalben an die Gasse und Allmein.
Charter: 10114
Date: 31. Juli 1503
Abstract: Franz Schenk von Schenkenstein, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, tut kund, dass zwischen Untervogt, Baumeister und ganzer Gemeinde der Stadt Bludenz einerseits und den Geschwornen und ganzer Gemeinde des Kirchspiels zu Unserer Frauen Kirchen und zu Vandans im Montafon andererseits seit langer Zeit der Marken ihrer beiden Kirchspiele halber ein Streit bestehe, wobei die Bludenzer sich beklagten, dass ihnen innerhalb ihrer Marken, welche bis an den Bach und Rüfe, innerhalb Vadutsches gelegen, gehe, von denen zu Unserer Frauen Kirchen durch Etzen und Hauen des Bannwaldes Eintrag geschehe. Dagegen erklären die Beklagten, ihres Kirchspiels zu Unserer Frauen Marke gehe bis an den Stain, an das Brücklein, welches sie auch immer gemacht hätten. Innerhalb dieser Marke seien sie und ihre Altvorderen im Genuss von Holz, Feld, Wunn und Weid nie gehindert worden; auch das zu Vandans stehende Haus habe immer mit Seelsorge, Leichlege allen pfarrlichen Rechten und mit dem Zehenten zu ihrem Kirchspiel gehört. Die Bludenzer erwidern dagegen, wie sie die von Vandans da gepfändet, auch mit denen von Aruns das „Bruglin" gemacht hätten und das besagte Haus von altersher mit allen pfarrlichen Rechten und Zehenten nach Bludenz gehört habe, vor etlichen Jahren jedoch während einer Pestilenz durch Säumnis oder Krankheit des Pfarrers zu Bludenz davon gekommen sei. Von den Parteien um einen gütlichen Austrag der Sache ersucht nimmt besagter Vogt als Beisitzer zu sich Hanns Marquard, genannt Schnider, Ammann zu Sonnenberg, Hans Brügel, Altammann daselbst, Thangel Bedrott, alle von Nüziders, und Mang Beck von Montafon und bestimmt mit diesen, nachdem er aufgrund genauer Untersuchung gefunden, dass beide Kirchspiele seit länger Zeit Holz, Feld usw. zu Vadutsches gebraucht haben, folgende Marken zwischen denselben: Die Marke fängt an bei dem ersten Markstein außerhalb des Hauses zu Vadutsches, oberhalb auf dem hohen Zayn, von da hinauf in den andern Markstein, welcher gerade hinauf innerhalb des Tobels und der großen Buche bei dem Eck und Grätle steht, von hier entwärts hinein und hinauf in die zwo wyssen Platten, die ob einander sind, dann wieder entwärts hinein und gar hinauf gegen Lagam bis in den obersten Spitz und Grat und derselben Lagam; vom untersten Markstein auf dem Rayn soll die Mark gehen der Gerade nach hinab bis in die Ill und soll demnach alles, was ausserhalb der Marksteine und oberhalb der weißen Platten und Schrofen gar hinauf und vom Spitz herab bis in die Ill liegt, ausgenommen es sei Eigengut, den Bludenzern gehören. Alles innerhalb der genannten Marksteine und weißen Platten gegen Vandans hin Gelegene gehört hingegen, das Eigengut ausgenommen, denen zu Unserer Frauen Kirchspiel und zu Vandans als Eigentum und soll kein Teil den anderen mit Holzen, Etzen, Fahren oder Übertreiben belästigen. Hensli Schoder, gegenwärtiger Besitzer des Hauses zu Vadutsches, und alle folgenden Besitzer desselben dürfen mit dem Vieh, welches sie auf dem genannten Höfle, überwintern, auf der Allmein derer von Bludenz und Vandans zwischen dem Brückle und oben genannten Bach fahren und auf dem Vandanser Anteil nach Bedürfnis Holz, Latten, Stecken usw. hauen. Diese Abmachungen sollen jedoch dem Pfarrer zu Bludenz und zu Unserer Frauen Kirche an ihren pfarrlichen Rechten keinen Eintrag tun. Sollten über kurz oder lang zu Vadutsches mehr Häuser gebaut werden, so sind deren Bewohner nicht berechtigt, auf dem Bludenzer Anteil zu fahren oder zu etzen. Würde aber das früher genannte Haus später mit seinen pfarrlichen Rechten wieder an Bludenz fallen, so soll dem Eigentümer desselben das Recht verbleiben, auf dem Vandanser Anteil bis an obgenannten Bach zu holzen und zu weiden.
Charter: 10115
Date: 1. März 1504
Abstract: Thoman Michelott, sesshaft in Montafon zu Vandans, Bürger zu Bludenz, und Anna, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, dem Hans Töltsch, Bürger zu Bludenz, und seiner Ehefrau Gretha für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen jährlichen Martinszins von 1 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Maisäß, in Unser Frauen Kirchspiel ob Vandans gelegen, genannt Stundawn, mitsamt Stadel und Tiegen, stößt auswärts an Nicas Bollen, abwärts an Durig Muggen und Henne Tschanotten Gut, einwärts an den gemeinen Troyen und aufwärts an die Allmein; ferner ab ihrem eigenen Äckerlin in Vens, in Glungen gelegen, stößt auswärts an Salomon Wachters, aufwärts an Henne Tschanotten Gut, abwärts an die großen Muren, einwärts an die langen Mauern.
Charter: 10116
Date: 4. November 1504
Abstract: Jörg Rupp, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Dorothea Neyerin verkaufen mit Hand des Hans Suderell, Untervogt zu Bludenz, der Frühmesse zu St. Laurentius in Bludenz für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen jährlichen Martinszins von 2 Pfund Pfennig, welchen benannte Dorothea nach dem Tode ihres ersten Mannes Thöni Frei erhielt, der ihn vormals laut Brief vom Montag vor St. Jörgentag 1491 von seinem Vetter Hans Zürcher ab zwölf eigenen Mittmeläckern erkaufte, zu Bludenz im unteren Feld an einem Stück gelegen.
Charter: 10117
Date: 4. November 1504
Abstract: Ulrich Dönz, sesshaft in Montafon, in Unserer Frauen Kirchspiel auf Paschgwail, und seine Ehefrau Christina verkaufen mit Hand des Hans Suderell, Untervogt zu Bludenz, den hinterlassenen Kindern des Lienhart Schoder mit Namen Jakob, Lienhart, Lukas, Christina, Anna und Elsa, sesshaft in unserer Frauen Kirchspiel, für 20. Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung ein Pfund Pfennig nach Vandans zu zahlenden Martinszins, das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten, von ihrem eigenen Haus, Stadel, Hofstatt, Hofraite und Gut, alles beieinander in unserer Frauen Kirchspiel auf Paschgwail gelegen, stößt aufwärts an das andere Gut der Verkäufer, welches sie von Gallus Hungler erkauft haben, auswärts an Alphurrers Alprecht, einwärts an ein anderes Gut der Verkäufer, das sie von Durig Gaverduren Erben erkauft, abwärts an ihres Kindes Gut.
Charter: 10118
Date: 12. November 1504
Abstract: Jos Gaßner am Bürserberg und seine Ehefrau Anna bekennen, dass sie Stoffel Grys von Bludesch ein Kapital von 30 Pfund Pfennig schuldig geworden sind ab ihrem Gut daselbst, in ihrem Hof gelegen, stößt aufwärts an Hans Burtscher, abwärts an ihr anderes Gut, einwärts auch an ihr Gut, genannt Flurin, und an das Wäldle, auswärts an ihren Baumgarten; ferner ab ihrem halben Gut oberhalb gelegen, genannt der Guschen; stößt aufwärts an die Allmein, abwärts an Heinrich Gappen Gut, genannt der Wald, einwärts an ihr eigenes Gut, auswärts an Ursa Gaßnerin.
Charter: 10119
Date: 15. November 1504
Abstract: Hans Konzett, genannt Schneider, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Greta verkaufen mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, der Frühmesse daselbst für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung einen Martinszins von einem Pfund Pfennig, das Wiedereinlösungsrecht des Pfandes vorbehalten, ab ihrem eigenen Haus, Stadel und Hofstatt, zu Bludenz gelegen, stößt auswärts an Ulrich Gütterlis Haus und Hofstatt und das gemeine Gässlin, abwärts an die Reichsstraße, einwärts an das Gässlin und den zwischen diesem und Jos Matten Haus befindlichen Gang, aufwärts an das Schloss und die Allmein; ferner ab 5 Mittmel Acker, auch zu Bludenz auf dem obern Felde gelegen, anstoßend auswärts in die Armatin, aufwärts an Ulrich Muntanaschgers, abwärts an Ulrich Gütterlis Gut, einwärts an Hans Suderellen, Thöni Henggis, Ulrich Hubers, Klas Gassners und Gallus Gassners Erben Äcker; alles ledig und los, ausgenommen 11 Schilling Pfennig, welche ab dem Hause gehen.
Charter: 10120
Date: 10. April 1505
Abstract: Hahns Töltsch, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Greta verkaufen besonders mit Hand des Hans Zuderell, Untervogt zu Bludenz, Baumeister, Rat und ganzer Gemeinde zu Bludenz um 20. Pfund Pfennig einen jährlichen Zins von einem Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, welchen sie vormals erkauft haben von Thoman Michelott, sesshaft in Montafon in unserer Frauen Kirchspiel in Vandans, Bürger zu Bludenz, und seiner Ehefrau Anna, von ihrem Maisäß ob Vandans gelegen, genannt Stundawn, und von ihrem eigenen Äckerlin zu Vens, in Glungen gelegen, laut besiegelten Zinsbriefes vom Freitag vor dem Sonntag Reminiscere 1504.
Charter: 10121
Date: 15. Dezember 1505
Abstract: Jochim Gudienst, sesshaft in Unser Frauen Kirchspiel, und seine Ehefrau Elsa verkaufen mit Hand des Hans Suderell, Untervogt zu Bludenz, ihrem Schwager Meng Wachter, ebenfalls in Unser Frauen Kirchspiel sesshaft, und seiner Ehefrau Margaretha für 12 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Wiedereinlösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 12 Schilling Pfennig ab ihrem eigenen Haus, Hof, Stadel und Gut in Unserer Frauen Kirchspiel gelegen, stößt ab- und auswärts an Ulrich Gralden, einwärts an Meng Jochims und aufwärts an Ludwig Ganitzers Gut, einhalb gegen den Bach an Klas Jennis Gut, ganz ledig und los, ausgenommen 2 Pfund Pfennig den Chorherren zu Chur jährlich zu entrichten.
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