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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10138
Signature: 10138
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1. Juni 1512
Baumeister, Rat und Gemeinde zu Bludenz nehmen Hanns Veldy, Christan Matt und Lienhart März, alle sesshaft hinter Rofers in Nüziders, vor Christoph Schenk von Schenkenstein, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, als Richter in folgendem Rechtsstreit: Der Hof des Hans Veldy hinter Rofers, der vor Zeiten den Bicklen zugehört hat, hat von altersher das Recht gehabt, aus dem Wasser, die Armatin genannt, welches zum größten Teil im Bludenzer Kirchspiel entspringt und fließt und auch denen von Bludenz und dem Schlosse daselbst zugehört, soviel Wasser auf einem Kenner in einen Trog zum Hausgebrauch zu beziehen, als durch ein Naben (Bohrloch) gehen mag. Dem entgegen nahmen die drei Hofbesitzer mehr Wasser als ihnen gebürt und machten drei oder vier Wasserleitungen zur Bewässerung ihrer Güter. Obgedachter Richter erteilte mit den zwei von ihm gesetzten Beisitzern Simon Thoman, Untervogt zu Bludenz, und Hans Marquard, genannt Schneider, Ammann zu Sonnenberg, aufgrund eines Augenscheins den Bescheid: 1.      Zu Veldys Hof soll aus der Armatin auf einem Kenner nur soviel Wasser geleitet werden, als durch ein Nabenloch gehen mag, und soll an der Stelle, wo das Wasser gefasst wird, zur Kontrolle ein Pflock angebracht werden. 2.      Die von Bludenz geben zu, dass Veldy seinen Wasseranteil auch den beiden andern Höfen zukommen lasse. 3.      Das übrige Wasser gehört denen von Bludenz. 4.      Sollte vom Bludenzer Wasseranteil etwas überflüssig sein und unnütz abrinnen, so ist es denen hinter Rofers gestattet, dasselbe zu ihrem Nutzen zu verwenden. 5.      Wenn über kurz oder lang im Fall eines Wassermangels die Bludenzer denen hinter Rofers den vertragsmässig bestimmten Anteil nicht verabfolgen sollten, die Letzteren aber den Wassermangel nicht für so groß ansehen würden, dass sie deshalb verkürzt werden müssten, so soll der Vogt in Bludenz entscheiden, ob denen hinter Rofers während der Zeit des Mangels das ganze Wasser, die Hälfte oder gar nichts verabfolgt werden solle. Diesen Bestimmungen erklären die beiden Parteien redlich und ohne Wider­spruch nachkommen zu wollen.  



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