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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10144
Signature: 10144
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14. November 1513
Untervogt und Gemeinde zu Bludenz, gemeine Hofjünger im Montafon, Landammann, Ammann, Richter, Keller, Gericht und ganze Gemeinde allenthalben in den Herrschaften und Gerichten Rankweil, Sulz, Sonnenberg, Jagdberg, Blumenegg, zum Sonntag, auf Damüls und die Gotteshausleute zu St. Gerold sowie alle diejenigen, seien es Wappengenossen, Eigenleute, Hintersassen oder andere, die in den genannten Herrschaften und Gerichten jetzt und in Zukunft sesshaft sind, vereinbaren auf Empfehlung König Maximilian I. folgendes Erbrecht als Stadt- und Landrecht: In Zukunft sollen die Enkel an Stelle ihrer Eltern mit anderen Kindern erben und sollen auch, im Falle, dass keine ehelichen Kindern vorhanden wären, vor Brüdern, Schwestern und andern Verwandten den Vorzug haben, unter der Bedingung jedoch, dass das Erbe, wenn solche Enkel, ohne eheliche Nachkommen zu hinterlassen, mit Tod abgingen, an den ehelichen Namen und Stamm, von welchem es hergekommen ist, fallen soll. Im Übrigen bleibt es bezüglich anderer Erbfallbestimmungen beim bisherigen Landrecht.  



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    Sämtliche neun Siegel sind erhalten.
     
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