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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10154
Signature: 10154
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20. November 1522
Untervogt, Baumeister, Rat und Gemeinde der Stadt Bludenz schließen mit den Herren und Gewerken der St. Barbaragesellschaft, die ein Bergwerk im Montafon bauen, mit Namen Marx und Lukas von Kirchen, Gebrüder, Clement Baur zu Linz und Kaspar Ebertz, Bürger­meister zu Isny, im Beisein ihres Schmelzers und Verwesers des Meisters Hans Thügers(?) eine Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen:Gewerken der St. Barbaragesellschaft, die ein Bergwerk im Montafon bauen, mit Namen Marx und Lukas von Kirchen, Gebrüder, Clement Baur zu Linz und Kaspar Ebertz, Bürger­meister zu Isny, im Beisein ihres Schmelzers und Verwesers des Meisters Hans Thügers(?) eine Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen:Gewerken der St. Barbaragesellschaft, die ein Bergwerk im Montafon bauen, mit Namen Marx und Lukas von Kirchen, Gebrüder, Clement Baur zu Linz und Kaspar Ebertz, Bürger­meister zu Isny, im Beisein ihres Schmelzers und Verwesers des Meisters Hans Thügers(?) eine Vereinbarung mit folgenden Bestimmungen:1.      Die Bludenzer überlassen der St. Barbaragesell­schaft und allen ihren Erben und Nachkommen den Platz und die Allmein zu St. Peter unter dem Rain am Mühlebach gelegen, wo sie einen Schmelzhüttenrost, eine Kohlhüttenbehausung und andere Bauten aufgeführt hat, ferner die Kohlstätte in St. Peters Au gelegen, soweit der Platz in Zielen und Marken angezeigt und bezeichnet wurde, so dass ohne der Gemeinde zu Bludenz Wissen und Erlaubnis die Gemeinde von der Allmein keinen Boden mehr einfangen und auf keinem anderen Grund und Boden mehr bauen darf.2.      Den für das Bauholz in der Au bestehenden Bann hat die Gesellschaft, so wie die Bludenzer, zu respektieren.3.      Die Bludenzer haben, falls es nötig erscheint, für die Au und die Schmelzhütten zu wuhren, wofür die Gesellschaft nach Gestalt der Sache jedes Jahr, es sei viel oder wenig gewuhrt worden, ein billiges Entgeld zu leisten hat. Falls diesbezüglich keine Einigung erzielt würde, so hat der Obervogt von Bludenz mit von ihm selbst bei gezogenen ehrbaren Leuten nach Besichtigung der Wuhre eine Entscheidung zu treffen, an welche sich beide Teile ohne weiteres Appelieren zu halten haben.4.      Sollte die Gesellschaft über kurz oder lang den Betrieb der Schmelzhütte aufgeben und wegziehen, so ist der Vertrag erloschen und gehen Platz, Hüttschlag und Kohlstätte wieder in das freie Eigentum der Bludenzer über, doch ist es in diesem Falle der Gesellschaft gestattet, das Holzwerk wegzunehmen und zu verkaufen.5.      Würde die Gesellschaft die Schmelzhütte zeitweilig nicht mehr betreiben, die Gebäulichkeiten jedoch, in der Absicht später den Betrieb wieder aufzunehmen, weiter behalten, so ist dieselbe doch verpflichtet, während dieser Zeit das bestimmte Wuhr­geld zu entrichten.6.      Die Gesellschaft darf den bezeichneten Grund und Boden, welchen ihr die Stadt nicht als Eigentum übergab, sondern unter den angeführten Bedingungen nur verliehen hat, an nie­manden verkaufen oder verleihen, sondern muss der Stadt das Eigen­tumsrecht stets gewahrt bleiben.7.      Für die letzten zwei Jahre hat die Gesellschaft den Bludenzern 40 Gulden als Wuhrgeld zu geben, die auch bar entrichtet wurden.8.      Streitigkeiten, welche nicht die Wahrung der Allmein oder das Bannholz betreffen, müssen zuerst vor den Obervogt zu Bludenz und in zweiter Linie, falls keine Vereinbarung zustande käme, vor den Landesfürsten oder das Regiment zu Innsbruck gebracht werden.  



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    Das Siegel ist gut erhalten.
     
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