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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10159
Signature: 10159
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19. Mai 1530
Vor Wolf Dietrich von Ems, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, führen Baumeister und Rat zu Bludenz Klage gegen die geschwornen Dorfvögte und etliche von der Gemeinde des Kirchspiels und Dorfes zu Nüziders. Die Kläger bringen vor, dass unter dem hängenden Stein zu St. Thoman von altersher die Landstraße durch die Plätze und über das Ried gegangen; im Nüziger Feld sei ein Gatter, zum Riedgatter genannt, gewesen, durch welches die Straße über das Feld bis zum Siechenhaus geführt habe, wo sich ein zweites Feldgatter befunden habe. Diese Straße sei von jeher, sommers und winters, von jedermann mit Wagen, Saum- und Reitpferden, ohne dass sie die Nüziderser gehindert hätten, benützt worden, während man mit dem Vieh und anderem Trieb zur Sommerszeit unter den Weingärten hereingefahren sei. Seit einiger Zeit nun hätten die Nüziderser unter den Weingärten eine Straße gemacht und jeden Verkehr auf dem Feldweg verhindert, und zwar zu einer Zeit, wo die Felder offen sein sollten. Dagegen erklären die Geklagten: Die erwähnten Gatter seien allerdings unten und oben an ihren Feldern gewesen, denn die Bludenzer hätten vor Zeiten Güter in ihrem Felde und unterhalb desselben gehabt und seien deshalb im Sommer über das Feld durch die Gatter gefahren, sonst aber sei der Weg nicht gebraucht worden und hätte auch niemand eine Gerechtigkeit hiezu, indem sie eine gute, harte Landstraße oben herein hätten, die man zu allen Zeiten befahren könne. Obgenannter Richter erteilt im Verein mit den von ihm gesetzten Beisitzern, Augustin Strolz, Ammann zu Sonnenberg, Hans Löwe, alter Ammann daselbst, Felix Barbisch von Montafon und Jörg Huser, Stadtschreiber zu Bludenz, folgenden Bescheid, der auch von den Parteien willig angenommen wurde: 1.      Die von Nüziders haben bei St. Thoman eine Brücke über die Klatz und ferner den Weg über das Ried herzustellen, damit man diesen Weg über das Ried zu jeder Zeit und die Riedgasse herauf in das Dorf Nüziders zur Sommerszeit bei geschlossenem Felde und endlich die Gasse gegen Bludenz zu jeder Zeit mit Wagen, Rossen etc. benützen könne.2.      Sollen die Nüziderser die zwei Gatter immer erhalten, damit die Bludenzer, falls sie über kurz oder lang wieder Güter im Nüziger Felde oder unter dem hangenden Stein erwerben sollten, mit Heu, Früchten etc. über den Feldweg fahren könnten; sonst soll aber niemand berechtigt sein, zur Sommerszeit, wenn das Feld geschlossen ist, über den Weg zu fahren. Die Nüziderser können die Gatter schließen und haben die Bludenzer, wenn sie Heu etc. einführen wollen, dies anzuzeigen, worauf die Gemeindegeschworenen den Weg für so lange, als derselbe gebraucht wird, zu öffnen haben.3.      Sollen die Nüziderser, sobald die Felder aufgetan werden und auch offen sein sollen, die Gatter für jedermann, Fremde und Einheimische offen halten, desgleichen die Felder, unter dem Ried und dem hangenden Stein sowie den Fußweg unten durch die Felder, diesen, damit man auf ihm durch das Tobel reiten möge. Die Brücke, die Wege und Straßen über das Ried sowie die Straße unter den Weingärten herein und die Gasse gegen Bludenz müssen durch die Nüziderser unterhalten werden. Die aufgelaufenen Kosten sollen die Parteien zu gleichen Teilen tragen.  



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    Das Siegel ist gut erhalten.
     
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