Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10162
Signature: 10162
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1. Juni 1536
König Ferdinand tut kund, dass Baumeister, Rat und Gemeinde zu Bludenz, die Hofjünger im Montafon, Ammann, Gericht und ganze Gemeinde der Herrschaft Sonnenberg durch ihre Botschaft zu erkennen gegeben haben, wie nach ihrem alten Gebrauch und Herkommen Kinder, deren Vater oder Mutter früher gestorben, beim Tod von Geschwistern ihrer Eltern, im Falle dass noch andere Geschwister derselben lebten, von der Erbschaft ausgeschlossen seien, während solche Kinder nach dem kaiserlichen Rechte bezüglich der Erbschaft den Tod der Eltern nicht entgelten müssten, weshalb sie bitten, dass auch bei ihnen in gedachtem Erbfalle nach kaiserlichem Rechte gerichtet werde. In Ansehung dieser Bitte bestimmt demnach die landesfürstliche Regierung, dass künftig in den genannten Herrschaften Kinder beim Tode von Brüdern oder Schwestern ihrer verstorbenen Eltern bezüglich der Erbschaft an Stelle der Letzteren stehen und als Stamm mit den noch lebenden Geschwistern derselben erben sollten, unvergriffen jedoch aller sonstigen in den gedachten Herrschaften geltenden Erbrechtsbestimmungen sowie vorbehaltlich der kaiserlichen Machtvollkommenheit, das genannte kaiserliche Erbrecht auch in anderen Herrschaften, wo dasselbe noch nicht besteht, zur Geltung zu bringen. Comment
Das Siegel ist etwas verletzt.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10162, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10162/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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