Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10168
Signature: 10168
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13. März 1542
König Ferdinand I. bewilligt auf Bitten von Baumeister, Rat und Gemeinde zu Bludenz, dass die Bürger dieser Stadt zur Verbesserung ihrer Güter, Baumgärten, Äcker und Wiesen vor der Stadt auf dem unteren Feld ob dem Riedgraben bis an die Gasse und das Frauenkloster St. Peter und herab bis an die Landstraße sowie der zur Herrschaft Bludenz gehörigen Wiesen, Äcker und Baumgarten, gedachter römischer Majestät auf dem unteren Felde gelegen, einen Wasserstrom aus der Alfenz aufzufangen und auf das untere Feld durch die königlichen Wiesen und Äcker, nämlich durch den Einfang der Wiesen bei dem Frauenkloster und etliche daran gelegene Äcker, durch vier Hauptgräben zu führen. Behufs Ausführung dieses Werkes und Deckung der dadurch erwachsenden Kosten werden folgende Bestimmungen vereinbart:1. Der Wasserstrom wird bei dem Hof und Gut des Heinrich Mutter aufgefangen, über die am Frauenkloster vorbei gegen Braz und den Arlberg führende Landstraße und die obgenannten königlichen Güter geführt; dabei sind die Gutsinhaber auf dem unteren Felde verpflichtet, für den zur Anlegung der vier Hauptgräben auf den königlichen Gütern in Anspruch genommenen Boden zu Handen des Vogtes zu Bludenz und Sonnenberg, Merk Sittich von Ems, eine Entschädigung zu entrichten.2. Die übrigen Gutsinhaber erhalten keine Entschädigung für den zur Führung der vier Hauptgräben erforderlichen Boden.3. Die durch die Anlage der Wasserleitung erwachsenden Kosten werden vom Vogt zu Bludenz und Sonnenberg oder dessen Stellvertreter auf die Mittmel der Äcker und Wiesen im unteren Feld aufgeteilt; und haben die Inhaber solcher Güter den ihnen zuerkannten Anteil dem verordneten Baumeister der Wasserleitung zu bezahlen, von welcher Verpflichtung auch die königliche Majestät nicht ausgenommen sein will. In gleicher Weise sollen die Kosten der neuen Landstraße, deren Bau infolge Anlegung der Wasserleitung über die alte Landstraße oberhalb der Letzteren notwendig wurde, von den Gutsbesitzern auf dem untern Felde gedeckt werden.4. Künftighin an der Wasserleitung oder der neuen Straße notwendig werdende Reparaturen sollen nach Rat und Gutdünken des Vogtes zu Bludenz oder seines Stellvertreters unter Beiziehung von Baumeister und Rat der Stadt und anderer verständiger Werkmeister ebenfalls auf Kosten mehrgenannter Gutsinhaber ausgeführt werden.5. Es sollen mit Vorwissen des Vogtes jährlich zwei oder drei Personen verordnet werden zur gleichmäßigen nach Mittmel vorzunehmenden Austeilung des Wassers.6. Falls die Wasserleitung nicht mehr zur Bewässerung benützt und infolgedessen eingehen würde, sind die Gutsinhaber auf dem unteren Feld der Verpflichtung, die neue Landstraße zu erhalten, enthoben.7. Diese Begünstigung genießen die Genannten auch dann, wenn über kurz oder lang bekannt werden sollte, dass Baumeister, Rat und Gemeinde von Bludenz oder jemand anderer von altersher verpflichtet gewesen wäre, die alte Straße zu erhalten, indem diese Verpflichtung sich dann auch auf die neue erstrecken müsste. Comment
Das königliche Siegel fehlt zur Hälfte, das andere ist gut erhalten.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10168, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10168/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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