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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10188
Signature: 10188
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4. November 1553
Durch Balthasar Marquard, genannt Schneider, Ammann zu Sonnenberg, Hans Löw, Altammann, und Lienhart Stoß, des Gerichtes daselbst, wird zwischen Konrad Zürcher, Untervogt, Dietrich Wolf, Baumeister, und Lutz Hauser, Stadtschreiber zu Bludenz, als Gewaltträger der ganzen Gemeinde daselbst und im Beisein des Christan Walser und Hans Zurlut, beide sesshaft zu Braz im Bludenzer Kirchspiel, als Inhaber des Maisäß und Weidrechtes unten an Els hinter den Bergen im Bludenzer Kirchspiel gelegen, einerseits, Michel Walser und Mathäus Burgell, beide sesshaft zu Braz, als Inhaber des Maisäß Alttofen, ob Braz gelegen, andererseits ein gütlicher Vergleich getroffen, einen Troien be­treffend, welcher über Alttofen hinauf und dann heraus zu dem erstgenannten Maisäß unter Els hinter den Bergen führt und schon Jahre lang gebraucht wurde, ohne zum letzteren Maisäß zu gehören. Vor etlichen Jahren jedoch erkannten die Bludenzer durch richterlichen Spruch den obgenannten Alpgenossen von Els das Recht der Benützung dieses Weges zu und forderten infolge dessen die Alpgenossen auf, den Weg über ihr Maisäß gegen eine billige Bezahlung den Nachbarn zu überlassen, wogegen sie sich nicht weigerten. In des Ammanns Schneider Haus zu Nüziders haben die drei Spruchmänner Folgendes in dieser Sache zu Recht erkannt:1.      Die Alpgenossen von Alttoffen sollen den Inhabern des Maisäßes unter Els hinter den Bergen für alle Zeiten den Weg, welchen sie selbst zu ihrem Alprecht benützen, einräumen und weiter von da durch den Staffel in der kürzesten Richtung und wo am wenigsten Schaden geschehen kann im Frühjahr und Herbst je einmal, wann die Maisäß bezogen und verlassen werden, mit ihren Rindvieh und Geißen zur Benützung überlassen. 2.      Jedoch müssen die Letztern zwei oder drei Tage, bevor sie mit dem Vieh fahren wollen, dies anzeigen, damit die von Alttofen mit ihrem Vieh vom Staffel und Troien fahren können. 3.      Die Genossen von Els sollen Schneeflucht haben, so oft es die Notdurft erheischt über das Maisäß Alttofen herab und wieder hinauf; sie müssen jedoch mit dem Vieh dem Trigen nach auf- und abfahren und dürfen auf Alttofen sich weder aufhalten noch weiden. 4.      Würde der Weg in einem andern als dem zuge­standenen Falle benützt, so können die Alttofner im Betretungsfalle jedes Haupt um 1 Schilling Pfennigpfänden. 5.      Für diesen Troien und Weg haben die Bludenzer den beiden Inhabern von Alttofen auf nächste Lichtmess 8 Pfund Pfennig guter Landeswährung zu bezahlen.  



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