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FondBludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10181
Date: 17. März 1550
AbstractPeter Täscher, sesshaft in St. Gallen Kirchspiel, verkauft mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem Konrad Berchtold, sesshaft in St. Bartholomäs Kirchspiel auf Gamplaschg, und seiner Ehefrau Proceda Kesslerin für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig von seinem eigenen Stück Gut in seines Vaters seligen Hof in St. Gallen Kirchspiel, in Galgenuel im Winkel gelegen, unter dem Haus samt einem fünften Teil im Hause und Speicher, stößt aufwärts an des Verkäufers Thoman Täschers seligen Kindes Gut, auswärts inmitten ins Tobel, an Bäschle Thurnas Gut, ab- und einwärts an das Wasser Sugadin, auch mitsamt einem fünften Teil am Obstrecht auf dem Hofe, dem halben Teil des Wassers, welches im Kennel geführt wird, und dem Stall, der auf dem Stück steht, alles ledig und los, ausgenommen 12 Schilling jährlich an Simon Thomaus Erben zu entrichtenden Zinses.

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Charter: 10182
Date: 17. November 1550
AbstractChristan Tschann Thöni, sesshaft in Unser Frauen Kirchspiel, verkauft mit Hand des Konrad Zürcher den Steurern der gemeinen Hofjünger in Montafon anstatt und im Namen der gemeinen Landschaft und Gnos der Hofjünger im Land Montafon, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig von seinem eigenen Stück Gut, in seinem halben Hof in Tschagguns in der Zelfen gelegen, samt dem halben Haus und der Gerechtigkeit in dem auf dem Hofe stehenden Stall, und stößt das Stück Gut abwärts an die Landstraße, ein- und aufwärts an Peter Zelfens Gut, auf und auswärts an des Verkäufers Eigengut, genannt Salariegga.

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Charter: 10183
Date: 18. Dezember 1550
AbstractJörg Burger, Sohn des verstorbenen Hans Burger, und dessen Witwe Anna bekennen, dass sie dem Johann Griss, Bürger von Feldkirch, ein Kapital von 62 Pfund Pfennig schulden.

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Charter: 10184
Date: 9. März 1551
AbstractChristan Küentzli, sesshaft in Unser Frauen Kirchspiel, und Ursula Kesslerin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem Valentin Mark, sesshaft zu Schruns, und Barbara Zengerlin, seiner Ehefrau, für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, den Rückkauf vorbehalten, einen Martinszins von 2 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Stück Gut, einer Gadenstatt, in Unser Frauen Kirchspiel gelegen, in der großen Zelfen, genannt zu der obern Gadenstatt, samt dem darauf stehenden Stall und der Gerechtigkeit am Obstrecht, wie es die Verkäufer von ihrem Vater und Schwäher ererbt haben; stößt auswärts an Peter Barballs Gut, abwärts an Melchior Tschugen und an Thyas Recks Gut, einwärts an Thyas Recks und Sigbert Zelfs Güter, aufwärts an die Gemeinde, alles ledig und los, ausgenommen, dass je 1 Pfund Pfennig Zins dem Joseph Sep und Stoffel Leu jährlich davon abgehen.

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Charter: 10185
Date: 16. November 1551
AbstractMichel Kuon, sesshaft im Bludenzer Kirchspiel ob Dorf, und Magdalena Jaggin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Löw, Ammann zu Sonnenberg, dem Michel Tschartsch, sesshaft zu Bürs, und der Christina Weltin, seiner Ehefrau, für 30 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 30 Schilling Pfennig von ihrem eigenen Gut und Pünt ob Bludenz am Tschemparis gelegen, samt dem Städelin und Obstwachs, wie sie es vormals von der Käufer Schwäher und Vetter Melcher Weltin erkauft haben; stößt einwärts an das gemein Riss, abwärts an die gemein Gassen, aus- und aufwärts an die Allmein an Kienberg; ferner von ihrem eigenen Acker und Gut daselbst, endhalb auf dem Oberfeld im Winkel gelegen; stößt aufwärts an obgenannte gemein Gassen, einwärts an Haus Martins Gut, abwärts an Jos Gassners Acker, auswärts an Thoman Seps Gut, alles ledig und los, ausgenommen, dass ab dem Acker 16 Pfennig Jahrzeit an einen Pfarrherrn in Bludenz jährlich abgehen sollen.

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Charter: 10186
Date: 16. November 1551
AbstractHans Spär der Alt, sesshaft zu Hinter Rofers in Nüziders, und Elsa, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Löw, Ammann zu Sonnenberg, für 30. Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung, die Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 30 Schilling Pfennig von ihrem eigenen Acker von vier Mittmel, zu Nüziders im großen Feld zwischen den Hegen gelegen, stößt einwärts an Hans Marquards, aufwärts an Galli Tschutschers, auswärts an Hans Mayers, abwärts an der Bertha Kohlerins Gut; ferner ab ihrem eigenen Acker von drei Mittmel hinter Rofers gelegen; stößt einwärts an Hans Marquarden, aufwärts an Jakob Martis, auswärts an ein anderes Gut der Verkäufer, abwärts an Peter Marquarden Gut, alles ledig und los, nur dass vom letzteren Acker 10 Schilling Pfennig Zins jährlich an Michel Geblers Erben in Bludenz zu entrichten sind.

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Charter: 10187
Date: 7. Januar 1552
AbstractBarbara Burgerin, sesshaft in St. Bartholomäs Kirchspiel, ver­kauft mit ihrem gesetzten Vogt und mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem ehrbaren Christan Pitsche, auch daselbst sesshaft, und Greta Vögele, seiner Ehefrau, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, die Wieder­einlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Stück Gut, daselbst auf Gamplaschg, auf welchem das Haus steht, samt dem halben Teil des Letzteren, des Speichers, der Hennen- und Streuenställe, ferner in den zwei Ställen daselbst von sechs Teilen ab dritthalb Teilen, und stößt das Stück Gut abwärts an Hans Waldensbergs, auswärts an Kaspar Waldners, aufwärts an Klausen und Jörgen der Salzgeber, einwärts auch an Jörgen Salzgebers Gut, alles ledig und los, ausgenommen von 1 Pfund 1 Schilling 8 Pfennigjährlich davon abgehenden Zinses.

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Charter: 10188
Date: 4. November 1553
AbstractDurch Balthasar Marquard, genannt Schneider, Ammann zu Sonnenberg, Hans Löw, Altammann, und Lienhart Stoß, des Gerichtes daselbst, wird zwischen Konrad Zürcher, Untervogt, Dietrich Wolf, Baumeister, und Lutz Hauser, Stadtschreiber zu Bludenz, als Gewaltträger der ganzen Gemeinde daselbst und im Beisein des Christan Walser und Hans Zurlut, beide sesshaft zu Braz im Bludenzer Kirchspiel, als Inhaber des Maisäß und Weidrechtes unten an Els hinter den Bergen im Bludenzer Kirchspiel gelegen, einerseits, Michel Walser und Mathäus Burgell, beide sesshaft zu Braz, als Inhaber des Maisäß Alttofen, ob Braz gelegen, andererseits ein gütlicher Vergleich getroffen, einen Troien be­treffend, welcher über Alttofen hinauf und dann heraus zu dem erstgenannten Maisäß unter Els hinter den Bergen führt und schon Jahre lang gebraucht wurde, ohne zum letzteren Maisäß zu gehören. Vor etlichen Jahren jedoch erkannten die Bludenzer durch richterlichen Spruch den obgenannten Alpgenossen von Els das Recht der Benützung dieses Weges zu und forderten infolge dessen die Alpgenossen auf, den Weg über ihr Maisäß gegen eine billige Bezahlung den Nachbarn zu überlassen, wogegen sie sich nicht weigerten. In des Ammanns Schneider Haus zu Nüziders haben die drei Spruchmänner Folgendes in dieser Sache zu Recht erkannt:1.      Die Alpgenossen von Alttoffen sollen den Inhabern des Maisäßes unter Els hinter den Bergen für alle Zeiten den Weg, welchen sie selbst zu ihrem Alprecht benützen, einräumen und weiter von da durch den Staffel in der kürzesten Richtung und wo am wenigsten Schaden geschehen kann im Frühjahr und Herbst je einmal, wann die Maisäß bezogen und verlassen werden, mit ihren Rindvieh und Geißen zur Benützung überlassen. 2.      Jedoch müssen die Letztern zwei oder drei Tage, bevor sie mit dem Vieh fahren wollen, dies anzeigen, damit die von Alttofen mit ihrem Vieh vom Staffel und Troien fahren können. 3.      Die Genossen von Els sollen Schneeflucht haben, so oft es die Notdurft erheischt über das Maisäß Alttofen herab und wieder hinauf; sie müssen jedoch mit dem Vieh dem Trigen nach auf- und abfahren und dürfen auf Alttofen sich weder aufhalten noch weiden. 4.      Würde der Weg in einem andern als dem zuge­standenen Falle benützt, so können die Alttofner im Betretungsfalle jedes Haupt um 1 Schilling Pfennigpfänden. 5.      Für diesen Troien und Weg haben die Bludenzer den beiden Inhabern von Alttofen auf nächste Lichtmess 8 Pfund Pfennig guter Landeswährung zu bezahlen.

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Charter: 10189
Date: 6. Dezember 1553
AbstractKlaus Sandrell, sesshaft in St. Gallen Kirchspiel, und Greta Willin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem Hans Löntsch, sesshaft daselbst, für 15 Gulden anderthalb Vierteil gutes Sommer-Alpschmalz Kühmolken als jährlichen auf Michaeli zu entrichtenden Zins und Schmalzgeld von ihren eigenen zwei Stück Gütern, in St. Gallen Kirchspiel gelegen, genannt Plaindolman, samt dazu gehörigem Stall, und stößt das eine Stück einwärts an das Tobel, aufwärts an die gemeine Weide, auswärts an Anna Willin, abwärts an Felix Thönis Gut, das andere aufwärts an die gemeine Weide, einwärts an Anna Willin, abwärts an Felix Thönis, auswärts an Cristan Willis Gut; der Rückkauf wird vorbehalten.

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Charter: 10190
Date: 23. April 1554
AbstractHans Natter, sesshaft in St. Bartholomäs Kirchspiel in Gampretz, und seine Ehefrau (Name fehlt) verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem Mathis Stumpaun, sesshaft auch daselbst, und seiner Ehefrau Barbara für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, die Wieder­einlösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Stück Gut, daselbst in Gampretz gelegen, mitsamt dem Haus darauf gelegen, wie sie solches von den Käufern erkauft haben, stößt einwärts an Jakob Vögtlis Gut, abwärts an die Landstraße, auswärts an den Bach, an der alten Vögtlinen, auf­wärts an der Christina Vögtlinen Gut.

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Charter: 10191
Date: 27. Dezember 1554
AbstractLeonhard Schoder, die Söhne des verstorbenen Klaus Barbisch zu Vandans und andere verkaufen einen Zins an die Pfarrkirche von Tschagguns.

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Charter: 10192
Date: 14. Januar 1555
AbstractAndreas Müller, Bürger zu Bludenz, und seine Ehefrau Agatha verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem ehrbaren Cristoph Thoman, Bürger daselbst, und Magdalena von Bankin, seiner Ehefrau, für 8 Pfund 15 Schilling Pfennig einen Martinszins von 8 Schilling 9 Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, von ihrer eigenen Stallung und Hofstatt zu Bludenz, in der Stadt im Himmelreich gelegen; stößt abwärts an der Käufer Hofstatt und Stallung, auswärts an das gemein Privetgässlin, aufwärts an Konrad Urbans Stallung und Hofstatt, einwärts an Christan Schönherrs Gerechtigkeit.

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Charter: 10193
Date: 11. November 1557
AbstractJackle Burger, sesshaft in St. Bartholomäs Kirchspiel in der kleinen Zelfen, und Dorothea Salzgeberin, seine Ehefrau, ver­pfänden mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem ehrsamen Lienhart Felix, Bürger zu Bludenz, und seiner Ehefrau Greta für 40 Pfund Pfennig, das Recht der Wiedereinlösung des Pfandes vorbehalten, ihren eigenen halben Teil des Hauses, Stadels, Obstrechtes, Hofraite und Gutes jenseits des Wassers in Unser Frauen Kirchspiel gelegen (der andere Halbteil gehört dem Haus Durrig Manall), und stößt der Halbteil der Hofraite und des Gutes auswärts an den andern Halbteil, abwärts an die Ill, einwärts an der Anna Fritsch, aufwärts an des Jakob Fritsch Gut, alles ledig und los, ausgenommen 1 Pfund Pfennig jährlichen Zinses dem Siechenhaus im Töbelin und 3 Schilling Pfennig dem Pfarrer zu Tschagguns zu entrichten.

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Charter: 10194
Date: 15. November 1557
AbstractMartin Spyn, sesshaft zu Tschagguns, und Greth Böckin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, dem Lorenz Felix, Priester, Kaplan zu Bludenz und St. Anton, für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung einen Martinszins von 2 Pfund Pfennig, den Rückkauf vorbehalten, ab ihrem eigenen Haus, Stadel und Gut, in Tschagguns gelegen; stößt aufwärts an Gallus Galehren Gut, auswärts an Christan Zelfs Gut, abwärts an den Arsavailbach, einwärts an Kathrin Schoderin Gut.

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Charter: 10195
Date: 18. Februar 1558
AbstractDurch Vermittlung Hans Löws, Ammann zu Sonnenberg, Bartholomä Löws und Georg Butzerins, beide Bürger und des Rates zu Feldkirch, wird ein gütlicher Vergleich abgeschlossen zwischen:1.      Marx Veldin, Siechenhauspfleger des zwischen Bludenz und Nüziders auf der gemeinsamen Allmein im Töbelin gelegenen Sondersiechenhauses, ferner Balthasar Marquart, alter Ammann zu Sonnenberg; Hainrich Drechsel, Gabriel Matt, als Dorfvögte, Peter Tschol, Hans Spar, Balthasar Plang und Hanns Mutter, als Verordnete von Nüziders;2.      Oswald Garnutsch, Baumeister zu Bludenz, und Konrad Zürcher, alter Baumeister daselbst, im Namen der Stadt;3.    Kalixt Wintergrün, Bernard Ganal und Peter Zelf als Vertreter der Hofjünger im Montafon. Die Bludenzer und Montafoner stellen nämlich an die Nüziderser als bisherige Inhaber und Erhalter des ge­nannten Siechenhauses das Ansuchen, dasselbe mit ihnen in Zukunft gemeinsam zu halten, da sie bei der fortwährenden Zunahme von Siechen sonst genötigt wären, ein eigenes Siechenhaus zu bauen. Da die Nüziderser bei ihren geringen Mitteln ihr Siechenhaus nur schwer zu erhalten vermögen, so geben sie dem Ansuchen Folge, und es werden zwischen den drei Parteien folgende, Bestimmungen vereinbart:1.      Das Sondersiechenhaus im Töbelin soll künftig ein „gemein Siechenhaus“ der genannten Parteien sein, mit allen gegen­wärtigen und etwa noch hinzukommenden Zinsen, Gülten und Zugehören desselben, und soll alle Siechen von Nüziders, Bludenz und Montafon auf Ansuchen derselben aufnehmen.2.      Die Nüziderser haben zwei, die beiden andern Parteien je einen Siechenpfleger, die sich des Einkaufes halber gütlich vertragen und bei Uneinigkeiten beim Vogt in Bludenz oder dem Ammann in Sonnenberg Bescheid holen sollen.3.      Arme Leute sollen unentgeldlich aufgenommen, jedoch nur in dem Falle verpflegt werden, wenn sie nicht imstande sind, um Almosen zu gehen.4.      Die vier Siechenpfleger sollen alle Jahre um Martini regelmäßig in Nüziders zu einer Besprechung über Verwaltung, etwaige Bauten usw., und während des Jahres in dringenden Fällen sich versammeln, worauf die Pfleger von Nüziders die gefassten Beschlüsse auszuführen haben.5.      Das ganze bereits vorhandene samt dem noch hinzukommenden Vermögen ist gemeinsames Eigentum; dagegen haben die Bludenzer dem Siechenhaus 5 Pfund Pfennig jährlichen Zinses zu entrichten und die Hofjünger 200 Pfund Pfennig, wovon 40 Pfund Pfennig auf nächsten Martinitag bar erlegt werden soll, während der Rest mit 8 Pfund Pfennig jährlich verzinst werden muss.6.      Die Siechenpfleger von Nüziders haben die laufenden Verwaltungs­geschäfte zu besorgen.Vidimusurkunde Mark Sittichs von Ems, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, im Beisein von Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, Dietrich Wolf, Siechenpfleger, Lutz Hauser, Stadtschreiber, als Ver­treter von Bludenz; Hans Adam, Siechenpfleger, Christan Schoder, Hans P1ang, alle zu Vandans, im Namen der Hofjunger, Hans Marquart, Siechenpfleger, dessen Vater Balthasar, Ammann zu Sonnenberg, Hans Manogg, Peter Tschol, Gallus Tschutsch und Jakob Marquart, im Namen der Gemeinde Nüziders.

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Charter: 10196
Date: 5. Mai 1558
AbstractZwischen den Geschwistern und Schwägern Kaspar Huber und Magdalena Kesslerin, seiner Ehefrau, als Inhabern des halben Teiles von Haus und Hofstatt ihres Schwähers und Vaters Kaspar Kessler seligen, bei- und aneinander zu Bludenz unten am Spital in seinen Zielen und Marken gelegen, einerseits, dann Ulrich Kessler samt seinem Vogt Sigmund Frei, des Rates, und Ulrich Wolf als gesetztem Vogt Hans Kesslers, des Bruders Ulrichs, alle Bürger zu Bludenz, als Inhabern des andern Halbteiles des besagten Hauses andererseits, wird durch Konrad Zürcher, Untervogt, Lutz Hauser, Stadtschreiber, und Alex Kessler, Bürger zu Bludenz, folgende Teilung vermittelt: Kaspar Huber und seiner Frau gehört die untere Behausung, nämlich der vordere Gaden, die vordere Stube mit Kammer, Küche und Gang davor; die Küche, den Gang vor derselben zum Stadel und zum Privet können sie nach Belieben abschließen, während der Gang zu den Gaden, Kellern und Stal­lungen für beide Teile offen bleiben soll.Den Brüdern Hans und Ulrich gehört der Keller, das hintere Gaden mit Steg und Weg durch den gemeinsamen Hof, ferner die obere Behausung, bestehend aus Stube und Kammer nebeneinander, einer Kammer darüber, dem Infang und allen Gemächern, wie sie oben sind, mit Steg und Weg durch die untere Behausung.Düngerlage und Futterraum sind gemeinsam, und zwar fällt der obere Teil des Stalles und Stadels gegen das Spital hin dem Kaspar Huber und seiner Frau, den beiden Brüdern dagegen der untere Teil gegen das Gässlin zu. Doch hat der Erstere das Recht, durch den unteren Teil des Stalles mit dem Vieh aus- und einzufahren sowie vom Gässlin herauf Futter und dergleichen einzuführen. Privet und Gang dazu sind gemeinsam. Die Kosten der Erhaltung des Daches über Haus und Stallung sowie Zinsen und Kirchengelder sind gemeinsam zu tragen.

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Charter: 10197
Date: 10. Januar 1559
AbstractDa sich zwischen Georg von Altmannshausen, Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, Sigmund Fuchs, freiem Landrichter zu Rankweil, und Hans Wilhelm Kranzegger, Hofschreiber der Herrschaft Feldkirch, und ihren Vorfahren einerseits sodann dem Vogt, Baumeister und Rat von Bludenz, den Hofjüngern im Montafon, endlich Ammann und ganzer Gemeinde zu Sonnenberg andererseits schon unter Kaiser Ferdinand I. des Landgerichts zu Rankweil halber Spenn und Irrungen ergeben haben, indem die Letztgenannten unter Berufung auf ihre Freiheit und Exemption sich den Anordnungen dieses Gerichtes nicht unterwerfen wollten und verschiedene Versuche zur Herbeiführung eines gütlichen Vergleiches misslangen, so betraute Erzherzog Ferdinand Paul von Affetzhofen, Verwalter in Ober- und Niederschwaben, und Gall Hager, der Rechte Doktor, mit dem Auftrag, einen gütlichen Austrag der Sache herbeizuführen. Vor diesen erschienen am erwähnten Datum zu Rankweil die obgenannten Hubmeister, Landrichter und Hofschreiber, ferner Hektor von Ramschwag, Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, neben ihm und für die Stadt und Herrschaft Bludenz Dietrich Zürcher, Baumeister, und Lutz Hauser, Stadtschreiber, für die Hofjünger im Montafon Ulrich Neyer und Ulrich Schwarzmann, für die Herrschaft Sonnenberg Hans Hartmann, neuer Ammann, und Rudolf Lorenz, alter Ammann daselbst. Die Kommissäre einigen sich mit den Parteien auf folgende Punkte:1.      Erbschaften oder liegende Güter betreffende Rechtsangelegenheiten der Herrschaften Bludenz, Sonnenberg und Montafon sollen in Zukunft nicht vor das Landgericht in Rankweil gebracht, sondern vor jenem Gerichte erörtert werden, unter welches die Erbschaft fällt und in welchem das be­treffende Gut gelegen ist. 2.      Desgleichen soll es gehalten werden bei Zerwürfnissen und körperlichen Verletzungen, die – sei es, dass sie zwischen Einheimischen oder Fremden vorfallen – beim Gericht, unter dem sie geschehen, auszutragen sind.3.      Sollte aber einer, der berührten Rechtsfälle dadurch, dass der Kläger die Zuständigkeit desselben in eine der obgenannten Herrschaften verschwiege, doch vor das Landgericht in Rankweil gelangen, so soll der dortige Landrichter, sobald er den richtigen Sachverhalt erfährt, den Fall an das ordentliche Gericht mit Urteil zuweisen und der Kläger, welcher Ladung und Prozess verursacht, verhalten sein, dem Beklagten den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen sowie der Obrigkeit wegen Umgehung des rechtmäßigen Gerichtes eine von Fall zu Fall festzusetzende Strafe zu entrichten.4.      In allen oben nicht aufgenommenen Sachen, die von altersher an das Landgericht in Rankweil gehört haben oder zukünftig infolge einer geschriebenen Landgerichtsordnung zu demselben gehören werden, wird dasselbe auf der Parteien Ansuchen Recht sprechen. Bei Zinsen oder Schulden mit verschriebenem spezifiziertem Unterpfand bleibt es der Willkür des Beklagten anheimgestellt, sich vom Landgericht über eigenes Ansuchen, und zwar durch den Vogt der Herrschaft Bludenz und Sonnenberg, abfordern zu lassen und soll derselbe, wie sich gebürt, vom Landrichter und Urteilsprecher gewiesen werden, es sei denn, dass sich der Beklagte schon vor dem Landgericht mit Verantwortung der Klage in Recht eingelassen hätte oder die Sachen des Landgerichts Ehaften beträfen, in welchen Fällen keine Abforderung stattfinden soll. Schuldforderungen derer von Bludenz, Montafon und Sonnenberg unter einem rheinischen Gulden sollen beim Landgericht nicht angenommen werden. Es steht jedoch jedem frei, sich der Abforderung zu bedienen oder aber vor dem Landgericht zum Rechten zu stehen; und darf demnach niemand genötigt werden, sich gegen seinen Willen abfordern zu lassen. Zur Vermeidung einer längeren Verzögerung der Sache sollen die von Bludenz, Montafon und Sonnenberg bis zum kommenden Martinstag ihre Ansicht über diesen Vergleich der Kommission schriftlich mitteilen.

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Charter: 10198
Date: 22. Mai 1559
AbstractUntervogt, Baumeister, Rat und Bürgerschaft zu Bludenz erteilen dem Christan Schönherr, dem Waffenschmied von Graf aus dem Gericht Landegg gebürtig und Bürger zu Bludenz, die Erlaubnis, neben seiner Schmiedewerkstätte auf der Allmein, am Mühlebach in der Au gelegen, an Stelle seiner baufälligen Wohnung eine neue Behausung zu bauen, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1.      Von dieser Behausung ist für 2.      Die Behausung darf nie außerhalb der Bludenzer Bürgerschaft vererbt, verkauft oder vertauscht werden, unbeschadet jedoch des Erbrechts der Töchter, welche, falls sie sich außer Bludenz verheiraten, anderweitig entschädigt werden sollen.alle Zeiten ein jährlicher Martinszins von 30 Schilling Konstanzer Münze Bludenzer Währung an die Stadt Bludenz zu entrichten.3.      Würde der jetzige Eigentümer der Schmiede oder einer seiner Erben und Nachkommen das Schmiedehandwerk nicht mehr ausüben, so hat er das Recht, daselbst zu wohnen oder einen anderen wohnen zu lassen, verwirkt, es wäre denn, dass dies durch die Stadt Bludenz ausdrücklich erlaubt würde.4.      Außer dem Schmiedehandwerk darf daselbst kein anderes Gewerbe oder Handwerk betrieben werden, noch eine Aufnahme von Hausgenossen stattfinden.5.      In Kriegsgefahr und Feindesnot oder auch sonst, wenn es die Umstände erfordern, kann die Stadt die Behausung nötigenfalls abbrechen lassen, ohne Widerrede des jeweiligen Inhabers derselben, der dann aber keinen Zins mehr bezahlt.6.      Der jeweilige Besitzer soll mit dieser Wohnung und Werkstätte sowie mit der Stallung, welche der jetzige Inhaber oben auf seinem eigenen Acker im Unterfeld an der Landstraße hat, allen Peen, Satzungen und Geboten, welche die Stadt zum gemeinen Nutzen auferlegt, nachkommen. Sollte der Inhaber in Bezug auf Zinsen und vorgeschriebene Satzungen seiner Verpflichtung nicht nachkommen, den Bludenzern mit Etzen, Weiden, Trieb und Tratt einen Schaden zufügen oder sich sonst ungehorsam erweisen, so hat die Gemeinde das Recht, denselben aus der Wohnung zu verweisen.

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Charter: 10199
Date: 20. März 1560
AbstractVergleich zwischen der Gemeinde Vandans und Rudin Wachter, Bürger von Bludenz, sesshaft in Gantschier, als Vertreter der Ganschierer Nachbarn wegen der Illwuhrung am Rotenstein.

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Charter: 10200
Date: 11. November 1561
AbstractHans Christan und Greta, die Kaufmann, eheliche Kinder des Sebastian Kaufmann und der verstorbenen Barbara Salzgeberin, verkaufen mit Hand des Konrad Zürcher, Untervogt zu Bludenz, ihrem Vater Sebastian Kaufmann, sesshaft daselbst, und Anna Pitschin, seiner Ehefrau, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von einem Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Haus, Hof, Hofraite und Gut, nämlich drei Gadenstätt, bei und an einander, daselbst in den Murren gelegen, stößt aufwärts an Hainrich Dünglers Gut und an die Allmein, auswärts an des vorgenannten und seines Sohnes Gallus Gut, genannt Gastrellen, abwärts an Christan Saltzgebers Gut, einwärts an den Bach, ferner ab ihren eigenen drei Kuhweiden, in der Allmein gleich ob dem Gut gelegen, ob den Zäunen; und stößt dieselbe Allmein aufwärts an die äußer Gweil und an Hurrer Alprecht, auswärts an Jöri Johanns Gerechtigkeit, abwärts an Heinrich Dünglers und andere Eigengüter der Verkäufer, einwärts an den Bach, alles ledig und los, ausgenommen dass 8 Pfund Pfennig Zins an Simon Thomanns seligen Erben und 1 Pfund 6 Schilling Pfennig an Lienhart Lötscher jährlich davon gehen.

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Charter: 10201
Date: 12. November 1566
AbstractAnna Manallin, sesshaft in St. Bartholomäs Kirchspiel in Gampretz, verkauft mit ihrem gesetzten Vogt Klaus Manall und mit Hand des Sigmund Fuchs, Amtmann beider Herrschaften und derzeit Richter zu Bludenz, ihrem Schwager Cristan Verragud, sesshaft allda und Elsa Manallin, seinem ehelich Weib, für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, den Rückkauf vorbehalten, einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig von ihrem eigenen Haus, Hofstatt, Stallung, Obstrecht und Gut, beieinander in Gampretz gelegen, stößt einwärts an der Käufer Gut Ganiela und an Hans Würfels Gut, abwärts und auswärts an der Verkäuferin Bruders Hans Manallen und aufwärts an Klas Schgach seligen Erben Gut.

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Charter: 10202
Date: 13. Januar 1567
AbstractUlrich Plang, Bürger zu Bludenz, sesshaft zu Vandans, und Margaretha, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand Hans Rudolfs, Untervogt und Richter zu Bludenz, der Anna Tschanottin, ehelichen Tochter des Toni Tschanott seligen und dem ehrbaren Simon Gantner, Hofjünger, sesshaft zu Dalaas, als ihrem gesetztem Vogt an ihrer Statt, für 110 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Bludenzer Währung, das Ablösungsrecht des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 5 Pfund 10. Schilling Pfennig von ihrem eigenen Haus, Hof, Hofraite, Stallung, Gemächer, Hofstatt und Gut, bei- und aneinander zu Vandans, innerhalb der Kirche, zwischen den Bächen gelegen, genannt zum Burchil, wovon sie einen Teil von den Käufern erkauft haben, stößt gar einwärts an die Au, an die Allmein, aufwärts an der Verkäufer Bruders Christan Plangen Gut, auswärts an ihres Schwagers Martin Kohlers und an Bernhard Fleischs seligen Witwe und Kinder Gut, ferner auf- und abwärts an Christan Wächters Gut, ab­wärts auch an den Widem und an Hans Schoders seligen Sohn Bartlomes Gut, alles ledig und los, ausgenommen 2 Schilling Pfennig Zins, welche von dem den Käufern früher abgekauften Teil an den Pfarrer zu Unserer Frauen Kirche zu entrichten sind, und 1 Pfund Pfennig, die an einen gemeinen Zins davon geben sollen.

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Charter: 10203
Date: 30. August 1567
AbstractDa Streitigkeiten zwischen den Baumeister, Rat und Stadt Bludenz einerseits und den Hofjüngern im Montafon andererseits bezüglich Abhaltung eines eigenen Gerichtes und Viehmarktes in Montafon von Seiten der Parteien zu keinem gütlichen Austrag gebracht werden konnten, wurden dieselben vor die oberösterreichischen Regierung beschieden, welche nachfolgenden Bescheid erließ:Die Hofjünger von Montafon sind verhalten, wie bisher das Gericht zu Bludenz zu besuchen, daselbst Recht zu geben und zu nehmen, wogegen die Bludenzer verhalten sind, auf ihre Kosten alle vierzehn Tage an einem Mittwoch von früh bis Abend ein ordentliches Stadtgericht und Recht zu halten und dasjenige, was am betreffenden Tage nicht erledigt wird, am nächstfolgenden vorzunehmen.Bezüglich des Viehmarktes bleibt es beim alten Herkommen. Demnach sind die Hofjünger von Montafon schuldig, die gewöhnlichen Jahr und Wochenmärkte zu Bludenz mit Waren und Vieh zur gebührenden Zeit zu besuchen; doch bleibt es ihnen unbenommen, ihr Vieh bei ihren Häusern und Ställen zu verkaufen, aber immer den ausgegangenen Mandaten gemäß und dass damit kein Contrabanda und Fürkauf getrieben werden möge.

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Charter: 10204
Date: 17. Januar 1569
AbstractDie Steur- und Gnosleute zu Sonnenberg bekennen und tun kund, dass Christa Spanner, ehelicher Sohn des Mathias Spanner zu Braz, sich aus ihrer Gnos und Steuer, mit welcher sie Erzherzog Ferdinand zu Österreich jährlich verpflichtet sind, mit 15 Pfund Pfennig Hauptgut losgekauft hat, wodurch derselbe und alle seine ehelichen Kinder und Leibeserben für alle Zeiten aller Steuern, Schnitz und Pflichten, mit welchen er bisher der Gnos verbunden war, ledig und los wird.

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Charter: 10205
Date: 6. Juli 1569
AbstractErzherzog Ferdinand zu Österreich bestätigt und erneuert als Landesfürst dem Vogt, Rat, den Bürgern und der Gemeinde zu Bludenz, den Untertanen im Montafon und allen zur Herrschaft Bludenz gehörigen Mitverwandten, ohne Ausnahme, es seien Edelleute, Bürger, Hofjünger, Freie, Walliser, Silberer, Gotteshausleute, auf ihr untertäniges Bitten alle Gnaden, Rechte, Freiheiten und alte Gewohnheiten, wie sie denselben durch seine Vorfahren erteilt und durch Kaiser Ferdinand I., seinen Vater, am 19. Juli 1530 konfirmiert und bestätigt worden sind.

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Charter: 10206
Date: 24. September 1569
AbstractBaumeister, Rat, ganze Gemeinde und Bürgerschaft zu Bludenz einerseits, Dorfvogt und Geschworene zu Bürs im Namen der ganzen Gemeinde und Nachbarschaft andererseits haben vor etlichen Jahren sich vereinbart und zur Herstellung einer Brücke über die Ill und diesbezüglich Folgendes bestimmt:1.      bewilligen die Bludenzer, dass die von Bürs von ihrem äußersten Rain innerhalb der Brücke ein Wuhr zum Teil schräg gegen das Bludenzer Wuhr so weit herausmachen, dass das Wasser unter der Brücke hindurchfließen muß. Sollte das Wasser das fertiggestellte Wuhr künftig irgendwo durchbrechen, so sind die Bürser verhalten, die beschädigte Stelle wiederherzustellen. Gleichfalls sind die Bludenzer verpflichtet, ihr Wuhr im tüchtigen Stand zu erhalten und allfällige Zerstörungen desselben sofort auszubessern.2.      sollen die von Bürs auf ihrer Seite einen starken Anstreb machen, wie dies auch auf der Bludenzer Seitegeschehen ist.3.      sollen beidenteils auf gemeinsame Kosten je ein Schlegelhayen und alle anderen zum Schlagen der Pfeiler und Joche notwendigen Zurüstungen gemacht werden. 4.      Es sind auf gemeinsame Kosten, zwei eichene Joche zu schlagen und gemeinsam zu erhalten, während die Brücke von jedem Teil zur Hälfte herzustellen und zu erhalten ist.5.      Da die Bludenzer den Bürsern gegen die alten Verträge, Briefe und Siegel gütlich gestattet haben, die schrägen und werfenden Wuhre gegen sie zu machen, um das Wasser auf die Bludenzer Seite unter die Brücke zu bringen, haben die Bürser den Bludenzern zur Abwehr des Wassers von ihren Auen und Gütern außerhalb der Stadt erlaubt, ein langes Wuhr zuäußerst an ihrer Wuhr schräg durch die Ill derart anzulegen, dass der äußerste Kopf desselben zwischen den hohen Albern in der Bürser Au vor den Bürser Stein hinausweise und zeige und das Wasser hiedurch gegen die Alvier geworfen werde. 6.      Da nun die Bürser nach Herstellung der Wuhre, Joche etc. vor etlichen Jahren an ihrem Anstreb einen Spitzkasten gar zu weit hineingesetzt haben, wodurch den Bludenzern ihr Wuhr außer der Brücke abgedrückt wurde, so hat der edle und feste Hektor von Ramschwag, Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, mit seinen Amtleuten Hanns Rudolf, Untervogt, und Lienhart Stoß, Ammann zu Sonnenberg, am unten angesetzten Datum nach Vornahme des Augenscheines erkannt, dass die Bürser gedachten Spitzkasten abnehmen müssen und nicht mehr dorthin setzen dürfen, dass ferner die Bludenzer ihr Wuhr wieder zumachen dürfen, um das Wasser von ihrer Seite abzuleiten. 7.      Wuhrstreitigkeiten sollen künftig immer vor dem jeweiligen Vogt in Bludenz ausgetragen werden.

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Charter: 10207
Date: 15. November 1569
AbstractMagdalena Tschottin, die Witwe Lutz Juens, und ihre zwei Kinder Adrian und Kleophe kaufen sich aus der Großen Gnos zu Sonnenberg los.

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Charter: 10208
Date: 11. November 1570
AbstractPeter Lins zu Röthis verkauft an den Frühmesser daselbst einen Weingarten.

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Charter: 10209
Date: 17. November 1572
AbstractAugustin Bassler, sesshaft in St. Nikolaus Kirchspiel (Silbertal), und Anna Bartoldin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand Hans Rudolfs, Untervogt und Richter zu Bludenz, dem Hans Schwarzhans, sesshaft in St. Nikolaus Kirchspiel, und seiner Ehefrau (Name fehlt) für 20 Pfund Pfennig guter Landeswährung, die Ablösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 1 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Stück Gut in St. Nikolaus Kirchspiel, schattenhalb, zu innerst im Tal gelegen, genannt der Wasen, stößt ringsum an die Allmein, ledig und los, ausgenommen 1 Schilling Pfennig Zins, der jährlich davongehen soll.

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Charter: 10210
Date: 1. Mai 1573
AbstractCristan Sailer, Bürger zu Bludenz, sesshaft zu Braz, und Lena Barthenne, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand Hans Rudolfs, Untervogt und Richter zu Bludenz, dem Georg Nesler, sesshaft zu Braz, für 40 Gulden gangbarer Landeswährung, die Ablösung des Pfandes vorbehalten, einen Martinszins von 2 Gulden ab ihrem eigenen Haus, Hofstatt, Hofraite, Stallung und Gut, alles beieinander zu Braz in der Verkäufer Schwächers und Vaters, des alten Bernhart Barthennen seligen Bünd gelegen, stößt einwärts an Thoman Mutters, aufwärts an Hans Walsers, auswärts an Thoman Barthennen Gut, abwärts an die Gasse, ferner ab ihrem eigenen Stück Gut, auch allda gelegen, genannt die Rossbünt, stößt auswärts an Kaspar Parthennen, genannt Lorenzen Gut, abwärts an die Allmein, aufwärts an die Landstraße, einwärts an Thoman Barthennen, genannt Lorenzen Gut, endlich ab einem Stück, auch in der Rossbünt, außerhalb gelegen, stößt ein- und auswärts an Kaspar Barthennen Gut, abwärts an die Gasse, aufwärts an Hans Walsers Gut, alles ledig und los, ausgenommen 12 Schilling 6 Pfennig, welche als jährlicher Zins davon gehen.

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Charter: 10211
Date: Oktober 1573
AbstractBarbara Heinrichin, Tochter des verstorbenen Bartholomäus Heinrich und der Anna Urbani, Leon Kupferschmied und seine Frau Rosina Heinrichin sowie Anna Heinrichin, alle zu Lothringen, und die Kinder des verstorbenen Bürgermeisters von Bludenz, Konrad Urban, verkaufen Jakob Brügel, Bürger und des Rats zu Bludenz, Gut, Haus und Stall auf Gasünd.

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