Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10203
Signature: 10203
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30. August 1567
Da Streitigkeiten zwischen den Baumeister, Rat und Stadt Bludenz einerseits und den Hofjüngern im Montafon andererseits bezüglich Abhaltung eines eigenen Gerichtes und Viehmarktes in Montafon von Seiten der Parteien zu keinem gütlichen Austrag gebracht werden konnten, wurden dieselben vor die oberösterreichischen Regierung beschieden, welche nachfolgenden Bescheid erließ:Die Hofjünger von Montafon sind verhalten, wie bisher das Gericht zu Bludenz zu besuchen, daselbst Recht zu geben und zu nehmen, wogegen die Bludenzer verhalten sind, auf ihre Kosten alle vierzehn Tage an einem Mittwoch von früh bis Abend ein ordentliches Stadtgericht und Recht zu halten und dasjenige, was am betreffenden Tage nicht erledigt wird, am nächstfolgenden vorzunehmen.Bezüglich des Viehmarktes bleibt es beim alten Herkommen. Demnach sind die Hofjünger von Montafon schuldig, die gewöhnlichen Jahr und Wochenmärkte zu Bludenz mit Waren und Vieh zur gebührenden Zeit zu besuchen; doch bleibt es ihnen unbenommen, ihr Vieh bei ihren Häusern und Ställen zu verkaufen, aber immer den ausgegangenen Mandaten gemäß und dass damit kein Contrabanda und Fürkauf getrieben werden möge. Comment
Das Siegel ist gut erhalten.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10203, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10203/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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