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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10291
Signature: 10291
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20. Juli 1658
Antoni Frei, Untervogt und Richter der Stadt und Herrschaft Bludenz, tut kund: Hauptmann Johann Wanossa von Veldkirch erhielt am 6. Februar 1653 einen Schuldbrief, datiert auf Martini 1624, als Gantbrief wider des alten Martin Salomons Erben zu Vandans und weist aufgrund desselben nach, dass ihm die genannten Erben den 4. März 1656 669 Gulden 20 Kreuzer Zins und Hauptgut schulden, ohne Kosten, wofür die Salomonsche Hofstatt als Pfand gesetzt wird, das Recht der Ablösung des Pfandes den Schuldnern auf fünf Monate vorbehalten; ferner erhielt der Kläger von Herrn Erasmus von Furtenbach, Baumeister der Stadt Feldkirch, einen Schuldbrief, auf Martini 1642 datiert, welcher den 19. Mai 1649 als Gantbrief wider den jungen Martin Salomon seligen zu Vandans aufgerichtet und den 4. Mai 1656 auf das erwähnte Salomonsche Anwesen verschrieben wurde, so dass der Gläubiger bis Martini 1657 373 Gulden 39 Kreuzer zu fordern hatte; von Martin Wachter, Theisen (Mathias) Sohn, erkaufte der Kläger am 28. Juni 1658 einen 1637 aufgerichteten Gantbrief um 370 Gulden 42 Kreuzer Zins und Hauptgut, welche am 4. März 1648 auf Salomons Hofstatt verschrieben wurden und am 3. August 1648 von obgenanntem Herrn Furtenbach in den Besitz Wachters übergegangen waren; den 17. Juni 1658 wurden dem Kläger 127 Gulden Grundzinskapital und rückständige Zinsen auf besagtem Hof als Unterpfand gutgeschrieben, und endlich erhielt der Kläger am 8. Juni dieses Jahres von Hans Pattlogg, der sich bei dem oben genannten Hofe völlig auslösen ließ, kaufsweise 630 Gulden, so dass das ganze Guthaben 2170 Gulden 41 Kreuzer ausmacht, ohne die verschiedenen Kosten und was sonst der Kläger an Haus, Ställen und Speichern erbaut hat. Da das Pfand innerhalb des bestimmten Termins nicht eingelöst wurde, setzt oben angeführte Behörde den Kläger zufolge seiner Rechte und Kaufhandlungen in den Besitz des genannten Anwesens, auf welches die bezeichneten Erben keinerlei Ansprüche mehr haben. Nunmehr konnte der Kläger über dasselbe nach Belieben verfügen.  



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