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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10305
Signature: 10305
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15. Oktober 1671
Zwischen Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft von Bludenz und den Geschworenen und Gemeindsleuten des Kirchspiels Klösterle in der Herrschaft Sonnenberg entstanden wegen der Grenzen und Marken im Maisäß und Alprecht Valgalden Streitigkeiten, besonders weil denen von Bludenz die diesbezüglichen Briefe und Siegel bei dem Brande vom Jahre 1638 verbrannten. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und Unkosten kommen die Parteien überein, einen gemeinsamen Ausschuss mit der Regelung der Grenze zu betrauen, welcher folgende Marken festsetzte: Die erste Marke wurde gesetzt im Heiligen Walde, genannt „uf der Egg“ bei einem Hirschbad, in dessen Nähe zu äußerst auf dem Egg sich noch ein Hirschbädle oder wässeriger Ausschlag befindet; die zweite besser hinaus und schräg hinaus ob dem Glockenzug und einem Troyen; die dritte in gerader Richtung hinauf auf einer Höhe innerhalb des Holzrieses; die vierte wieder in gerader Richtung auf einer mit Heidelbeerstauden bewachsenen Höhe; die fünfte ge­radeaus etwas weiter oben. Von da, ungefähr in gerader Richtung, geht die Marke hinauf in den Grat und zur Marke, welche das Bludenzer Maisäß und die Nenzegaster Gerechtigkeit scheidet. Was ob und innerhalb der jetzt genannten Marksteine liegt, gehört als Maisäßgerechtigkeit denen von Bludenz, während das unter- und außerhalb derselben Gelegene der Gemeinde Klösterle gehört. Vom ersten Markstein im Heiligen Walde geht dann die Marke hineinwärts unten das Bludenzer Maisäß, unten außerhalb des Baches in eine „grave, grosse Platte, welche Feuerstein ist“, wo sich auch die sechste Marke befindet. Die siebente Marke ist gesetzt von der Platte gerade über das Tobel und den Bach hineinwärts ob dem Kressigbödelin innerhalb der Straße oder des Troyen unter dem Brückele; das oberhalb dieser Grenze Gelegene gehört denen von Bludenz, das unterhalb Gelegene denen von Klösterle. Vom letztgenannten Markstein zieht sich die Marke gerade hinein unter dem mittelsten Leger in die Gluckegg, wo eine große Anzahl von Tannenbüschel wächst und sich ein alter bekannter Markstein mit einer daneben gesteckten, starken Latte befindet. Im Übrigen soll es zwischen den Gerechtigkeiten derer von Bludenz und zur Stuben bei den Zielen und Marken bleiben, wie sie durch Briefe und Siegel bestimmt wurden. Sollte beim ersten oder zweiten Markstein der Troyen derer zu Klösterle in die Bludenzer Gerechtigkeit greifen, so können ihn die Ersteren nichtsdestoweniger, um zu ihrem Teil zu fahren, benützen. Die Waldungen sollen allerseits Hoch- und Schwarzwald sein und bleiben, ohne dass es verwehrt wäre, an bequemen Orten das Notwendige zu fällen. Kein Teil soll jedoch dem anderen seine Troyen, Stege, Wege oder Weidgang verlegen, verhacken oder verhauen. Die Bludenzer sollen die Schneeflucht aus dem Maisäß und der Alp bis an das Landwasser Alfenz herab und hinaus bis an den Bach, der aus dem Bludenzer Maisäß herabrinnt, auch in Zukunft wie bisher benützen, jedoch unter der Bedingung, dass sie beim Schmelzen des Schnees mit ihrem Vieh dem Schnee nach wieder zurückfahren. Sollten Vieh oder Pferde des einen Teils dem andern Schaden zufügen, so soll zum ersten Mal nicht gepfändet werden, sondern der Beschädigte erst im Wiederholungsfalle ein billiges Pfand verlangen dürfen.  



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    Beide Siegel hängen.
     
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