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FondBludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10301
Date: 11. November 1666
AbstractÜbernahme von umstrittenen ehemaligen Gnosleuten von St. Gerold in die Blumenegger Gnos samt Liste der betroffenen Personen in Bludesch, Thüringen, Thüringerberg unter der Straße, Gapiescherberg und Ludesch

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Charter: 10302
Date: 26. April 1667
AbstractAbschrift der Privilegienbestätigung durch Kaiser Leopold für das Tal Montafon

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Charter: 10303
Date: 24. Dezember 1668
AbstractGeburtsbrief für den in Bludenz ansässigen Georg Merz, der aus Seitingen stammte.

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Charter: 10304
Date: 11. Februar 1669
AbstractModalitäten der Kapellenstiftung zu Rungelin

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Charter: 10305
Date: 15. Oktober 1671
AbstractZwischen Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft von Bludenz und den Geschworenen und Gemeindsleuten des Kirchspiels Klösterle in der Herrschaft Sonnenberg entstanden wegen der Grenzen und Marken im Maisäß und Alprecht Valgalden Streitigkeiten, besonders weil denen von Bludenz die diesbezüglichen Briefe und Siegel bei dem Brande vom Jahre 1638 verbrannten. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und Unkosten kommen die Parteien überein, einen gemeinsamen Ausschuss mit der Regelung der Grenze zu betrauen, welcher folgende Marken festsetzte: Die erste Marke wurde gesetzt im Heiligen Walde, genannt „uf der Egg“ bei einem Hirschbad, in dessen Nähe zu äußerst auf dem Egg sich noch ein Hirschbädle oder wässeriger Ausschlag befindet; die zweite besser hinaus und schräg hinaus ob dem Glockenzug und einem Troyen; die dritte in gerader Richtung hinauf auf einer Höhe innerhalb des Holzrieses; die vierte wieder in gerader Richtung auf einer mit Heidelbeerstauden bewachsenen Höhe; die fünfte ge­radeaus etwas weiter oben. Von da, ungefähr in gerader Richtung, geht die Marke hinauf in den Grat und zur Marke, welche das Bludenzer Maisäß und die Nenzegaster Gerechtigkeit scheidet. Was ob und innerhalb der jetzt genannten Marksteine liegt, gehört als Maisäßgerechtigkeit denen von Bludenz, während das unter- und außerhalb derselben Gelegene der Gemeinde Klösterle gehört. Vom ersten Markstein im Heiligen Walde geht dann die Marke hineinwärts unten das Bludenzer Maisäß, unten außerhalb des Baches in eine „grave, grosse Platte, welche Feuerstein ist“, wo sich auch die sechste Marke befindet. Die siebente Marke ist gesetzt von der Platte gerade über das Tobel und den Bach hineinwärts ob dem Kressigbödelin innerhalb der Straße oder des Troyen unter dem Brückele; das oberhalb dieser Grenze Gelegene gehört denen von Bludenz, das unterhalb Gelegene denen von Klösterle. Vom letztgenannten Markstein zieht sich die Marke gerade hinein unter dem mittelsten Leger in die Gluckegg, wo eine große Anzahl von Tannenbüschel wächst und sich ein alter bekannter Markstein mit einer daneben gesteckten, starken Latte befindet. Im Übrigen soll es zwischen den Gerechtigkeiten derer von Bludenz und zur Stuben bei den Zielen und Marken bleiben, wie sie durch Briefe und Siegel bestimmt wurden. Sollte beim ersten oder zweiten Markstein der Troyen derer zu Klösterle in die Bludenzer Gerechtigkeit greifen, so können ihn die Ersteren nichtsdestoweniger, um zu ihrem Teil zu fahren, benützen. Die Waldungen sollen allerseits Hoch- und Schwarzwald sein und bleiben, ohne dass es verwehrt wäre, an bequemen Orten das Notwendige zu fällen. Kein Teil soll jedoch dem anderen seine Troyen, Stege, Wege oder Weidgang verlegen, verhacken oder verhauen. Die Bludenzer sollen die Schneeflucht aus dem Maisäß und der Alp bis an das Landwasser Alfenz herab und hinaus bis an den Bach, der aus dem Bludenzer Maisäß herabrinnt, auch in Zukunft wie bisher benützen, jedoch unter der Bedingung, dass sie beim Schmelzen des Schnees mit ihrem Vieh dem Schnee nach wieder zurückfahren. Sollten Vieh oder Pferde des einen Teils dem andern Schaden zufügen, so soll zum ersten Mal nicht gepfändet werden, sondern der Beschädigte erst im Wiederholungsfalle ein billiges Pfand verlangen dürfen.

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Charter: 10306
Date: 24. März 1673
AbstractDas Oberamt Friessenhofen der Grafschaft Trauchburg bestätigt dem Niklas Kolb, dass er im Jahr 1649 als ehelicher Sohn des Peter Kolb und der Anna Leissing zu Friessenhofen geboren, von Pfarrer Andreas Schwarzach zu unserer Frauen Zell getauft und von Kaspar Bronnmayer zu Yssgarzhofen und Anna Hawin zu Friesshofen aus der Taufe gehoben worden und endlich sich während seines Aufenthaltes im Heimatorte der­gestalt verhalten, dass man an ihm ein sattsam Vergnügen haben konnte.

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Charter: 10307
Date: 24. März 1673
AbstractGeburtsbrief des oben genannten Niklas Kolb zwecks geplanter Auswanderung nach Bunzlau in Schlesien.

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Charter: 10308
Date: 26. Dezember 1684
AbstractMatheus Duelin von Schnifis und Thoma Erhart von Düns verkaufen für sich und andere Interessierte dem Herrn Johann Cristoph Rudolph, Untervogt, und Caspar Seger, Säckelmeister zu Bludenz, ihre eigene Alpe Gavalina, im Kirchspiel Bludenz gelegen, mit allen Gerechtigkeiten, für ledig und los, weshalb die Verkäufer solche Alpe wegen des versetzten Hinterpfandes gegen St. Anthöni, oder wen es berühren möchte, zu ledigen verbunden sind, für den Preis von 405 Gulden, wovon 5 Gulden, sogleich beim Handstreich bezahlt wurden, während die 400 Gulden auf die drei nächstfolgenden Martini ohne Zinsen, jedoch bar zu entrichten sind.Geschehen im Beisein des Bürgermeisters Andreas Tschann im Namen des Untervogtes. Folgen die Unterschriften der Verkäufer und Caspar Segers.

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Charter: 10309
Date: 21. Juni 1685
AbstractHans Heuslin, Ammann zu Jagdberg, und Michael Mondegg, alter Ammann, bestätigen dem Matheus Thuellin von Schnifis, dass derselbe die Kuhweiden und Alprechte, die er vor etlichen Jahren in der Alpe Gavalina käuflich erworben und jetzt an den gestrengen Untervogt Johann Christoph Rudolph und den Säckelmeister Caspar Seger zu Bludenz wieder käuflich überlassen, nie versetzt oder verpfändet habe, in der Zeit als die genannten Amtleute im Amte waren, nämlich vom 13. Juli 1677 bis 14. November 1684 bezüglich des alten und bis zum unten angesetzten Datum bezüglich des neuen Ammanns. Folgen die eigenhändigen Unterschriften der beiden Ammänner.

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Charter: 10310
Date: 18. März 1686
AbstractHanns Heuslin, Ammann des Gerichtes Jagdberg, bestätigt aufgrund der Zeugenschaft von Hanns Hueber, Ulrich Lins, Johannes Helbock, alle zu Satteins sesshaft, dem Bartholome Heuß von Satteins die eheliche Abstammung von Georg Heuß seligen und der Barbara Lins sowie dass er keinen nachjagenden Halsherrn habe.

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Charter: 10311
Date: 2. September 1686
AbstractBestallungsbrief für den Notar Leopold Hinteregger in Bludenz

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Charter: 10312
Date: 13. Juni 1688
AbstractJohan Simon Duelli, Steuerwaibel, verbürgt sich dafür, dass die zwei Teile Alprecht der Alpe Gavalina, welche Willi Gantner und Jakob Ammann, Vögte der Erben des Andreas Dünser seligen, beide sesshaft in Dünserberg, den Herrn der Stadt Bludenz verkauft haben, nicht weiter versetzt seien.

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Charter: 10313
Date: 31. März 1692
AbstractZacharias Zürcher, Bürgermeister, und Kaspar Seeger, Säckel­meister der Stadt Bludenz, verkaufen im Namen der Stadt Fidel Hueber von Rungelin und Felix Künz vom Muttersberg für 350 Gulden die durch den Herrn Untervogt Johann Christoph Rudolph und obigen Säckelmeister am 26. Dezember 1684 von Matheus Thueli von Schnifis und Thoma Erhart von Düns samt anderen Interessierten erkaufte Alpe Gavalina samt dem Wäldele ob den Gemächern zur Erhaltung von Dach und Gemach mit der Beschränkung jedoch, zur Verhütung des Wassermangels das Holz bei den Brunnenflüssen nicht zu fällen. Bei großem Schnee sollen sie nur mit Kühen und Rindern in die Schneeflucht bis an das Landwasser und hernach dem Schnee nach wieder hinauffahren. In Kuhweiden, welche derzeit offen sind, können sie von altersher schwämmen und putzen, jedoch dürfen Hölzer von einem Schuh Dicke nicht gehauen werden. Die übrige Waldung kann die Stadt Bludenz jedoch als ein von altersher zugestandenes Eigentum benützen.

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Charter: 10314
Date: 15. März 1695
AbstractBeilegung des innerstädtischen Streits um den Stadtschreiber und die Stadtrechnungen.

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Charter: 10315
Date: 13. Mai 1695
AbstractVertrag zwischen der Gemeinde Ludesch und den Besitzern der Höfe und Güter hinter der Gant und Mason in den Kirchspielen Dalaas und Braz wegen der Alpe und der Maisäße in Formarin und Masserin im Dalaaser Kirchspiel.

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Charter: 10316
Date: 15. Dezember 1695
AbstractZwischen der Stadt Bludenz einerseits, der Herrschaft Sonnen­berg und dem Tal Montafon andererseits bestanden seit hundert und mehr Jahren Streitigkeiten wegen Auswechslung der so genannten Ausbürger und wegen Gleichstellung der Schnitzgelder und Steuer. Über Ansuchen der Sonnenberger und Montafoner beauftragt die oberösterreichische Regierung den Franz Antony Troyer von Gissbach und Freiherr von Troyenstein, Pfandinhaber der Herrschaft Uttenheim, und Johann Franz Edlen von Coreth zu Starkenberg, Ritter von Straßried, Pfandinhaber des Hofgerichtes Stubai, königlicher geheimer Rat, Kämmerer und tirolischen Kanzler, mit der Herbeiführung eines gütlichen Vergleichs, der unter folgenden Bedingungen zustande kam:Alle zwischen der Stadt Bludenz, Herrschaft Sonnenberg und Tal Montafon wegen Auswechslung der so genannten Ausbürger und Gleichstellung der Schnitz- und Steuergelder seit geraumen Jahren hier bestehenden Streitigkeiten sollen aufgehoben sein. Nunmehr ist es allen drei interessierten Parteien bei 3.000 Gulden Strafe, wovon die Hälfte dem Fiskus, die andere Hälfte dem Gegenteil verfällt, verboten in dieser Angelegenheit fernerhin noch etwas zu ahnden.Die Stadt Bludenz überlässt alle Ausbürger, die sie im Montafon und Sonnenbergischen de facto hat, mit deren ganzem Vermögen samt der Nachfrage und Judikatur Sonnenberg, und zwar jenem Ort, an welchem jeder gesessen ist.Die liegenden Güter jedoch, welche die Bürger jetzt in der Herrschaft Sonnenberg oder im Montafon haben, sollen, solange sie in bürgerlichen Handen verbleiben, allein zu der Stadt ad locum domicilii zu verschnitzen und zu versteuern sein, was für die sonnenbergischen und Montafoner Kirchspiele gleicherweise gelten soll. Was indessen die Bewohner der drei Orte mit Anfang 1696 an liegenden Gütern, auf welche Weise auch immer, an sich bringen, soll künftig an jenen Ort, wo sie gelegen, verschnitzt und versteuert werden.Des Weiteren werden von Seiten Sonnenbergs und Montafons der Stadt Bludenz alle Hofjünger und anderen Untertanen, die in diesem Kirchspiel gesessen sind, abgetreten und überlassen samt deren Vermögen, Judikatur und Nachfrage, worunter auch das Frauen­gotteshaus St. Peter, doch allein mit seinen im Kirchspiel Bludenz liegenden Gütern verstanden ist. Eine Ausnahme bildeten Lorüns und Stallehr mit dem Zusatz, dass bei diesen zwei Orten den Bewohnern der­selben sowie den Bludenzern die bisher genossenen Wun und Weid, Alpen und Hölzer auch künftig gemeinsam verbleiben sollen. Die Herrschaft Sonnenberg ver­spricht der Stadt Bludenz zu einer freiwilligen Ergötzlichkeit 4.000 Gulden in vier vierteljährigen Raten von Georgi 1696 angefangen zu zahlen.Was in diesem Vergleich nicht abgeändert wurde, soll jedem Teile an seinen brieflichen Rechten und Gerechtigkeiten unveränderlich bleiben. Nachdem die Parteien durch ihre Vertreter das Handgelöbnis zur Einhaltung dieser Bestimmungen abgelegt hatten, erschienen zur Unterfertigung des Vergleiches bei der Kommission von jedem Ort je zwei Deputierte mit je einem Assistenten, und zwar Johann Andre Heider der Ältere, Syndicus von Lindau, für Bludenz, Benedikt Reichardt von Wolfurt, königlicher Rat und Amtmannt zu Bregenz, für die Herrschaft Sonnenberg, und Franz Gugger von Staudach, Vogteiverwalter zu Feldkirch, für das Montafon.

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Charter: 10322
Date: 24. Dezember 1695
AbstractAuswechslungsvertrag von 1695 und nachfolgende Streitigkeiten zwischen Sonnenberg und Montafon wegen der Besteuerung der Alpen.

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Charter: 10317
Date: 24. Dezember 1695
AbstractBezüglich der oben erwähnten Auswechslung wurde des Weiteren bestimmt: Da das Tal Montafon zur Beförderung und Erhebung der Auswechslung der Bludenzerischen Ausbürger der Herrschaft Sonnenberg eine ziemliche Zahl seiner Hofjünger überließ, wofür die Sonnenberger den Montafonern eine Gegenleistung zu erbringen sich bereit erklärten, so haben die oben erwähnten zwei Kommissäre die Sache dahin vermittelt, dass 1.      die Herrschaft Sonnenberg für die ihr überlassenen Hofjünger den halben Teil der Steuer per 98 Pfund, welche das Tal Montafon jährlich in das Amt Bludenz zu erlegen hat, auf immer übernehmen müsse. 2.      Ist die Herrschaft schuldig, den Montafonern 1.200 Gulden entweder bar zu entrichten oder vom letztverflossenen Martinstag an mit fünf Prozent zu verzinsen, vorbehaltlich der vierteljährlichen Auf- oder Abkündigung. 3.      Bezüglich Übernahme des Landmiliz-Ausschusses wurde bestimmt, dass die Herrschaft Sonnenberg die den Montafonern abgängigen 17 Mann übernehmen und aus ihrem Ausschuss ersetzen solle, weil das Tal Montafon 27 Hofjünger in die Stadt Bludenz und Herrschaft Sonnenberg überlassen und ihm von der Stadt Bludenz nicht mehr als 10 Ausbürger zukommen. Dabei bleibe es jedoch der Herrschaft vorbehalten, falls sie sich hierin im Vergleich zu andern zu sehr belastet glaubt, dies bei einer etwaigen Generalmusterung vorzubringen und um Gleichhaltung anzusuchen. 4.      In Betreff der Schnitzgelder und Steuern hat man sich dahin geeinigt, dass sowohl jetzt als auch in Zukunft die Güter dort verschnitzt und versteuert werden, wo sie gelegen sind. Diesen Bestimmungen nachzukommen haben das Handgelöbnis geleistet Matheus Mayer, Amtlandammann der Herrschaft Sonnenberg, Mathias Leu, Landschreiber daselbst, und als Abgeordnete des Tales Montafon Johann Ulrich Marent, alter Vorgesetzter daselbst, sowie Johann Jakob Battlogg.

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Charter: 10318
Date: 15. Juli 1697
AbstractBeilegung eines Streites zwischen den Alpgenossen von Zalim Oberstaffel und jenen der Alpe Brüggele in Brand.

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Charter: 10319
Date: 3. August 1697
AbstractMatheus Mayer, Landammann, und Mathias Leu, Landschreiber, beschweren sich als Deputierte der Herrschaft Sonnen­berg bei der landesfürstlichen Regierung in Innsbruck über die Vorsteher des Tales Montafon, dass dieselben kraft des am 24. Dezember 1695 zu Altdorf aufgerichteten Rezesses die im Montafon gelegene Alpe der Sonnenberger, Salonie genannt, beschnitzen und besteuern wollen, da doch der zwischen den Sonnenbergern, Montafonern und der Stadt Bludenz am 15. Dezember 1695 getroffene Vergleich in Punkt drei das Gegenteil ergebe. Die Regierung entschied: Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass im ersten Rezess vom 15. Dezember 1695 die Verschnitzung und Versteuerung ad locum domicilii stipuliert worden; indessen sei jener Vertrag nicht zwischen den Montafonern und Sonnenbergern, sondern zwischen diesen beiden Parteien und der Stadt errichtet worden. Dazu komme aber noch der am 24. Dezember dieses Jahres zu Altdorf zwischen Sonnenberg und Montafon abgeschlossene Vertrag, kraft dessen nach Punkt vier die Verschnitzung und Versteuerung der liegenden Güter in loco rei sitae, also dort wo sie gelegen sind, ausgemacht wurde, welchen Vertrag die Sonnenberger Deputierten angenommen haben. Die Regierung sehe daher nicht ein, wie man von diesem mit Mund und Hand angelobten Vertrag abweichen könne, und verlange daher, dass derselbe auf beiden Seiten in allen Punkten eingehalten und beobachtet werde.

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Charter: 10322
Date: 3. August 1697
AbstractAuswechslungsvertrag von 1695 und nachfolgende Streitigkeiten zwischen Sonnenberg und Montafon wegen der Besteuerung der Alpen.

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Charter: 10320
Date: 8. Januar 1698
AbstractVerleihung eines Wochenmarkts an die Stadt Bludenz

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Charter: 10321
Date: 27. Februar 1699
AbstractDie landesfürstliche Regierung in Innsbruck erteilt Johann Baptist Vögel, Vogteiverwalter der Herrschaft Bludenz, den Bescheid, dass die Sonnenberger, ungeachtet des vor etlichen Monaten durch Schreiben an den Vogteiverwalter der Herrschaft Feldkirch, Franz Gugger von Staudach, als gewesenem montafonischen Assistenten, unpräjudizierlich anbefohlenen Stillstandes, die Schnitz und Steuergelder von der Alpe Salonie nicht allein jetzt, sondern auch in Zukunft rezessmäßig abzuführen hätten.

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Charter: 10322
Date: 22. August 1699
AbstractAuswechslungsvertrag von 1695 und nachfolgende Streitigkeiten zwischen Sonnenberg und Montafon wegen der Besteuerung der Alpen.

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Charter: 10323
Date: 2. September 1699
AbstractGeburts- und Leumundszeugnis für Andreas Peron.„Es wird nach Einvernehmung und Zeugnis des zuständigen Pfarrers und glaubwürdiger beeidigter Zeugen bestätigt, dass Herr Andreas Peron, Sohn des ehrenwerten Andreas Person selig aus der Pfarre Valtonmanche des Herzogtums Aosta gebürtig ist, sich des besten Rufes, unbescholtenen Namens und untadeligen, unbefleckten Lebenswandels sich rühmen dar. Wir bekräftigen das mit eigenhändiger Unterschrift, mit unserem Amtssiegel und der Unterschrift unseres Sekretärs.“Andreas Peron wurde am 20. Februar 1700 gegen Bezahlung von 40 Gulden als Bürger von Bludenz aufgenommen. Sein Sohn Jakob Peron, Stadtrat und Bürgermeister von Bludenz, starb am 8. Januar 1846 als Letzter seines Namens.

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Charter: 10324
Date: 20. Januar 1702
AbstractVerleihung der Zunftrechte durch Kaiser Leopold I.

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Charter: 10325
Date: 27. November 1703
AbstractBelehnung der Stadt Bludenz mit dem Zehenten durch das Churer Domkapitel auf achtzig Jahre.

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Charter: 10327
Date: 26. November 1706
AbstractLadung vor das oberösterreichische Kammergericht nach einer Appellation gegen ein Stadtgerichtsurteil in der Streitsache von Thomas Zudrell als Vogt der Maria Zudrellin gegen Peter Fitsch als Vogt der Maria Vergudin.

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Charter: 10326
Date: 26. November 1706
AbstractLadung vor das oberösterreichische Kammergericht nach einer Appellation gegen ein Stadtgerichtsurteil in der Streitsache von Thomas Zudrell als Vogt der Maria Zudrellin gegen Peter Fitsch als Vogt der Maria Vergudin.

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Charter: 10328
Date: 19. November 1709
AbstractModalitäten der Belehnung der Stadt Bludenz mit dem Bludenzer Zehenten durch das Churer Domkapitel auf achtzig Jahre.

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Charter: 10329
Date: 9. Mai 1710
AbstractLadung vor das oberösterreichische Kammergericht nach einer Appellation gegen ein Stadtgerichtsurteil in der Streitsache zwischen Hans Ulrich Kaspar und Hans Ulrich Burger, beide von St. Gallenkirch, wegen Injurien und Kosten.

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