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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10316
Signature: 10316
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15. Dezember 1695
Zwischen der Stadt Bludenz einerseits, der Herrschaft Sonnen­berg und dem Tal Montafon andererseits bestanden seit hundert und mehr Jahren Streitigkeiten wegen Auswechslung der so genannten Ausbürger und wegen Gleichstellung der Schnitzgelder und Steuer. Über Ansuchen der Sonnenberger und Montafoner beauftragt die oberösterreichische Regierung den Franz Antony Troyer von Gissbach und Freiherr von Troyenstein, Pfandinhaber der Herrschaft Uttenheim, und Johann Franz Edlen von Coreth zu Starkenberg, Ritter von Straßried, Pfandinhaber des Hofgerichtes Stubai, königlicher geheimer Rat, Kämmerer und tirolischen Kanzler, mit der Herbeiführung eines gütlichen Vergleichs, der unter folgenden Bedingungen zustande kam:Alle zwischen der Stadt Bludenz, Herrschaft Sonnenberg und Tal Montafon wegen Auswechslung der so genannten Ausbürger und Gleichstellung der Schnitz- und Steuergelder seit geraumen Jahren hier bestehenden Streitigkeiten sollen aufgehoben sein. Nunmehr ist es allen drei interessierten Parteien bei 3.000 Gulden Strafe, wovon die Hälfte dem Fiskus, die andere Hälfte dem Gegenteil verfällt, verboten in dieser Angelegenheit fernerhin noch etwas zu ahnden.Die Stadt Bludenz überlässt alle Ausbürger, die sie im Montafon und Sonnenbergischen de facto hat, mit deren ganzem Vermögen samt der Nachfrage und Judikatur Sonnenberg, und zwar jenem Ort, an welchem jeder gesessen ist.Die liegenden Güter jedoch, welche die Bürger jetzt in der Herrschaft Sonnenberg oder im Montafon haben, sollen, solange sie in bürgerlichen Handen verbleiben, allein zu der Stadt ad locum domicilii zu verschnitzen und zu versteuern sein, was für die sonnenbergischen und Montafoner Kirchspiele gleicherweise gelten soll. Was indessen die Bewohner der drei Orte mit Anfang 1696 an liegenden Gütern, auf welche Weise auch immer, an sich bringen, soll künftig an jenen Ort, wo sie gelegen, verschnitzt und versteuert werden.Des Weiteren werden von Seiten Sonnenbergs und Montafons der Stadt Bludenz alle Hofjünger und anderen Untertanen, die in diesem Kirchspiel gesessen sind, abgetreten und überlassen samt deren Vermögen, Judikatur und Nachfrage, worunter auch das Frauen­gotteshaus St. Peter, doch allein mit seinen im Kirchspiel Bludenz liegenden Gütern verstanden ist. Eine Ausnahme bildeten Lorüns und Stallehr mit dem Zusatz, dass bei diesen zwei Orten den Bewohnern der­selben sowie den Bludenzern die bisher genossenen Wun und Weid, Alpen und Hölzer auch künftig gemeinsam verbleiben sollen. Die Herrschaft Sonnenberg ver­spricht der Stadt Bludenz zu einer freiwilligen Ergötzlichkeit 4.000 Gulden in vier vierteljährigen Raten von Georgi 1696 angefangen zu zahlen.Was in diesem Vergleich nicht abgeändert wurde, soll jedem Teile an seinen brieflichen Rechten und Gerechtigkeiten unveränderlich bleiben. Nachdem die Parteien durch ihre Vertreter das Handgelöbnis zur Einhaltung dieser Bestimmungen abgelegt hatten, erschienen zur Unterfertigung des Vergleiches bei der Kommission von jedem Ort je zwei Deputierte mit je einem Assistenten, und zwar Johann Andre Heider der Ältere, Syndicus von Lindau, für Bludenz, Benedikt Reichardt von Wolfurt, königlicher Rat und Amtmannt zu Bregenz, für die Herrschaft Sonnenberg, und Franz Gugger von Staudach, Vogteiverwalter zu Feldkirch, für das Montafon.  
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